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Facebook, der Hass und seine Regeln

Seit Donnerstag verhandelt der BGH über die Grenzen der Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken. Konkret geht es darum, ob Facebook Inhalte löschen darf, die gegen die unternehmenseigenen Vorgaben zum Verbot von Hassrede verstoßen und in diesem Kontext auch Nutzerkonten sperren kann. Kern des Problems ist die Frage, in welchem Ausmaß Facebook und andere große soziale Netzwerke Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ihrer Nutzer zu nehmen haben. Nach vorläufiger Auffassung des III. Zivilsenats darf Facebook auch Inhalte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle sanktionieren. Das mag manche Verteidiger der Meinungsfreiheit verwundern und verärgern, ist in der Sache aber richtig.

Das letzte Wort ist ein entflogener Spatz

Etwas mehr als ein Jahr ist es her seit das Bundesverfassungsgericht die Rechtfertigung des Europäischen Gerichtshofs für das Ankaufsprogramm der Europäische Zentralbank für Staatsanleihen als "nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich" verworfen hat. Ob das EZB-Urteil letztendlich richtig oder falsch war, ist dabei eine müßige Frage. Es werden wahrscheinlich beide Seiten an ihrer Sichtweise festhalten. Deshalb ist interessanter, wie sich dieser Widerspruch rechtlich auflösen lässt. Drei Wege sind dafür denkbar.

Die Stunde des Gesetzgebers

Im vergangenen Jahr aber hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit dem PSPP-Urteil eine Dynamik in Gang gesetzt, die das Kraftfeld zwischen nationaler und supranationaler Verfassungsgerichtsbarkeit zur Entladung zu bringen und damit die gesamte Europäische Union irreparabel zu beschädigen droht. Tatsächlich legen dieser und weitere Konflikte gravierende Mängel in der Architektur des Verfassungsgerichtsverbunds offen – und zwar auf allen Seiten. Für die Bundesregierung liegt darin eine unerwartete Chance.

Zündstoff für die Gleichheitsrechtsdogmatik

Gut vier Jahre nach den vieldebattierten und -kritisierten „Kopftuch-Entscheidungen“ Achbita und Bougnaoui hatte der EuGH am 15. Juli 2021 erneut über Kopftuchverbote in Form betrieblicher Neutralitätsregelungen zu entscheiden. In seiner jüngsten Entscheidung hat der EuGH seine offene Haltung gegenüber betrieblichen Kopftuchverboten durch seine zumindest punktuell relativiert, und liefert zugleich neuen Input für die Debatte um die Einordnung von Kopftuchverboten als unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung, der die Rechtsposition kopftuchtragender Musliminnen langfristig stärken könnte.

Bedarfsorientierte Sanktionen

In einer überraschenden Entscheidung hat das BVerfG die Sanktionen im Asylbewerberleistungsgesetz nicht für verfassungswidrig befunden: Im Mai, auf den Tag genau vier Jahre nach der angegriffenen Entscheidung des Bundessozialgerichts, hat die 3. Kammer des 1. Senats die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Noch überraschender ist, dass der Nichtannahmebeschluss die in der Sanktionen-Entscheidung entwickelten Maßstäbe nicht aufgreift.

Drei sind eins und eins sind wir

In einer Entscheidung vom 27. April argumentiert der Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass die für ihn relevanten Grundrechtsebenen in Europa –Grundrechte-Charta der EU, EMRK und Grundgesetz – im Wesentlichen deckungsgleich seien und daher eine Prüfung unabhängig vom konkreten Maßstab zum selben Ergebnis führe. Wenn aber alle Grundrechtsebenen in Europa dem Grundgesetz entsprechen, kann das Bundesverfassungsgericht den Anspruch formulieren, dass seine Maßstabsbildung für den gesamten europäischen Grundrechtsschutz gelten soll.

Ein Dilemma, kein Staatsstreich

Jetzt ist es also tatsächlich passiert: Das polnische Verfassungsgericht verneint in einem zentralen Bereich die Bindung an Entscheidungen des EuGH. Mit dem prinzipiellen Vorrang des Europarechts steht damit eine der fundamentalen Säulen der europäischen Integration in Frage. Ist der Vorgang vergleichbar mit dem, was das deutsche Bundesverfassungsgericht im PSPP-Urteil getan hat?

Kampf oder diplomatischer Ausgleich?

Nachdem nun die Europäische Kommission angekündigt hat, sie werde das Urteil des BVerfG zum Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens machen, hat der frühere Gerichtspräsident Andreas Vosskuhle die Vermutung geäußert, dass die Europäische Kommission und der EuGH in einem kollusiven Zusammenwirken danach strebten, die Europäische Union unter der Hand in einen europäischen Bundesstaat zu verwandeln. Die Auseinandersetzung zwischen den beiden höchsten Gerichten entwickelt sich damit zu einem subkutan ausgetragenen Verfassungsdrama, das allmählich auch eine breitere Öffentlichkeit beunruhigen muss.

Klimaschutz oder Sozialstaat?

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz vom 24. März 2021 hat der Bundestag mit Gesetzesbeschluss vom 24. Juni 2021 mit dem Ziel umgesetzt, den monierten verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Parallel zur Umsetzung nimmt eine Debatte über die soziale Dimension des Klimaschutzes Fahrt auf: Der soziale Ausgleich müsse beim Klimaschutz mit bedacht werden.