Articles for category: Whom it Affects: AfD’s Notion of the „People“ and Scenarios of Discriminiation

Institutioneller Rassismus in der Justiz

Bengt Fuchs, Richter am VG Gera, steht unter Verdacht, seine richterliche Unabhängigkeit missbraucht zu haben. Er lehnte Klagen von Geflüchteten aus Nigeria und Eritrea deutlich häufiger ab als seine Kolleg*innen im Bundesdurchschnitt. Rassismus in der Justiz gefährdet die politische Gleichheit aller Bürger*innen und dient damit der autoritär-populistischen Strategie, die Erzählung vom „wahren“, weißen Volk Wirklichkeit werden zu lassen. Es braucht deshalb dringend mehr Forschung und einen rassismussensiblen Bewusstseinswandel in der Justiz.

Verkehrte Welt

Die AfD schafft durch ihren rassischen Volksbegriff ein Narrativ, das Ausländer:innen und generell nicht-weiße Menschen zu einer Bedrohung macht, insbesondere für die nationale Sicherheit. Darüber hinaus stellt die AfD die deutsche weiße Bevölkerung als Opfer eines Reverse Racism dar und droht, Diversity-Maßnahmen abzuschaffen. Ausgehend von ihrem umgekehrten Rassismus-Verständnis könnte sie nach den Landtagswahlen in Brandenburg, Thüringen und Sachsen im September und der Bundestagswahl im kommenden Jahr institutionellen Rassismus verstärken, wenn ihr eine Regierungsbeteiligung gelingt.

Höchst normal gefährlich

Im politischen Alltagsgeschäft gibt sich die AfD mit Blick auf Menschen mit Behinderungen als sozial. Sie vergibt sogar punktuell sozialpolitisch irrelevante Wohltaten an einzelne Gruppen von(nicht-migrantischen) Menschen mit Behinderungen. Doch dieser symbolpolitische Ansatz ist kein Grund zur Beruhigung. Er lässt sich reibungslos mit dem Projekt der AfD vereinbaren, diskriminierungsfreie Beschulung weitgehend zu blockieren und als Irrweg zu denunzieren. Das strategische Ziel: eine Absage an eine menschenrechtlich geprägte, auf Gleichheit setzende Politik für alle unerwünschten, als Belastung empfundenen und erklärten Gruppen.

Falltür im Staatsangehörigkeitsrecht

Bereits seit geraumer Zeit besteht der Wille, das Staatsangehörigkeitsrecht zu instrumentalisieren, um Menschen über ihre doppelte Staatsangehörigkeit loszuwerden. Aber auch die etablierten Volksparteien diskutieren offen darüber, wie sich kriminalpolitische Probleme staatsangehörigkeitsrechtlich lösen lassen könnten. Auch wenn mit der Novellierung des Staatsangehörigkeitsrechts im März 2024 die meisten Verlustgründe aus dem StAG gestrichen wurden, bleibt mit dem Terrorismusverlustgrund § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG eine Regelung übrig, die hohes Diskriminierungspotenzial aufweist.

Für trans*Menschen geht es um alles

Rechte Kräfte in den USA, Polen und Ungarn führen in Echtzeit vor, was trans*Menschen auch in Deutschland drohen könnte, wenn die AfD an die Regierung käme. In Ungarn ist es inzwischen unmöglich, den rechtlichen Geschlechtseintrag oder vergeschlechtlichte Vornamen im Laufe des Lebens zu ändern, also irgendeine Veränderung der staatlich erfassten Informationen über das eigene Geschlecht zu bewirken. Im US-Bundesstaat Idaho wurde dieses Jahr ein Gesetz verabschiedet, das rechtlich definiert, dass es bei Menschen ausschließlich die beiden Geschlechter Männer und Frauen gäbe und dieses Geschlecht bereits vor oder bei der Geburt erkennbar sei. Diesem Drehbuch will auch die AfD folgen, wenn sie an die Macht käme.

Antidiskriminierungsrecht verteidigen, nicht nur gegen die AfD

Antidiskriminierungsrecht ist keine Selbstverständlichkeit, es wurde erkämpft. Einmal erkämpft, ist Antidiskriminierungsrecht ein unabdingbares Mittel, um das politische Versprechen gleicher, selbstbestimmter Teilhabe – eine Gelingensbedingung von Demokratie – tatsächlich durchzusetzen. In Deutschland ist dieses Versprechen noch nicht eingelöst: Es klaffen erhebliche Lücken im Diskriminierungsrechtsschutz und der Ausbau eines flächendeckenden Angebots von Antidiskriminierungsstellen hat erst begonnen. Beides wird nicht nur durch die AfD behindert.

Bayerns Werk und Bundes Beitrag

Es gibt Vorschriften des Grundgesetzes, die wirken so nüchtern und trocken, so technisch und inspirationslos, dass es einiges an Phantasie bedarf, um ihre ganze Wirkmacht zu begreifen. Art. 83 GG ist eine solche Vorschrift. Anders als diese kurze Norm vermuten lässt, ist die darin begründete Verwaltungskompetenz der Länder nicht nur ein langweiliger Baustein der föderalen Kompetenzverteilung. Ein Blick ins Bayern der späten 1980er-Jahre zeigt, welche diskriminierenden und stigmatisierenden Auswirkungen dies für einzelne Bevölkerungsgruppen haben kann.

Tausend Nadelstiche

Kommen autoritäre Populist:innen an die Regierung, ist zu befürchten, dass sie über das Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht hinaus die gesamte Bandbreite verwaltungsrechtlicher Repression nutzen könnten, um migrantisierte Personen und ihre soziale Infrastruktur zu schikanieren. Sie müssen dafür nicht auf unbestimmte Generalklauseln zurückgreifen, sondern können alltägliche, spezielle Eingriffsbefugnisse für eine schmerzende Taktik der „tausend Nadelstiche” missbrauchen. Die Strategien dafür sind längst geschaffen und im Einsatz.

Kommunale Spiel(räum)e gegen die Menschenwürde

Die Verwaltung hat gegenüber Asylbewerber*innen in Deutschland im Wesentlichen zwei Gesichter: Zuerst zeigt sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das die Asylbegehren prüft. In der Zeit, die dafür oft ins Land streicht, treffen sie zweitens in vielen aufenthalts- und sozialrechtlichen Belangen auf kommunale Behörden. Insbesondere sind sie im existenziellen Sinne auf das Asylbewerberleistungsrecht angewiesen, das die Sozialbehörden der Landratsämter umsetzen. Was passiert, wenn autoritäre Populist*innen, die einer rassistischen Ideologie verhaftet sind, diese Behörden steuern?

Freies Ermessen im Freistaat Thüringen?

Trotz breitem sozialwissenschaftlichem Konsens, dass die Übernahme rechter Themen Wähler*innen nicht zurückholt, greifen demokratische Parteien zunehmend rechte Narrative und Forderungen auf. Wenn Rechtsextreme aufenthaltsrechtliche Normen auslegen und anwenden, steht zu befürchten, dass anstelle von Normzweck sowie grund- und menschenrechtlicher Erwägungen sachfremde, migrationsfeindliche Überzeugungen die Rechtsanwendung leiten. Die bundesgesetzlichen Vorgaben laufen dabei Gefahr, umgangen und ihre Spielräume missbraucht zu werden.