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Versteckte Gewalt

Schmerzgriffe verringern die Sichtbarkeit polizeilicher Gewalt. Diese ist dadurch schwerer in ihrer gesamten Tragweite zu erkennen. Für eine zunehmend gewaltsensible Gesellschaft ist das leichter zu ertragen – eine Tendenz, die sich nicht nur bei Schmerzgriffen beobachten lässt, sondern insgesamt bei staatlichem Gewalthandeln. Dabei sind Schmerzgriffe nicht unbedingt harmloser als andere Formen der Gewalt: Die Hebel- und Nervendrucktechniken können Nervenschäden, Gelenkschädigungen, Brüche und Zerrungen zur Folge haben. Vor allem aber verursachen sie ein intensives Schmerzgefühl und psychische Folgen, wie sie jede intensive Gewalterfahrung mit sich bringen kann.

Der hohe Preis der Effektivität

Schmerzgriffe sind innerhalb einer polizeilichen Ordnungslogik praktikabel, da sie eine effektive und zügige Kontrolle des Versammlungsgeschehens ermöglichen. Bei friedlichen Versammlungen wie den Protestaktionen der Letzten Genration sind Schmerzgriffe jedoch abzulehnen, da sie rechtlich unzulässig sind. In diesem Kontext sind sie auf lange Sicht geeignet, das gesellschaftliche Vertrauen in eine fair und rechtsstaatlich handelnde Polizei zu beeinträchtigen.

Aber wer bewacht die Wächter?

Als Trägerin des staatlichen Gewaltmonopols ist die Polizei eine Institution, deren Kontrolle im demokratischen Rechtsstaat besondere Bedeutung zukommt. Immer wieder zeigt sich, dass die bestehenden Mechanismen unzulänglich sind, um von Polizist:innen begangene Straftaten zu verfolgen und anderen Fehlverhalten nachzugehen. Für eine stärkere Unabhängigkeit in einschlägigen strafrechtlichen Ermittlungen würde eine gesonderte Ermittlungsbehörde sorgen – Vorbilder gibt es schon in anderen europäischen Ländern. Nicht-strafbaren Vorfällen und teilweise auch strukturellen behördlichen Defizite könnten externe Stellen nachgehen, die neben der Kontrolle auch Kommunikation und Mediation zur Aufgabe haben.

Selbstverteidigung gegen Schmerzgriffe

Gegen rechtswidrige Polizeieinsätze darf man sich wehren, auch mit dem „scharfen Schwert“ der Notwehr. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der handelnde Beamte seine Kompetenzen bewusst überschreitet oder wenn er sich über die rechtlichen Eingriffsvoraussetzungen irrt. Wen die Polizei in offensichtlich rechtswidriger Weise mit sogenannten Schmerzgriffen konfrontiert, der darf sich also hiergegen verteidigen. Auch andere Personen dürfen dann einschreiten, den Betroffenen zu Hilfe eilen und den Schmerzgriff mittels Gewalt beenden (sogenannte Notwehrhilfe).

Schmerzgriffe und Menschenrechte

Polizeiliche Schmerzgriffe bei einer Sitzblockade gegenüber sich absolut passiv verhaltenen Demonstrierenden verletzen deren Menschenrechte. Sie verstoßen nicht nur gegen das Verbot erniedrigender Behandlung aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern auch gegen die Menschenwürde, die zu achten und zu schützen nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz Aufgabe aller staatlichen Gewalt ist. Entgegen der teilweise von den Bundesländern vertretenen Position finden die Schmerzgriffe schon in den polizeirechtlichen Vorschriften über den unmittelbaren Zwang keine Rechtsgrundlage.

Peinigen statt Wegtragen

Die Berliner Polizei hat gegenüber Klimaaktivisten, die sich auf eine Straße gesetzt hatten, um diese zu blockieren, sogenannte Schmerzgriffe bzw. Nervendrucktechniken zunächst angedroht und sodann angewendet. Beide polizeilichen Maßnahmen, also Androhung und Anwendung, verstoßen gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil das Wegtragen der Aktivisten ein milderes Mittel wäre. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommt auch ein Verstoß gegen das Folterverbot in Betracht.

Effiziente Praktik oder Gift für den freiheitlichen Rechtsstaat?

Gewaltsames Handeln der Polizei kann nach den Polizeigesetzen der Länder, wenn es verhältnismäßig ist, als „unmittelbarer Zwang“ rechtmäßig sein und vielfach ist es auch erforderlich, um polizeiliche Aufgaben zu erfüllen. Ob dies auch für polizeiliche Schmerzgriffe gegen rein passiv Protestierende vor oder während der Räumung einer Straßenblockade gilt, erscheint jedoch zweifelhaft: Handelt es sich bei extremer Schmerzzufügung gegenüber den Betroffenen überhaupt um unmittelbaren Zwang im Sinne des Polizeirechts? Und kann diese Praxis tatsächlich noch als verhältnismäßig angesehen werden?

Louise Weiss

When you hear the name 'Louise Weiss', you may think of the European Parliament building in Strasbourg that bears her name, or of her election to the first European Parliament and her inaugural speech. What may not come to mind is the woman Louise Weiss herself and the outstanding achievements throughout her life. This brief profile is a reminder that she should be remembered for her tireless search for peace, her tireless fight for women's rights, her endless humanitarian work and for being truly 'European'.

›Relevant Rules‹ as Normative Environment

On 21 May 2024, the International Tribunal for the Law of the Sea (ITLOS) delivered its much anticipated Advisory Opinion on Climate Change. This post zeroes in on one particular interpretative issue, and its wider ramifications for the development of international law, namely the Tribunal’s approach to Article 31(3)(c) of the Vienna Convention on the Law of Treaties (VCLT) (which enshrines the principle of systemic integration) in connection with the interpretation of UNCLOS. Although ITLOS did not elaborate in detail on its approach, as can be seen from its entire analysis, the Tribunal has demonstrated a clear and principled choice with respect to the content and application of Article 31(3)(c) VCLT and its customary counterpart.