Articles for category: Regionen

Darf die NPD dem Bundespräsidenten den Mund verbieten lassen?

Eins muss man der NDP und ihren Juristen lassen: Sie erkennen eine Gelegenheit, das Grundgesetz und seine Organe blöd aussehen zu lassen, wenn sie eine sehen. Die jüngste Gelegenheit hat dazu hat ihnen Bundespräsident Joachim Gauck gegeben, als er jüngst  vor Berliner Oberschülern über Demonstrationen gegen die NPD sprach und dabei dazu aufrief, „auf die Straße zu gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufzuzeigen„. Spinner? Oho, dachte sich da offenbar die NPD. Wenn das mal kein Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien ist, unsere Anhänger kurz vor der Bundestagswahl solchermaßen der Verwirrtheit zu zeihen. Flugs schrieben ihre Anwälte eine Organklage ... continue reading

Erektion und Erschlaffung

Hoppla. Da ist doch tatsächlich in diesem Wahlkampf, dessen Langweiligkeit nur noch von der Langweiligkeit des Gejammers über seine Langweiligkeit übertroffen wird, etwas im buchstäblichen Sinne Spannendes passiert. Peer Steinbrücks Geste prangt und reckt sich uns auf dem Titelblatt des SZ-Magazins entgegen, und alle halten den Atem an. Es hat natürlich nur einen Moment gedauert, bis das erwartbare Geschnatter losgebrochen ist, wem das nun im Wahlkampfendspurt nützt oder schadet, ob das nun eher kantig oder eher prollig wirken könnte und was das über Steinbrücks Wille, Kanzler zu werden, aussagt. Aber dahinter haben doch jedenfalls alle offenbar das Gefühl: Mann, dieses ... continue reading

Der Burkini ist die Lösung: Schwimmunterricht auch für Muslima

Es kommt nicht oft vor, dass ein Akt der Modeschöpfung die Verfassungsrechtslandschaft verändert. Der Burkini hat das geschafft, wie das heutige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum koedukativen Schwimmunterricht beweist. In dem Fall geht es wieder mal um eine muslimische Schülerin, die eine Befreiung vom Schwimmunterricht beantragt hatte, um sich nicht im Badeanzug zeigen und keine Jungs in Badehose sehen zu müssen. Ihr Grundrecht auf Glaubensfreiheit aus Art. 4 GG kollidiert aber mit dem staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 I GG: Der erlaubt dem Staat, eine Schulpflicht einzuführen und durchzusetzen und dabei festzulegen, was in der Schule passiert – auch gegen den ... continue reading

Ein trojanisches Pferd? Der Vorrang des Unionsrechts im Lichte des Beitrittsübereinkommens der EU zur EMRK

Der Entwurf für den Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Aus EU-Sicht verliefen die Verhandlungen durchaus erfolgreich – und dennoch wirft der Vertragsentwurf eine Reihe von Fragen hinsichtlich des Vorrangs des Unionsrechts auf. Eben diese Fragen wird der EuGH alsbald zu beantworten haben: vor der Sommerpause verwies die EU-Kommission den Beitrittsentwurf nach Luxemburg, auf dass dieser im Gutachten 2/13 über die Vertragskonformität entscheide. Nach den EU-Verträgen dürfen völkerrechtliche Verträge, wie derjenige über den EMRK-Beitritt, nämlich nur in Kraft treten, wenn Sie mit den EU-Gründungsverträgen der vereinbar sind.

Von Kosovo nach Syrien: Warum R2P bei einer Blockade im UN-Sicherheitsrat nicht weiterhilft

In der aktuellen Debatte um einen etwaigen militärischen Einsatz in Syrien wird viel von der internationalen Schutzverantwortung geredet, vielen besser bekannt als „die Responsibility to Protect“ oder R2P. Dabei offenbart sich meist ein falsches Verständnis der R2P. Was genau ist unter der R2P zu verstehen? Und welche anderen Möglichkeiten hat die internationale Weltgemeinschaft bei einer Blockade des UN Sicherheitsrates?

Eine militärische Intervention in Syrien wäre nicht legal

Weder der US-amerikanische Präsident noch der Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika sind zu einer „Strafaktion“ berechtigt. Die Charta der Vereinten Nationen lässt vom absoluten Gewaltverbot nur zwei Ausnahmen zu, die in Syrien beide nicht vorliegen. Gleichwohl trifft die internationale Gemeinschaft eine Schutzverantwortung gegenüber der Syrischen Bevölkerung. Eine völkerrechtliche Einordnung von Sven Simon.

Military Strikes against Syria would be illegal

A military strike by any State against Syria for alleged use of chemical weapons would be illegal under international law unless it had been previously sanctioned by the United Nations, regardless of whether the use of chemical weapons has been proven or not. Neither the U.S. President nor the Congress is entitled to take punitive action against Syria.

Schadensersatz für Kriegsopfer: Verfassungsrichter rufen BGH zur Ordnung

Die schlechte Nachricht ist: Die zivilen Opfer des NATO-Angriffs auf die Brücke von Varvarin bekommen nichts vom deutschen Staat. Heute hat eine Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts bekannt gegeben, dass sie die Verfassungsbeschwerden der Kläger nicht zur Entscheidung annimmt. Damit schließen sich nach vierzehn Jahren die Akten über ein ziemlich dunkles Kapitel in der jüngeren Geschichte des Kriegsvölkerrechts. Die gute Nachricht ist : Dass der Bundesgerichtshof vor lauter Eifer, den Staat vor der Haftung für sein militärisches Tun zu bewahren, zu dessen Gunsten auch noch die Regeln der gerichtlichen Überprüfbarkeit staatlichen Handelns und der Verteilung der Beweislast im Staatshaftungsprozess ... continue reading