Neues vom Glossator (10): Ich mache ihnen ein Gesetz, das sie nicht ablehnen können
Über rote Ampeln, kleine Kinder, große Väter, gute Menschen, schlechte Manieren, Recht, Moral, Facebook und Neurosen.
Über rote Ampeln, kleine Kinder, große Väter, gute Menschen, schlechte Manieren, Recht, Moral, Facebook und Neurosen.
Aus aktuellem Anlass scheint es sinnvoll, daran zu erinnern, dass das Grundgesetz gerade auch der Zurückweisung politisch Verfolgter an der Grenze entgegenstehen sollte, und zu betonen, dass es Zurückweisungen bei drohender Verletzung der Menschenwürde richtigerweise auch weiterhin entgegensteht – als eine zusätzliche verfassungsrechtliche Barriere, die zu den völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Hindernissen noch hinzutritt.
Nun, wo die „Heldenpolizisten“ in die Heimat zurückgekehrt sind, geht das Drama um den gewaltsamen Tod der 14-jährigen Susanna in den dritten Akt. Was war das eigentlich rechtlich, das da am vergangenen Samstag in Erbil geschah und letztlich zur Festnahme des Tatverdächtigen Ali B. durch die Bundespolizei führte? Eine „Auslieferung“? Eine „Abschiebung“? Oder doch ein „Rechtsverstoß“ oder „Freiheitsberaubung“?
Insgesamt halte ich die Karlsruher Entscheidung für überwiegend gelungen. Indem sie die konventionsrechtlichen Wertungen aktiv aufnimmt, vermeidet sie den teilweise aus der Görgülü-Entscheidung herausgelesenen konfrontativen Unterton gegenüber dem Straßburger Gerichtshof für Menschenrechte. Das ist in Zeiten, wo manche Mitgliedsstaaten durchaus auf Konfrontation gegenüber Straßburg gehen, ein über die Grenzen Deutschlands hinaus wichtiges Signal.
Teil 1 dieses Beitrags hat ergeben, dass Deutschland Asylsuchende nicht einfach an der Grenze abweisen kann. Teil 2 erklärt, warum das so ist.
Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ (NetzDG) wird von vielen für unionsrechts- und grundgesetzwidrig gehalten, vor allem in Hinblick auf die Meinungs- und Informationsfreiheit. Um die einseitige Ausrichtung des NetzDG auf das Löschen von Inhalten auszugleichen, wird insbesondere angemahnt, sog. Put-back-Verfahren zu installieren, also Verfahren, in denen der Nutzer eines sozialen Netzwerks die Wiederherstellung gelöschter, aber von der Meinungsfreiheit gedeckter Beiträge erreichen kann. Hierzu ein konkreter Gesetzgebungsvorschlag.
Der Vorschlag, Asylsuchende doch einfach direkt an der Grenze abzuweisen, ist als politisches Material erstaunlich langlebig. Erstaunlich, weil das Recht dem Vorschlag so eindeutig entgegensteht. Das Europarecht steht ihm entgegen, in Form der Regelungen der Dublin-Verordnung. Wenn man die ändern oder missachten möchte, steht dem Vorschlag immer noch das Verbot der Kollektivausweisung in der EMRK entgegen. Und falls die entsprechenden Fraktionen überlegen, aus der EMRK auszutreten, steht der Zurückweisung von Flüchtlingen an der Grenze auch noch das Völkergewohnheitsrecht entgegen, mit dem Refoulement-Verbot und der deklaratorischen Natur der Flüchtlingsanerkennung. Insofern wäre politische Energie besser investiert, indem über rechtskonforme Vorschläge der Gestaltung von Flüchtlingsschutz diskutiert wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung von großer Tragweite für das Berufsbeamtentum in Deutschland getroffen: Es hat das Streikverbot für Beamte bestätigt – ausnahmslos. Dabei ist es dem Gericht gelungen, das deutsche Beamtenstreikverbot nicht nur verfassungsrechtlich zu fundieren, sondern es auch mit der Rechtsprechung des EGMR in Einklang zu bringen.
Die aktuell von der Großen Koalition gegen den Widerstand der Opposition geplante Änderung der Parteienfinanzierung bedient nicht nur viele populäre Klischees einer „Selbstbedienungsmentalität“ der Parteien, sondern überschreitet auch klar die vom Bundesverfassungsgericht mühsam austarierten Grenzen der staatlichen Parteienfinanzierung.
Anker, das ist im allgemeinen Sprachgebrauch eine Metapher für Sicherheit, Zuversicht und Bindung. Im Koalitionsvertrag von SPD und CDU/CSU steht es für einen neuen Einrichtungstypus im Umgang mit Geflüchteten. Noch ist vieles unklar, aber fest steht schon jetzt: Rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen diese Zentren nicht.