Die EZB vor Gericht, Teil 2: Spärliche Erfolgsaussichten
VII. Eine Klage gegen die EZB könnte nur dann Erfolg haben, wenn das Handeln der EZB gegen Europarecht verstieße. In punkto Sekundärmarktkäufe ist das nicht der Fall. Art. 123 AEUV verbietet der EZB nur den Ankauf von Staatsanleihen direkt vom Emittenten, nicht aber den mittelbaren Erwerb vom Sekundärmarkt. Das sehe nicht nur ich so, das teilen etliche Stimmen in der Wissenschaft. Eine Umgehung des Art. 123 AEUV, weil die EZB faktisch Staatsfinanzierung betreiben und die von Art. 123 AEUV bezweckte Disziplinierung durch die Märkte aushebeln würde, liegt nicht vor: Am Sekundärmarkt erworbene Anleihen waren schon – so zumindest die Annahme ... continue reading
