Articles for category: Regionen

Welches Verhalten darf der Staat kriminalisieren? – Eine Antwort auf Tatjana Hörnle und Thomas Fischer

Welches Verhalten darf der Staat kriminalisieren? Diese Grundfrage jeder liberalen und rationalen Kriminalpolitik bildet auch den Hintergrund der Kontroverse zwischen Tatjana Hörnle und Thomas Fischer. Soll das Sexualstrafrecht nun wieder ausgedehnt werden, weil die Gesellschaft, wie Fischer richtig beobachtet hat, Sexualisierung und Prüderie widerspruchsvoll mischt? Meines Erachtens lohnt ein rechtsvergleichender Blick: In den USA hat die „Overcriminalization“ (Huzak) nicht den angestrebten kriminalpolitischen Ziele erreicht, im Gegenteil: Sein übermäßiger Gebrauch hat das Schwert Strafrecht nicht nur stumpf gemacht, sondern auch diskreditiert.

Bicameralism: an antipodean perspective

As outposts of the British Empire, the various state parliaments of Australia, and New Zealand as a whole, inherited the Westminster system of government with an elected lower house, in which government is formed, and an unelected house of review. In little under two hundred years, these parliaments have undergone a range of reforms, including democratisation of their upper houses. Two jurisdictions, however, took bolder steps: the Australian state of Queensland, and New Zealand, both demolished their upper houses entirely – with mixed results, at best.

I know it’s wrong but I just can’t do right: First impressions on judgment no. 238 of 2014 of the Italian Constitutional Court

On 22 October 2014, the Italian Constitutional Court (CC) delivered its judgment on state immunity and tort claims by Italian citizens against Germany. This ruling reignited the fire of Ferrini (a 2004 judgment of the Italian Supreme Court), which kept burning under the ashes, after the intervention of the International Court of Justice (ICJ) had seemingly put it off for good. It is only possible to appreciate the import of the CC’s judgment in perspective, as the last (or latest) act of a legal melodrama that would be entertainingly captivating if it were not real.

Plädoyer für eine sachlichere Debatte um den Vergewaltigungstatbestand

Die Istanbul-Konvention des Europarats verpflichtet die Vertragsstaaten, alle nicht einverständlichen sexuellen Handlungen mit einer anderen Person unter Strafe zu stellen. Eine entsprechende Reform des Vergewaltigungstatbestands mag auf den ersten Blick nicht sonderlich revolutionär erscheinen. Tatsächlich ruft ein solcher Vorschlag aber teilweise erbitterten Protest hervor – allerdings aus wenig überzeugenden Gründen.

Italien im Dilemma zwischen Verfassungs- und Völkerrechtstreue

Das italienische Gesetz zur Vollstreckung der UN-Charta ist verfassungswidrig, soweit es gemäß Artikel 94 der UN-Charta Italien verpflichtet, das Urteil des Internationalen Gerichtshofs von 2012 zur Staatenimmunität zu befolgen. Außerdem ist die vom IGH im konkreten Fall festgestellte völkerrechtliche Gewohnheitsrechtsnorm zur Staatenimmunität nicht Teil der italienischen Rechtsordnung: Stefan Raffeiner zur Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichtshofs.

Karlsruhe verschafft DDR-Heimkindern Gerechtigkeit

Was ist mit dem Oberlandesgericht Naumburg los? Nach der Affäre Görgülü mitsamt ihren bizarren Begleiterscheinungen gibt das oberste Zivil- und Strafgericht Sachsen-Anhalts erneut Anlass zum Haareraufen. Und zwar dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dessen heutige Kammerentscheidung zum Thema DDR-Heimkinder man nicht ohne kaltes Schaudern lesen kann.

The Belgian Senate: little damage, little use

The Belgian Senate has just emerged from a major State reform which has significantly reduced its competences. The absence of a federal political culture and the presence of a very strong party system make it hard for the Second Chamber to find a proper role in the political system of Belgium.

Strafen für Atatürk-Beleidigungen: Straßburg, wie hältst du’s mit der Meinungsfreiheit?

Jemanden für 13 Jahre ins Gefängnis zu sperren, weil er ein paar Atatürk-Statuen mit Farbe beschmiert hat, ist unverhältnismäßig. Zu diesem wenig überraschenden Schluss kommt der EGMR heute in einer Kammerentscheidung gegen die Türkei. Interessant wird die Entscheidung durch die Sondervoten: Drei der sieben Kammermitglieder nehmen den Fall zum Anlass, eine gerichtsinterne Diskussion vom Zaun zu brechen, wie sie grundsätzlicher nicht sein könnte – nämlich über Nutzen, Grenzen und Ausgestaltung des in Straßburg praktizierten Verhältnismäßigkeitstests.

Alle Rüstungsexportgewalt geht vom Volke aus?

Das Informationsrecht des Parlaments sei ein wesentliches Element demokratischer Legitimation, so das Bundesverfassungsgericht in seinem gestrigen Urteil. Doch in der konkreten Frage der Rüstungsexportentscheidungen entwirft das Gericht ein Bild der Außenpolitik, die – um protektionistische Erwägungen erweitert – recht weitgehend eine Sphäre geheimen exekutiven Handelns ist. Allein zur positiven Genehmigungsentscheidung besteht relativ zweifelsfrei ein parlamentarischer Auskunftsanspruch. Und dieser gilt auch nur für die Essentialia des Rüstungsgeschäfts. Die Gründe für ihre Entscheidung muss die Regierung nie darlegen. Das steht einer demokratischen Politisierung der Rüstungsexportpolitik doch stark entgegen. Ob es für das Volk und für die Staatsorgane im Bereich der Rüstungsexportpolitik unter diesen Umständen tatsächlich noch "konkret erfahrbar" und "praktisch wirksam" ist, dass die Staatsgewalt vom Volk ausgehe, scheint mir zweifelhaft.