Articles for category: Regieren ohne zu regieren: Autoritärer Populismus und parlamentarische Obstruktion

Exercising Power from the Outside

Since 2019, anti-Islam non-parliamentary activists have explored the limits to freedom of speech in Denmark, Sweden, Norway, and the Netherlands through their provocative Quran desecration acts. Using the non-parliamentarian arena to exercise power from a position of minority, the far-right activist Rasmus Paludan and his party were able to effectively push the Danish constitutional boundaries, while at the same time affecting the geopolitical situation. While the protests so far only have had legal repercussions regarding blasphemy and freedom of speech in Denmark, it clearly demonstrates that non-parliamentary far-right activists also hold certain legislative powers.

Subnational Politics and the Path of National Democracies

In Germany and the United States, political factions have emerged in the last decade that have challenged some of the core institutions, conventions, and norms of liberal democratic life. In both countries, subnational units of government—states or municipalities—have operated as staging grounds for parties or factions of parties that reject some or all necessary elements of democratic practice. While they have used different institutional tactics to this end, many basic elements of political strategy can be observed across the two cases.

Parlament als Bühne

Die AfD ist die erste (populistische) Rechtsaußenpartei in der Bundesrepublik Deutschland, der der Einzug in alle 16 Landtage, den Bundestag sowie das Europäische Parlament gelang. Bis heute gibt es keine „Zauberformel“ im Umgang mit ihr, wenngleich die anderen Parteien mit der Zeit viel über ihre parlamentarische Arbeitsweise und populistische Funktionslogik gelernt haben. Ein Grund dafür liegt darin, dass die AfD das Parlament als Bühne nutzt, um sich – auch und vor allem außerhalb der Parlamente – als Opfer der „Altparteien“ und als einzige „wahre Opposition“ zu inszenieren. Dazu arbeitet sie mit gezielten Provokationen und bricht formelle sowie informelle parlamentarische Spielregeln.

Parlamentarische Minderheitenrechte und Obstruktion in Österreich

In Österreich sind bereits seit Mitte der 1980er-Jahre obstruierende Aktivitäten der Oppositionsparteien im parlamentarischen Verfahren zu beobachten. Der Gesetzgeber und die parlamentarische Praxis haben seit den 1980ern unterschiedliche Instrumente entwickelt, um der Gefahr der Obstruktion der parlamentarischen Tätigkeit im Nationalrat[1] durch die missbräuchliche Ausübung von Minderheitenrechten zu begegnen, ohne gleichzeitig Minderheitenrechte völlig auszuschließen. Diese Abwägung ist nicht in allen Fällen geglückt und effektiv. Der Gedanke, dass im parlamentarischen Verfahren im Widerstreit von Mehrheit und Minderheit über unterschiedliche Interessenlagen ein politischer Konsens entstehen kann und soll, scheint dabei zusehends in den Hintergrund zu treten.

Alles unter Kontrolle

In der Praxis einer parlamentarischen Demokratie übernimmt die Kontrollfunktion in erster Linie die Opposition. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss parlamentarische Kontrolle verfahrensrechtlich so gestaltet sein, dass sie effektiv ist. Anders als bei der Teilnahme an der Gesetzgebungs- und Kreationsfunktion, etwa bei der Änderung des Grundgesetzes bzw. der Landesverfassungen oder bei der Verfassungsrichterwahl kann eine Sperrminorität bei der parlamentarischen Kontrolle nur wenig obstruieren. Dennoch bieten die parlamentarischen Kontrollinstrumente, insbesondere das Untersuchungsrecht, Möglichkeiten, die parlamentarische Arbeit zu beeinträchtigen.

Ziviler Ungehorsam im Parlament

Wie Menschen haben auch Verfassungen einen blinden Fleck. Bis zu einem gewissen Maß sind sie blind für die inhaltliche Ausrichtung einer Partei. In diesem Bereich können sie herannahende Gefahren nicht erkennen. Hat es eine autoritär-populistische Partei einmal geschafft, Abgeordnete ins Parlament zu entsenden, schützt und unterstützt die Verfassung die „Gefahrenquelle“ sogar noch, statt sie abzuwehren. Der dagegen von Abgeordneten teilweise praktizierte „zivile Ungehorsam“ in Form von Boykotten und Ausschlussmaßnahmen befindet sich daher häufig nahe am Rechtsbruch und schadet der Sache letztendlich mehr, als er ihr zuträglich ist.

Selbstergänzung zur Vermeidung politischer Blockaden des Thüringer Verfassungsgerichtshofs

Was passiert, wenn die politischen Verhältnisse in Thüringen dazu führen, dass die vakanten Richter*innenposten am Thüringer Verfassungsgerichtshof über längere Zeit unbesetzt bleiben und deshalb das Gericht funktionsunfähig wird? Die Amtsfortführung eines Mitglieds des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ist nicht unbegrenzt möglich. Eine solche Situation würde den Verfassungsstaat zumindest in eine Krise stürzen können, bedenkt man die vielen Aufgaben des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, die ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesen sind. Dieses Problem ließe sich lösen, wenn man als Auffangregelung für eine blockierte Nachwahl den Mitgliedern des Gerichtshofs die Ergänzung selbst überlässt.

Das Recht auf gute und schlechte Opposition

Nicht erst, aber doch ganz besonders seit dem Erstarken der AfD stellt sich die Frage, wie mit einer obstruktiven Minderheit umzugehen ist. Sie politisch zu beantworten, fällt nicht leicht. Verfassungsrechtlich ist die Lage zumindest im Ausgangspunkt klarer: Das Wirken als parlamentarische Opposition fällt unter den Schutz der Verfassung, die nicht grundsätzlich zwischen „guter“ und „schlechter“ Opposition differenziert. Ein Freibrief geht damit indes nicht einher. Im Umgang mit obstruktiven oder gar antidemokratischen oppositionellen Kräften ist das Parlamentsrecht demnach nicht machtlos, aber auch nicht als erstes und einziges am Zug.

Wie obstruktiv kann die Minderheit sein?

Parlamentarische Obstruktion ist in den letzten Jahren in der deutschen Rechtswissenschaft ein wenig zum Modebegriff geworden. Dieser Trend mag in gewisser Weise schlicht dem Erstaunen und der Erschütterung darüber geschuldet sein, wie sich in vergleichsweise kurzer Zeit der Ton in deutschen Parlamenten verändert hat. Um das, was in der aktuellen Debatte gerne mit Obstruktion beschrieben wird, besser begreifen zu können, schlage ich daher eine analytische Trennung in drei Phänomene vor.

There is one alternative

Die Urszene der parlamentarischen Obstruktion spielte sich am 31. Januar 1881 im britischen Unterhaus ab. Zur Debatte stand ein Zwangsgesetz (Coercion Bill), das es in Irland erlauben sollte, säumige Schuldner aus ihren Häusern zu vertreiben. Obwohl mehr als 150 Jahre alt, ist diese Episode bis heute überaus instruktiv für das Verständnis parlamentarischer Obstruktion. Im Fall systematischer parlamentarischer Obstruktion ist eine Majorisierung der Parlamentsregeln unabdinglich – andernfalls droht der Zusammenbruch der legislativen Demokratie.