Articles for category: Europa

Die verfolgte Unschuld vom Lande oder: Warum es keines »Grundrechts auf Diskriminierung« bedarf

In einem Beitrag für die FAZ vom 21. Februar 2014 schreibt Christian Hillgruber einen aufregenden Satz: „In den westlichen Gesellschaften sind es mittlerweile schon weniger die Homosexuellen als vielmehr diejenigen, die Homosexualität für moralisch fragwürdig und homosexuelle Praxis für anstößig halten, deren Freiheit, anders zu denken und in Übereinstimmung mit ihrer inneren Überzeugung zu leben, gefährdet erscheint.“ Diese Äußerung Hillgrubers spricht eigentlich für sich selbst – achselzuckend ließe sich zur Tagesordnung übergehen. Besonders an dem Beitrag in der FAZ ist allerdings die Tatsache, dass da ein Bonner Staatsrechtslehrer quasi ex cathedra ein „Grundrecht auf Diskriminierung“ fordert für eine homophobe Minderheit, die angeblich gerade wegen dieser Minderheiteneigenschaft geschützt werden müsse. In solchem Falle ist es vorzugswürdig und notwendig, in aller Öffentlichkeit einer Auffassung entgegenzutreten, die sich als autoritative Experten-Meinung geriert.

Die Europäische Staatsanwaltschaft – Eine Gefahr für den fair trial-Grundsatz?

Die EU möchte im Jahr 2015 eine Europäische Staatsanwaltschaft einrichten. Diese soll es erleichtern, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verfolgen. Aber sie birgt auch Gefahren: Nur wenn parallel auch die Rechte der Beschuldigten gestärkt werden, ist dieses Ziel mit dem fair trial-Grundsatz vereinbar.

Schottland auf dem Weg in die EU – oder aus ihr heraus?

Ein unabhängiges Schottland als 29. EU Mitgliedsstaat im Jahr 2016. Schnell, unkompliziert, ohne Brüche. Das ist der Plan von Alex Salmond, dem Ministerpräsidenten Schottlands. Wie wahrscheinlich ist dieser Zeitplan? Eine Frage, die für die Abstimmung über die Unabhängigkeit Schottlands am 18. September 2014 entscheidend ist und sich schwer juristisch lösen lässt. Antworten darauf liegen nicht in Edinburgh sondern in London, Brüssel und Madrid.

Warum EU und Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, eine schottische EU-Mitgliedschaft zu fördern

Ein mögliches eigenständiges Schottland stellt die EU vor rechtliche Herausforderungen. Denn die europäischen Verträge enthalten keine speziellen Regelungen für den Fall, dass ein Teil eines EU-Mitgliedsstaates unabhängig wird. Allerdings folgt aus dem Demokratieprinzip in Verbindung mit der Unionsbürgerschaft eine Rechtspflicht der EU, die schottische EU-Mitgliedschaft zu fördern. Auch die Mitgliedsstaaten unterliegen aufgrund der Unionstreue dieser Pflicht. Ein unabhängiges Schottland muss daher auch Mitglied der EU werden können.The possibility of an independent Scotland poses legal challenges for the EU. The European Treaties do not contain specific rules for the case of a part of a EU Member State becoming independent. But from the principle of democracy and EU citizenship follows a legal obligation for the EU to support a EU membership for Scotland. Further, due to their duty of cooperation (Unionstreue), the Member States are under this legal obligation as well. An independent Scotland therefore has to be able to become a EU Member State.

Armenian Genocide v. Holocaust in Strasbourg: Trivialisation in Comparison

At the end of 2013, the European Court of Human Rights delivered an impressively extensive judgement in the case Perinçek v. Switzerland. The condemnation of a Turkish politician for the denial of Armenian genocide by Swiss courts violated freedom of expression. Along with many human rights scholars, I would hardly shake hands with a Holocaust or an Armenian genocide denier. Yet I will be equally sceptical of courtrooms being appropriate sites to qualify historical truth. For a summary of that position, see my recent paper (“Historical Revisionism: Law, Politics, and Surrogate Mourning”). At first glance, the outcome of Perinçek is a victory for civil rights. Limiting historical discussion by criminal prosecution is clearly an anachronism in the 21st century. However, on a deeper reading, this decision reveals yet another judicial pitfall which substantially undermines its outcome for freedom of speech in Europe. This pitfall stems from a sort of legal hypocrisy embedded in the Court’s distinction between the Holocaust and other mass atrocities of the 20th century.At the end of 2013, the European Court of Human Rights delivered an impressively extensive judgement in the case Perinçek v. Switzerland. The condemnation of a Turkish politician for the denial of Armenian genocide by Swiss courts violated freedom of expression. Along with many human rights scholars, I would hardly shake hands with a Holocaust or an Armenian genocide denier. Yet I will be equally sceptical of courtrooms being appropriate sites to qualify historical truth. For a summary of that position, see my recent paper (“Historical Revisionism: Law, Politics, and Surrogate Mourning”). At first glance, the outcome of Perinçek is a victory for civil rights. Limiting historical discussion by criminal prosecution is clearly an anachronism in the 21st century. However, on a deeper reading, this decision reveals yet another judicial pitfall which substantially undermines its outcome for freedom of speech in Europe. This pitfall stems from a sort of legal hypocrisy embedded in the Court’s distinction between the Holocaust and other mass atrocities of the 20th century.

Risikofaktor Cameron: die gewagte Datenschutz-Klage vor dem EGMR

Gegen Einladungen, die man lieber nicht erhalten hätte, hilft es regelmäßig, Krankheit, die Unverfügbarkeit des Babysitters oder Handwerkerbesuch vorzuschützen. Gegen Klagen, über die man lieber nicht entscheiden würde, hilft Gerichten bestenfalls der Einwand der Unzulässigkeit, der aber mit deutlich höherem Begründungsaufwand verbunden ist. Datenschützer haben jetzt beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Klage gegen die Überwachung durch den britischen Geheimdienst GCHQ eingereicht - eine Einladung zur Auseinandersetzung mit der Regierung Cameron, für die man dem Gericht eine gute Ausrede wünschen möchte: Wenn es sich darauf einlässt, könnte es viel verlieren.

Bankenabwicklungsfonds: Gemeinschaftsmethode sticht Unionsmethode

Der Rat der EU-Finanzminister möchte Teile des vorgeschlagenen Bankenabwicklungsfonds in einen zwischenstaatlichen Vertrag verschieben. Was technisch anmutet, ist im Kern ein demokratischer Präzedenzfall: Die EU-Institution, in der die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten sind, umgeht nämlich das Mitbestimmungsrecht des Europäischen Parlaments. Demokratiepolitisch darf es jedoch nicht im Ermessen der Mitgliedstaaten stehen, Teile eines Gesetzesvorschlags, bei denen mit Widerstand im Parlament zu rechnen ist, einfach in einen Vertrag zu verschieben, wo das EU-Parlament keine Mitsprache hat und die nationalen Parlamente nur ihren Segen geben dürfen. So sieht es auch das Europarecht.

Karlsruhe wagt den Schritt nach Luxemburg

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen historischen Schritt getan: Die Abtrennung der Fragen zum Ankaufprogramm von Staatsanleihen (OMT) der Europäischen Zentralbank vom Verfahren zum Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM und die Vorlage der Fragen zum OMT an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH): Nie zuvor hat das Gericht eine Frage im Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV an den EuGH gerichtet. Schade allerdings wäre es, wenn der EuGH die Vorlage als unzulässig abweisen müsste, weil die Fragen hypothetischer Natur sind und das Vorlageverfahren nicht als Gutachtenverfahren oder sonst missbraucht werden darf. Während normalerweise die Gerichte dem EuGH die Frage nach der Gültigkeit von Rechtsakten der Unionsorgane vorgelegt wird, fragt das BVerfG hier, ob das Programm der EZB zum Ankauf von Staatsanleihen OMT unvereinbar mit den Unionsverträgen ist und macht sehr deutlich, dass es von der Ungültigkeit ausgeht.

Eine Quelle in der Wüste

Die Medien waren sich schnell einig: eine Sensation, ein Paukenschlag, ein Wendepunkt. Mein Fazit ist nüchterner. Karlsruhe erkennt die eigenen Grenzen und versucht den EuGH als Verbündeten zu gewinnen.Among domestic commentators, the initial response was amazement: the reference by the German Constitutional Court was perceived as a sensation and turning point. My reaction is more moderate. Judges in Karlsruhe recognise their limits and try to push the ECJ in their direction.