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Möglich, aber nicht hinzunehmen

Es gibt wirksame Mittel, Sand ins Parlamentsgetriebe zu streuen, also das parlamentarische Verfahren zu verzögern oder sogar Beschlüsse zu verhindern. Obstruktion gehört zum Parlamentarismus. Sie ist in einem Parlament leicht zu praktizieren, aber schwer zu bekämpfen. Bislang werden Obstruktionsmittel von parlamentarischen Minderheiten, vor allem von Oppositionsfraktionen, genutzt. Je größer die Oppositionsfraktionen sind, desto mehr Obstruktionsmittel stehen ihnen zur Verfügung.

Parlamentarische Obstruktion

Eine autoritär-populistische Partei nutzt ihre demokratischen Rechte, um die demokratischen Rechte anderer abzubauen. Das tut sie im Namen des “Volkes”, das sie anfangs durch Wahlen legitimiert. Einmal an der Macht, bedient sie sich mit der Legitimation der Wähler*innen legaler Methoden, um ihre Pläne “im Pluralismus der legitimen Rechtsformen zu verstecken”. Mit entsprechender Mehrheit kann sie die Verfassung durch Verfassungsänderungen weniger demokratisch machen. Aber auch ohne eine solche Mehrheit oder Regierungsbeteiligung können autoritär-populistische Parteien Demokratie und Rechtsstaat auf Bundes- oder Länderebene auf vermeintlich verfassungsgemäßen Wege untergraben.

Sparen auf Kosten des Völkerrechts

Seitdem die Schuldenbremse durch das Bundesverfassungsgericht in seinem wegweisenden Urteil vom 15. November 2023 scharfgestellt worden ist, steht die Ampel vor der Herausforderung, einen Haushalt aufzustellen, der den Anforderungen des Klimaschutzes gerecht wird. Sowohl das Urteil als auch erste Reformüberlegungen wurden auf diesem Blog bereits kritisch erörtert (etwa hier und hier). Dieser Beitrag beleuchtet dagegen, inwieweit die Auslegung der Schuldenbremse durch das Bundesverfassungsrecht in einem Spannungsverhältnis mit Deutschlands Verpflichtungen aus dem internationalen Klimaschutzrecht steht. Dabei zeigen sich drei Konfliktlinien, die sich ohne eine Reform der Schuldenbremse noch vertiefen und zuspitzen werden.

Der Bund als Retter in der Flut?

Bereits jetzt ist absehbar, dass die Hochwasserschäden in mehreren Bundesländern, insbesondere in Niedersachsen, hohe Wiederaufbaukosten nach sich ziehen werden. Auf die Frage, ob die aktuelle Situation ein abermaliges Aussetzen der Schuldenbremse rechtfertige (im Hinblick auf die Ahrtal-Flutkatastrophe 2021 unlängst auch von Robert Pracht diskutiert), stellte Regierungssprecher Steffen Hebestreit klar, dass sich der Bund – zu gegebener Zeit – „vor seiner Verantwortung nicht drücken“ werde, „wenn ein Schadensereignis von nationalem Ausmaß mit hohen Schadenssummen zu bewältigen wäre.“ Der vorausgehenden Frage, ob überhaupt eine Kompetenz des Bundes zur Finanzierung flutbedingter Wiederaufbauhilfe besteht, wurde in der aktuellen Debatte bislang nicht nachgegangen. Nach hier vertretener Ansicht muss dies auf Grundlage der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung in den meisten Fällen verneint werden.

Die Schulden-Verfassungsbeschwerde

Das Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 hat die Bundesrepublik Deutschland über Wochen in Atem gehalten und die Ampel-Koalition in eine Krise gestürzt. Bei der bisherigen Diskussion wenig beleuchtet wurde die Frage, ob Bürger Verstöße gegen die Schuldenbremse im Wege einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG rügen können. Wendet man die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Institute des Anspruchs auf Demokratie (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) und des intertemporalen Freiheitsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG) konsequent an, hat jeder Bürger einen grundrechtlichen Anspruch auf Einhaltung der Schuldenbremse. Diesen Anspruch kann jeder einzelne Bürger im Wege der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht durchsetzen. Eine solche „Schulden-Verfassungsbeschwerde“ könnte schon bald zu einem Haushaltsurteil 2.0 führen.

Das letzte Wort?

Mit etwas zeitlichem Abstand werden die weitreichenden Folgen des Haushaltsurteils des Bundesverfassungsgerichtes sichtbar. Das Urteil zeigt die Gefahren der Verfassungsgerichtsbarkeit für die Demokratie, die wir trotz der positiven Wirkung dieser Institution für die Herrschaft des Rechts im Blick behalten sollten. Die Gestaltungsfreiheit und Innovationskraft des demokratisch legitimierten Gesetzgebers können nämlich durch verfassungsgerichtliche Vorgaben zu sehr eingeengt werden. Die Politik verstärkt die Macht des Verfassungsgerichtes, wenn führungsschwache Regierungen auf Entscheidungshilfe aus Karlsruhe warten oder die Opposition unmittelbar nach einer Abstimmungsniederlage im Parlament ihre Politik mit verfassungsgerichtlichen Mitteln fortsetzt. Die Bundesverfassungsrichter wiederum tragen ihrerseits zu einer übermäßigen Verrechtlichung der Politik bei, wenn sie ihre Kompetenzen überschreiten.

The Economic Distortions of the Federal Constitutional Court’s Debt Brake Decision

Germany is not facing a debt crisis, but rather a serious budget crisis triggered by the ‘debt brake’ ruling of the Federal Constitutional Court (FCC). This crisis is deeper than the 60 billion in unused "Corona debts" being shifted to a climate fund, as reported in the media. More fundamentally, the court has mandated that the federal budget strictly adhere to the "principle of annuality" (Jährlichkeit). This is the most significant impact of the court's ruling, and from an economic perspective, it is quite perplexing.

Die Ahrtal-Flutkatastrophe als Notlage für das Haushaltsjahr 2024

Ausweislich der Statements in der Pressekonferenz vom 13.12.2023 will die Bundesregierung – vorbehaltlich eines gegenteiligen Prüfungsergebnisses – für das Haushaltsjahr 2024 eine Naturkatastrophe beziehungsweise außergewöhnliche Notsituation im Hinblick auf die Ahrtal-Flut 2021 in Teilen von Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen ausrufen. Die verfassungsrechtliche Analyse im Spiegel der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Urteil vom 15.11.2023 ergibt, dass eine solche Vorgehensweise nicht von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG gedeckt ist.

Nur vier Zeilen

Ein Staat, dessen Regierung am Ende des Jahres nicht ein und aus weiß, wie sie einen verfassungsge­mäßen Haushalt für das unmittelbar bevorstehende Folgejahr aufstellen kann, befindet sich in einer veritablen Staatskrise. Nein, was wir erleben, ist nicht lediglich die Krise einer Regierung und der sie tragenden Koalition – es handelt sich tatsächlich um eine Staatskrise. Bis nach Dubai in die Welt­klima­konferenz der UN strahlte sie in den letzten Tagen aus, wo Zweifel an der deutschen Fähigkeit geäußert wurden, eingegangene oder angekündigte Verpflichtungen gegenüber der Weltgemein­schaft erfüllen zu können.

Schulden- statt Notbremse

Wer – als Gericht – strenge Maßstäbe an Gesetzesbegründungen anlegt, Darlegungspflichten verschärft und einer Regierung auf dem, weiß Gott, steinigen Weg zur Transformation der Wirtschaft in die Parade fährt, muss sich an diesen – seinen eigenen – Maßstäben messen lassen und eine von Kriterien geleitete, geordnete Präzisierung des Außergewöhnlichen einer Notlage vorlegen. Daran scheitert der Zweite Senat. Das wäre unter Umständen nicht weiter aufgefallen, hätte sich der Zweite Senat darauf verstehen können, wenigstens die Nichtigkeit des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes zurückzustellen und den Darlegungsangeboten der Regierung(smehrheit) zu Krisenkonnexität und Krisenbewältigung näher zu treten.