Articles for category: Deutschland

Dogmatiker als Experten

Ist das Verhältnis zwischen politischen Organen und Verfassungsrechtswissenschaft von wachsenden Irritationen gekennzeichnet? Die jetzt geführte Debatte hat einen konkreten Anlass, nämlich die Novellierungen des IfSG im Rahmen der Pandemiepolitik. Sie betrifft jedoch ein strukturelles Problem, das Ursachen sowohl in der Eigenrationalität des politischen Willensbildungsprozesses als auch im Rechtssystem hat. Überdies hat sich die deutsche Rechtswissenschaft weitgehend einem Rechtswissenschaftsverständnis verschrieben, das rechtspolitische Expertise einengt. Die nachfolgenden thesenhaften Analysen betreffen nicht den konkreten Anlass, schon gar nicht das Handeln derjenigen Rechtswissenschaftler und Rechtswissenschaftlerinnen, die sich die Mühe gegeben haben, Rat zu geben. Mein Interesse gilt der strukturellen Perspektive und der Frage, wie sich ein fruchtbarer rechtspolitischer Diskurs herstellen lässt, der den Systemrationalitäten von Rechtswissenschaft und Rechtspolitik gerecht wird.

Grenzenlose Souveränität im Cyberspace

Dieses Jahr legen die Arbeitsgruppen der UN zum internationalen Recht im digitalen Raum, die Group of Governmental Experts sowie die Open-Ended Working Group ihre Abschlussberichte vor. Dazu veröffentlichte die Bundesregierung Anfang März ein Positionspapier zur Anwendung des Völkerrechts im Cyberspace. Auffällig an dieser Stellungnahme ist besonders der weite Anwendungsbereich, den die Bundesrepublik für die Staatensouveränität im Internet vorsieht. Die Menschenrechte und weitere Grenzen der Souveränität tauchen in dem Papier kaum auf.

Angst und Politik in der Pandemie

Die Corona-Krise hat ein gesellschaftliches Klima der Angst geschaffen, wie seit Kriegszeiten nicht mehr. Deshalb ist es überfällig, über Alternativen zum „Regieren durch Angst“ nachzudenken. Denn Angst ist ein zweischneidiges Schwert: Sie kann sich leicht eigendynamisch verstärken und ungewollt verselbständigen. In der Sphäre der Politik wird die Angst zudem gerne als Ressource für Machtspiele aufgerufen. Die soziale Eigengesetzlichkeit der Angst zusammen mit ihrer politischen Indienstnahme kann schließlich in einem sozio-politischen Systemwechsel münden, der die Demokratie beschädigen und die politische Moral untergraben könnte.

Der Corona-Aufbaufonds, die Fiskalunion und das Bundesverfassungsgericht

Am 26.03.2021 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts angeordnet, dass das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz (ERatG) vorläufig nicht durch den Bundespräsidenten ausgefertigt werden darf. Dadurch bannt es vorläufig die Gefahr, dass ein europarechts- und verfassungswidriger Weg in die Fiskalunion eingeschlagen wird. Was steckt dahinter, und was ist von den in diesem Verfahren aufgeworfenen Verfassungsrechtsfragen zu halten?

Ein neuer Flaggenstreit

Das Verhältnis der Deutschen zu ihren Staatssymbolen ist nach wie vor schwierig. Eine Ursache hierfür ist, dass die Bundesrepublik auf einen symbolischen Kontinuitätskurs festgelegt ist, der mitunter Probleme bereitet und der klare Einschnitte schwer zu machen scheint. Das zeigen nicht zuletzt zwei Gerichtsurteile aus Bremen, in denen es um eine Ordnungsverfügung geht, die das Zeigen der Reichskriegsflagge und weiterer Flaggen während einer Demonstration unterbinden sollte. Ist damit die Flaggenfrage wieder en vogue? Jedenfalls geben die jüngsten Ereignisse Anlass, sich mit der Staatssymbolik der „Berliner Republik“ auseinanderzusetzen und behutsame Fortentwicklungen anzuregen.

Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen EU-Eigenmittelbeschlüsse

Der Tagespresse lässt sich entnehmen, dass ein „Bündnis Bürgerwille“ vor dem Bundesverfassungsgericht gegen „die Finanzierung der EU-Corona-Hilfen“ vorgehe. Hierzu sei eine Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf einstweilige Anordnung angekündigt. Damit verbunden sei eine Bitte an das Gericht, den Bundespräsidenten darum zu ersuchen, „der ständigen Staatspraxis entsprechend“, das betreffende Gesetz vorläufig nicht auszufertigen. Was steckt dahinter?

Schutzverpflichtungen aus dem Infektionsschutzgesetz

Trotz steigender Inzidenzen wollen Bund und Länder in der Hoffnung auf Schnelltests und Impfstoffe die Maßnahmen der Pandemiebekämpfung weiter schrittweise lockern. Ob dies nachhaltig einen Weg in die Normalität weist, ist ungewiss. Die wissenschaftliche Politikberatung hält auch andere Konzepte bereit. In der politischen Debatte diskutiert man die die unterschiedlichsten 7-Tages-Inzidenzwerte – 50, 100 und sogar 200 – die dem Infektionsschutzgesetz so nicht zu entnehmen sind. Vielmehr nennt § 28a III IfSchG die Schwellenwerte 50 und 35. Bei genauerem Hinsehen spricht viel dafür, dass diese Norm die zuständigen Behörden sogar dazu verpflichtet, Maßnahmen der Pandemiebekämpfung zu treffen und zu verschärfen, wenn diese Schwellenwerte überschritten sind.

Wie wiegt man Corona?

„Leben oder Freiheit?“ – das ist für manche Gerichte die Frage, auf die sie mit ihren Corona-Entscheidungen eine Antwort zu geben suchen. Und auf diese Frage antworten manche Politiker, wenn sie eine neue Lockdown-Verlängerung begründen. Stellt man die Frage so, kann es nur eine Antwort geben. Das Recht auf Leben ist das fundamentalste Grundrecht – wer nicht mehr lebt, kann nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen, einen Beruf ausüben oder Kunstwerke schaffen. Also entscheiden Politiker wie Gerichte in der Corona-Pandemie für den Lebensschutz durch Einschränkung der Freiheit. Aber die abstrakte Gegenüberstellung der Rechtsgüter Leben und Berufs-, Religions- oder allgemeine Handlungsfreiheit verfehlt das bei der verfassungsrechtlichen Lockdownkontrolle zu bearbeitende Thema.

Wieviel Gemeinsinn verträgt die Gesellschaft?

Unter der Überschrift „Wieviel Identität verträgt die Gesellschaft“ hat Wolfgang Thierse in der FAZ zu der Frage Stellung bezogen, wie sich gesellschaftliche Pluralität mit dem für sozialen Zusammenhalt erforderlichen Gemeinsinn verträgt. Er wendet sich gegen eine subjektive Betroffenenperspektive, die der Gesellschaft ihre Sichtweise gewisser Dinge auferlegen wolle. Die Konturen des Gemeinsinns seien im demokratischen Diskurs zu verhandeln, der mit den Anerkennungsansprüchen einzelner gesellschaftlicher Gruppen in Konflikt geraten könne. Gleichzeitig konzediert er allerdings die Notwendigkeit, erfahrene Benachteiligungen zu überwinden. Wie aber lassen sich erfahrene Benachteiligungen überwinden, die der Gemeinsinn billigt oder gar erzeugt?