Articles for category: Deutschland

Impfen im Verfassungsstaat

Eine vernünftig gemachte Impfpflicht kann der Weg zur Sicherung freiheitlicher Prinzipien sein. Sie ist in den gegebenen deutschen Verhältnissen das kleinere Übel, aus der andauernden staatlichen Vollsteuerung des gesamten Lebensraums zu entkommen. Eine Impfpflicht ermöglicht mit anderen Worten eine positive Freiheitsbilanz, individuell wie gesamtgesellschaftlich. Ein ganz prinzipieller Vorteil wäre im Übrigen: Der Rechtsstaat könnte so wieder zu sich selbst finden, indem er auf Rechtsfolgebereitschaft statt auf Moral setzt – die Bürger können mit guten Gründen unterschiedlicher Meinung sein, es gelten aber für alle die gleichen Regeln.

Verfassungsmäßigkeit einer Impfpflicht

Als klassische Frage nach der Verhältnismäßigkeit erscheint der Konflikt um die Impfpflicht kaum auflösbar. die überzeugendste Lösung in dieser Situation liegt in einer Prozeduralisierung der verfassungsrechtlichen Prüfung – und zwar auf der Ebene der Erforderlichkeits- und Angemessenheitsprüfung der Verhältnismäßigkeit. Eine solche Prozeduralisierung lässt sich in zweifacher Hinsicht denken.

Grenzenlose Vorverlagerung

Nach der Entscheidung des BVerfG zur "Bundesnotbremse" ist es verfassungsrechtlich zulässig, eine an sich ungefährliche Ausübung der körperlichen Bewegungsfreiheit zu verbieten, wenn dieses Verbot als Teil eines nicht offensichtlich wirkungslosen Gesamtkonzepts die Durchsetzung einer anderen Maßnahme des Gesundheitsschutzes erleichtert – und das unmittelbar per Gesetz, also ohne gerichtlichen Rechtsschutz. Kann das richtig sein – und wo führt das hin?

Mehr Menschenrechte wagen

Die neue Koalition hatte die Erwartung geweckt, sie würde nicht nur eine „Klima-Regierung“, sondern auch eine „Menschenrechts-Regierung“. In Wirklichkeit verdient die Ampel gemessen am Koalitionsvertrag diesen Titel aber nur teilweise. Da, wo Menschrechtsschutz ins Geld geht, fällt die Bilanz ebenso mager aus wie dort, wo die verschiedenen politischen Ideologien der Parteien zur Rolle des Staates kollidieren.

Doch eine ›self-executing‹ Ausgangssperre

Mit seinem Beschluss vom 19. November 2021 (Bundesnotbremse I) hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur die lange ersehnte Antwort auf die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gegeben. Es hat sich zugleich zu der hoch umstrittenen Frage geäußert, ob die »Bundesnotbremse« Ausgangsbeschränkungen unmittelbar durch Gesetz anordnen durfte. Die Argumente des Gerichts überzeugen nicht.

»Neuanfang« im »modernen Einwanderungsland«?

Jedem Anfang wohnt ein Zauber inne. So gehört es zu den Ritualen einer neuen Regierung, der Bevölkerung einen Aufbruch in bessere Zeiten zu versprechen. Doch mit dem Koalitionsvertrag endet der Wahlkampf. Ab jetzt sind die Versprechungen umzusetzen. In der Migrationspolitik will die Ampel nicht weniger als einen „Neuanfang“ im „modernen Einwanderungsland“. Mittels eines „Paradigmenwechsels“ soll künftig eine „aktive und ordnende Politik“ betrieben werden, die „irreguläre Migration reduzieren und reguläre Migration ermöglichen“ will. Deutschland wird konsequent zu einem der liberalsten und großzügigsten Einwanderungsländer der westlichen Welt ausgebaut.

Schule als Markt staatlicher Bildungsangebote

Dem neuen "Recht auf schulische Bildung" liegt sowohl ein erziehungswissenschaftlich als auch verfassungsrechtlich fragwürdiges Verständnis zugrunde. Das Bundesverfassungsgericht konstruiert Schule als Markt und Schüler als Konsumenten. Über die vom BVerfG am 19. November 2021 bewirkte kulturtheoretische Rekonstruktion von Schule wird zu diskutieren sein.

Ein Recht nur für Kinder?

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit pandemiebedingter Schulschließungen heute festgestellt und damit erstmals bestätigt, dass es Grundrechte gibt, die nur und explizit für Nicht-Erwachsene gelten. Stellt das in dem Beschluss erstmals vorgestellte Recht auf Schulbildung aber tatsächlich ein genuines und ausschließliches Kinderrecht dar? Und was bedeutet die Entscheidung für den anhaltenden Kinderrechtediskurs?