Neues vom Glossator (16): In zerstreuter Verfassung
Über Konzentration und Zerstreuung, Urkunde und Schrift, Lerche und Isensee.
Über Konzentration und Zerstreuung, Urkunde und Schrift, Lerche und Isensee.
Am 6. Juli 2018 entschied der französische Verfassungsrat, dass die Regelungen über die Strafbarkeit von Menschen, die Ausländer ohne Rechtsstatus unterstützen, zum Teil verfassungswidrig sind. Dabei bezog sich der Verfassungsrat erstmals auf den Verfassungsgrundsatz der Brüderlichkeit. Was sagt eigentlich die deutsche Verfassung über Brüderlichkeit bzw. über Solidarität im Ausländerstrafrecht (§§ 95, 96 Aufenthaltsgesetz)?
Seit 25. Juli liegen die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in den Rechtssachen Ibrahim u.a. und Jawo vor. Sie übertragen die bisherige EuGH-Rechtsprechung zu den zielstaatsbezogenen Grenzen von Dublin-Überstellungen auf weitere Konstellationen und enthalten eine spannende Weiterentwicklung des europäischen Flüchtlingsschutzes.
Der Tonfall der politischen Debatten ist schärfer geworden und zwar gerade, was das Recht und besonders was das Flüchtlingsrecht betrifft. Das Recht und vor allem die Verfassung angesichts dieser Polarisierung als Grundlage sachlicher Debatten hochzuhalten, ist richtig. Falsch ist es zu meinen, rechtliche Analyse komme ohne einen Standpunkt aus. Wir brauchen ein Bewusstsein über das Menschliche in jedem Urteilen, damit wir zur Kritik unserer eigenen Sichtweise fähig und uns der Verantwortung des Urteilens bewusst sind.
Kann es eine Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung geben? Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage in seiner Entscheidung zur Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung eindeutig bejaht. Daraus folgt ein zwingender Richtervorbehalt für Fixierungen. Dies überzeugt im Ergebnis, die Begründung aber ist hemdsärmelig und schränkt die Landesgesetzgeber unnötig ein.
So, wie Unterscheidungen etwas spalten, sind Fußnoten auch Teile eines gespaltenen Textes. Sie arbeiten an der Normativität mit. Ich mache das als Glossator, also an einem beispielhaften Text.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Vorschriften über den Rundfunkbeitrag für im wesentlichen verfassungsgemäß erklärt. Lediglich die Höherbelastung von Inhabern von mehr als einer Wohnung sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Die verfassungsrichterliche Wertschätzung für den öffentlichrechtlichen Rundfunk ist im Grundton des Urteils deutlich hörbar, kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß die Argumentation nicht in allen ihren Teilen überzeugt.
Nach dem Urteil im NSU-Prozess haben Nebenkläger*innen und ihre Anwält*innen angekündigt, keinen Schlussstrich ziehen zu wollen. Man sei bereit, bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu gehen. Bis dahin ist es noch ein weiter Weg, der zunächst über den BGH und das BVerfG führt. Trotzdem lohnt die Überlegung, wie der EGMR zur Aufklärung des NSU-Komplexes beitragen kann.
Es hat sich hier eine durchwegs spannende Debatte zur Frage entwickelt, worüber man denn in einem konstruktiven asylrechtlichen Diskurs sprechen sollte, wenn Staaten etwa mithilfe verwaltungsrechtlicher Fiktionen die Einreise von Asylsuchenden verhindern wollen. Ich meine, eine tiefergehende Betrachtung lässt ein vorerst unüberwindbares Spannungsverhältnis zwischen Menschenrechten und nationalstaatlichem Gestaltungsspielraum erkennen, die von diesem Diskurs nur mit Blick auf die Mängel der internationalen Ordnung aufgelöst werden kann.
Der Bundesgerichtshof eröffnet den Erben den Zugang zum Nutzerkonto der Social-Media-Accounts eines Verstorbenen. Die Entscheidung verhindert, dass die Betreiber sozialer Netzwerke zu einer Art Gralshüter über das Konto auch in Fällen werden, in denen nicht dessen Löschung, sondern nur ein Gedenkzustand beantragt wurde. Die Vorstellung, dass ausgerechnet Facebook in der Lage sein sollte, nach dem Tod des Betroffenen dessen höchstpersönliche Kommunikationen allein zu sichten, wäre denn auch sehr seltsam gewesen. Die mit dem Fall verbundenen Fragen löst der BGH indes geradezu hemdsärmelig.