Articles for category: MPI-CSL-Beitrag

The Unbearable Lightness of Interfering with the Right to Privacy

The European Court of Justice has once again ruled on national data retention laws. In La Quadrature du Net II, the full court allowed the indiscriminate retention of IP addresses for the purpose of fighting copyright infringement. It seems that the Court is slowly but surely abandoning its role as guardian of the right to privacy, as it now allows member states to collect vast amounts of data on their citizens in order to solve even the most minor of crimes.

Polizeifestigkeit nur noch mit Grundrechtsschutz?

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner bisherigen Rechtsprechung zur Sperrwirkung des Versammlungsrechts gebrochen und leitet diese nunmehr ausschließlich aus Art. 8 Abs. 1 GG her. Demnach kann etwa gegen unfriedliche Versammlungen ohne förmliche Auflösung auf Grundlage des allgemeinen Polizeirechts vorgegangen werden. Die Begründung des Gerichts ist kaum tragfähig. Auch rechtspraktisch weist die Entscheidung erhebliche Schwächen auf. Ihre Auswirkungen betreffen längst nicht nur unfriedliche Versammlungen.

Half-baked decision

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden (BGH 1 StR 106/24), dass sein Begriffsverständnis zur „nicht geringen Menge“ im Betäubungsmittelgesetz (7,5 g THC) pauschal auf die wortgleiche Neuregelung im Konsumcannabisgesetz zu übertragen sei. Dies stellt eine nach Art. 103 Abs. 2 GG unzulässige Analogie dar und überschreitet damit die Grenze zulässiger Auslegung im Strafrecht. Denn eine nicht geringe Menge THC kann nicht mit einer nicht geringen Menge Cannabispflanzen, um deren Besitz es in der Entscheidung ging, gleichgesetzt werden.

Spionage im Europäischen Parlament?

Der Haftbefehl gegen Jian G., Mitarbeiter des AfD-Spitzenkandidaten Maximilian Krah, schlägt wenige Wochen vor der Europawahl politisch hohe Wellen. Wir zeigen in einer kurzen strafrechtlichen Einschätzung, dass eine Strafbarkeit von Jian G. naheliegt, sollte der bislang in der Presse dargelegte Verdacht zutreffen. Deutlich schwieriger ist momentan die Frage nach einer Strafbarkeit Maximilian Krahs wegen einer Beteiligung an einer geheimdienstlichen Agententätigkeit einzuschätzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann § 99 StGB nur täterschaftlich begangen werden. Eine wohl eher in Betracht kommende Beihilfe durch Krah bliebe daher straffrei. Wir vertreten dementgegen die Ansicht, dass sich auch der Gehilfe eines geheimdienstlichen Agenten strafbar machen kann.

The Battle for Immunity

The International Law Commission is preparing to continue discussions on Draft Articles on the Immunity of State Officials from foreign criminal jurisdiction at its forthcoming 75th summer session. This article focuses on two issues: the scope of immunity and its exceptions. These issues, which are widely discussed internationally, are far from being resolved. In this state of flux, a common ground is needed to move forward, which I try to outline in this blog post.

Things That Are Different Are Not the Same

PimEyes ist zwar sicherheitsrechtlich bedenklich, stellt aber keine Form der Vorratsdatenspeicherung dar, wie es neulich auf dem Verfassungsblog hieß. Es handelt sich vielmehr um einen anlassbezogenen, strafprozessualen Zugriff auf private, unreguliert vorhandene Massendaten. Anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich allerdings schon jetzt in Grundzügen ableiten, welche Anforderungen der Gesetzgeber bei der noch zu schaffenden Ermächtigungsgrundlage für Software wie PimEyes wird beachten müssen.

Who is afraid of actio popularis?

If, as the German experience suggests, the actio popularis exclusion serves to bar individuals from invoking objective illegality that does not concern rights, while standing of associations is a way to enforce objective legality despite the actio popularis exclusion, it is hard to see why this should have any relevance for the European Convention of Human Rights. Human rights are, after all, rights.

Gewalt als körperliche Zwangswirkung

Sitzblockaden gelten gemeinhin als Form des friedlichen Protests. Die Strafgerichte sehen in der Störung der freien Fahrt der Autofahrer:innen jedoch eine Nötigung durch „Gewalt“ nach § 240 StGB. Aus unserer Sicht setzt Gewalt dagegen eine Einwirkung auf den Körper des Opfers voraus. Der Gewaltbegriff der Zweite-Reihe-Rechtsprechung verstößt gegen Art. 103 Abs. 2 GG und führt auch strafrechtsintern zu gravierenden Unstimmigkeiten.

Im Zweifel gegen die Freiverantwortlichkeit

Das Landgericht Berlin I hat einen pensionierten Arzt wegen Suizidhilfe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hier zeigt sich einmal mehr, dass die Maßstäbe, die der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren zur Suizidassistenz bei psychisch erkrankten Menschen formuliert haben, weder für die Praxis noch für die Tatgerichte verlässliche Leitlinien bieten. Damit dürfte sich die Chance psychisch Erkrankter, Hilfe bei der Umsetzung ihres Sterbewunsches zu erhalten, bis zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs bzw. einer gesetzlichen Regelung verringern.

Without a Doubt

The German Federal Court of Justice recently announced that the exclusion of functional immunity for foreign state officials in cases of international crimes is “without a doubt” part of customary international law. Like many others in academic literature, we agree with this conclusion – the German government would be well advised to embrace it and put an end to its long-standing ambiguous position on the matter.