Election of Federal Constitutional Court Justice Disunites Social Democrats
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Was die rechtswissenschaftliche Blog-Landschaft in dieser Woche zum Nachdenken animiert hat.
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Seit 2009 ist es strafbar, noch gar kein Terrorist zu sein, aber einer werden zu wollen. Wer sich entsprechend ausbilden lässt, Bomben baut, Waffen kauft oder bei der Finanzierung hilft, geht nach § 89a StGB für mindestens ein halbes Jahr ins Gefängnis. Diese Norm ist Teil eines größeren und seit langem als problematisch erkannten Trends in der Strafrechtsgesetzgebung: Krimininalisiert wird nicht mehr nur, wer etwas Schlimmes angerichtet (oder anzurichten versucht) hat, sondern auch, wer womöglich irgendwann in der Zukunft etwas Schlimmes anrichten könnte. Wir setzen das Strafrecht in diesen Fällen nicht mehr nur ein, um mit einer bösen Tat fertig ... continue reading
Bevor wir einen „besseren“ Investitionsschutz und „besseres“ ISDS akzeptieren, sollten wir verstehen, warum wir dies tun. Bloße Verweise auf Grundrechte, Gleichgewicht und Rule of Law überzeugen mich nicht.
Seit Wochen diskutieren Medien und Blogs über TTIP – und dabei vor allem über ein Thema: die Schiedsgerichtsbarkeit. Man mag das Investitionsschutzrecht mögen oder nicht. Aber wer Rechte festschreibt, sollte sie so ausgestalten, dass sie effektiv durchgesetzt werden können.
The Court of Justice of the European Union (CJEU) seems rather unimpressed by the critique related to its expansive interpretation of triggering the application of fundamental rights in Åkerberg Fransson. In Pfleger, the third chamber of the CJEU distanced itself even further from the wording of the EU Charter of Fundamental Rights (CFR). The Charter states in Art. 51 Section 1, that it is addressed to the member states “only when they are implementing Union law.” In the decision delivered on April 30th, 2014 the CJEU also considered the derogation of fundamental freedoms to be included. Thus the Court secured another way to apply EU fundamental rights in cases rather remotely connected to EU law.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zeigt sich unbeeindruckt von der Kritik an seiner expansiven Rechtsprechung zum Anwendungsbereich der Grundrechte in Åkerberg Fransson. Stattdessen hat sich die dritte Kammer des EuGH in der Rechtsache Pfleger weiter vom engen Wortlaut der EU-Grundrechtecharta emanzipiert. Die Charta sieht in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 vor, dass sie für die Mitgliedsstaaten „ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“ gilt. Im Urteil vom 30. April 2014 versteht der EuGH hierunter auch Konstellationen, bei denen ein Mitgliedsstaat von den Grundfreiheiten abweichen will. Damit hält sich der Gerichtshof eine weitere Möglichkeit offen, nur entfernt mit dem Unionsrecht verbundene Sachverhalte seinem Grundrechtsschutz zu unterstellen.
Ein Blick aus Slowenien: Matej Avbelj über den "Spitzenkandidatur"-Prozess und die Legitimation der künftigen EU-Kommission.
In der Mehrzahl der deutschen Bundesländer werden Migranten, die in Abschiebehaft genommen werden, wie Verbrecher in ganz normale Gefängnisse gesperrt. Dem könnte bald der Europäische Gerichtshof ein Ende bereiten. Heute hat Generalanwalt Yves Bot seine Schlussanträge im Fall Bero u.a. veröffentlicht. Darin geht es um eine Syrerin, einen Marokkaner und eine Vietnamesin, die in Hessen bzw. Bayern monatelang im Gefängnis saßen, obwohl sie nichts getan hatten als Ausländer ohne Aufenthaltstitel zu sein. Das ist nach deutschem Recht dann erlaubt, wenn die eigentlich vorgeschriebenen besonderen Einrichtungen für Abschiebehäftlinge „nicht vorhanden“ sind. Gewährleistet sein muss nur, dass die Abschiebehäftlinge nicht mit Strafgefangenen zusammengesperrt ... continue reading