Articles for category: Deutschland

Dürfen oder Müssen?

Die politische Debatte in Deutschland verwendet im Meinungsaustausch mehr als in anderen Ländern verfassungsrechtliche Argumente. Ein interessantes Beispiel für diese Gemengelage von politischen Interessen und Grundrechtsfragen bietet die aktuelle Debatte um eine Maskenpflicht an Schulen. Exemplarisch sei die Gemengelage am Fall Schleswig-Holstein diskutiert, um eine verworrene und viele Menschen in Deutschland aktuell umtreibende Situation zu erhellen.

Why the Key to the Past Lies in the Future

A few days ago, Namibian President Hage Geinob rejected the German government’s offer for financial compensation for the 1904-07 genocide committed by the German colonial power in what was then called Southwest Africa against the Herero and Nama peoples. Germany refuses to consider the payment as an act of reparation, arguing instead that it would serve the “healing of wounds”. The Namibian side considers this inacceptable, insisting that such payments should not be considered a mere act of grace. I find this terminological dispute highly intriguing and telling. It prompts me to react with three responses.

Parität und Asymmetrie im Arbeitskampf

Im Arbeitskampfrecht hat sich über die Jahre hinweg ein produktives Wechselspiel zwischen Bundesarbeitsgericht (BAG) und BVerfG entwickelt: Das BAG gestaltet den verfassungsrechtlichen Rahmen aus, und wird darin vom BVerfG weitgehend unterstützt, das an entscheidenden Stellen immer wieder Leitplanken festsetzt. Am 19. Juni 2020 sowie am 9. Juli 2020 hat die 3. Kammer des Ersten Senats dies wieder in zwei Entscheidungen getan. Ihre Bedeutung liegt vor allem darin, dass sie die Rechtsprechung zu Parität und Asymmetrie im Arbeitskampf angemessen fortschreiben.

Kohärentes Asyl- und Aufenthaltsrecht statt legislativer Hyperaktivität

Die gesetzgeberische Hyperaktivität und der bestehende exekutive Föderalismus führten in Deutschland seit 2015 zu einer Rechtszersplitterung, die sowohl der systemischen Kohärenz als auch der Rechtssicherheit abträglich ist. Gerade die – bewusst oder unbewusst – durch die gesetzgeberische Hyperaktivität erzeugte Intransparenz und Ambiguität haben schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Schutzsystems insgesamt, da es willkürlich und nicht nachvollziehbar erscheint. Neben den rechtlichen Implikationen stellen diese Entwicklungen vor allem die Verwaltung im Allgemeinen und deren Mitarbeit*innen im Besonderen vor enorme Herausforderungen.

Sehr gut, Gut, Akzeptabel

Die große Koalition hat es mit ihrer Mehrheit also geschafft. Sie hat im Innenausschuss des Bundestags einen gemeinsamen Antrag von Grüne, Linke und FDP nicht ans Plenum verwiesen und damit auf die lange Bank geschoben. Dieser hatte vorgesehen, das Wahlgesetz so zu ändern, dass der Bundestag verkleinert wird. Der abgelehnte Vorschlag lief darauf hinaus, die Wahlkreise von 299 auf 250 zu verringern. Da aber demnächst in den Wahlkreisen schon mit den innerparteilichen Vorbereitungen für die Kür der KandidatInnen begonnen wird und die Sommerpause des Parlaments ansteht, ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Koalition dies noch rechtzeitig vor der nächsten Bundestagswahl ändert. Zwar bastelt man bei der CDU/CSU an eigenen, quantitativ eher bescheidenen Überlegungen mit dem Ziel, dass einige Direktmandate wegfallen, aber es ist höchst unklar, ob daraus überhaupt etwas wird, ein Gesetzentwurf rechtzeitig kommt, was die SPD dazu sagt und vor allem, ob das juristisch dann Bestand haben wird.

Neutrale Straf­verfolgung und demokratische Struktur­verantwortung

Kürzlich hat die Generalstaatsanwältin des Landes Berlin die Ermittlungen wegen einer Anschlagsserie in Neukölln gegen Linke und Sozialdemokraten an sich gezogen, weil die bisherige Ermittlungsführung Anlass geben könnte, an der Unbefangenheit eines befassten Staatsanwalts zu zweifeln. Der Fall demonstriert in besonderer Weise, warum es notwendig ist, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte weiterhin sowohl dem internen als auch dem externen Weisungsrecht zu unterstellen.

Zurechtgerückt

Am 6. August 2020 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss (1 BvR 842/17) zum Einsatz von Leiharbeiter*innen als „Streikbrecher*innen“, der das Potential hat, politisch sowie sozial Wirkmacht zu entfalten. Die 3. Kammer des ersten Senats stellt recht eindrücklich fest, dass sich Arbeitgeberinnen gegenüber der Arbeitnehmer*innenseite von Natur aus in einer überlegenen Position befinden und dass der Gesetzgeber daher Maßnahmen ergreifen kann, um Kampfparität zwischen beiden Seiten herzustellen. Diese Annahme wird auch in Zukunft Pate für Entscheidungen im Bereich des Streikrechts und insbesondere der Kampfparität stehen. Arbeitgeberinnen werden sich daher darauf einstellen müssen, dass auf Grund dieser strukturellen Überlegenheit ihre Arbeitskampfmittel anders beurteilt werden können als die der Arbeitnehmer*innenseite.

Augen auf bei der Wahl des Tanzpartners

Glücklicherweise ist Deutschland im Vergleich zu vielen anderen Ländern bislang relativ gut durch die Corona-Pandemie gekommen. Dies ist in vielen Bereichen auf staatlich verordnete Schutzmaßnahmen zurückzuführen, mit denen - entsprechend der zweiten Phase der Strategie „Hammer und Tanz“ - nun flexibel auf das Infektionsgeschehen reagiert werden soll. Doch je länger die Fallzahlen auf einem verhaltenen Niveau bleiben und je stärker die Menschen sich an die Infektionsgefahr gewöhnen, desto schwieriger ist es, die Maßnahmen gegen die weitere Verbreitung des Virus umzusetzen. Rechtlich problematische Situationen können vor allem dann entstehen, wenn der Staat nicht ausreichend eigene Kräfte zur Verfügung hat, um Schutzmaßnahmen durchzusetzen. Können private Sicherheitsdienste in solchen Situationen helfen und zum Tanz gebeten werden?

Offenkundig »offenkundig« nicht verstanden

Nachdem das Bayerische Staatsministerium die Zulassung des Volksbegehrens „#6 Jahre Mietenstopp“ versagt hatte, musste gem. Art. 64 Abs. 1 S. 1 LWG der Bayerische Verfassungsgerichtshof über dessen Zulassung entscheiden und lehnte sie am 16. Juli 2020 ab. Diese Entscheidung des BayVerfGH (mit 6 zu 3 Stimmen ergangen) überzeugt inhaltlich nicht und ist ein Exempel dafür, dass auch nach vielen Jahrzehnten verfassungsrechtlicher Entwicklung zentrale Fragen der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundes- und Landesverfassungsgerichtsbarkeit ungeklärt sind.