Warum das Grundgesetz die Ehe für alle verlangt (II)
Kann man die Verfassungsmäßigkeit der Ehe für alle aus der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes folgern? Mathias Hong antwortet seinen Kritikern.
Kann man die Verfassungsmäßigkeit der Ehe für alle aus der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes folgern? Mathias Hong antwortet seinen Kritikern.
Die verfassungsrechtliche Billigung der Verbannung einer kopftuchtragenden Rechtsreferendarin in den Zuschauerraum eines Gerichtssaals erweist sich als folgenreich. Das Bundesverfassungsgericht modifiziert in seinem Beschluss vom 27. Juni 2017 nicht nur das staatliche Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität hin zu einer „unbedingten Neutralität“ und setzt Referendare staatlichen Akteuren gleich. Es schafft auch ein Zweiklassensystem der juristischen Ausbildung.
Fällt nach der Einführung der Ehe für alle der grundgesetzliche und der zivilrechtliche Ehebegriff auseinander? Das wäre nicht nur für die Ehe für alle als eine politische Errungenschaft, sondern auch für das Grundgesetz selbst ausgesprochen unglücklich. Wenn der Gesetzgeber in diesem Sinne die Ehe für alle öffnet, kann das dementsprechend den verfassungsrechtlichen Ehebegriff nicht unberührt lassen.
Am Dienstagmorgen hat die Erste Kammer des Zweiten Senats einer hessischen Rechtsreferendarin einstweiligen Rechtsschutz gegen ein pauschales Kopftuchverbot verwehrt, das Beamt*innen nach § 45 HBG auferlegt wird. Diese Norm soll auch auf Referendar*innen Anwendung finden. Die Referendarin darf nun keine gerichtliche Sitzungsleitung und keine Sitzungsvertretung für die Staatsanwaltschaft übernehmen. Zudem muss sie aus dem Publikum den Verhandlungen beiwohnen, während ihre Mitreferendar*innen neben der* Richter*in auf der Bank sitzen dürfen. Selten wurden Ausschlusspraktiken räumlich so deutlich gemacht.
Der juristische Kampf um das Protestcamp gegen den G20-Gipfel in Hamburg war keine ruhmvolle Episode in der Geschichte des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war eine Mogelpackung, die Einwände der Stadt Hamburg eine Farce, und der einstweilige Rechtsschutz hat sich vorläufig als unfähig erwiesen, Rechtsfrieden herzustellen. Es zeigt sich, dass der Rechtsunterworfene, nur weil er vor Gericht obsiegt, noch lange nicht zu seinem Recht kommen muss, sondern mitunter wieder genau da anlangt, wo er am Anfang gestartet ist.
Die gleichgeschlechtliche Ehe wurde vom Gesetzgeber endlich anerkannt, auch das Verfassungsgericht wird dagegen nichts mehr unternehmen können, das hoffe ich zumindest. Wer seine Zeichen und Gesetze dennoch exklusiv halten will, sollte darum darüber nachdenken, auf Alternativbegriffe zur Ehe umzusteigen.
Kaum hat der Bundestag das Gesetz über die Öffnung der Ehe beschlossen, wird es schon verfassungsrechtlich diskutiert. Dass das Bundesverfassungsgericht es für verfassungswidrig erklären wird, ist wenig wahrscheinlich. Und das lässt sich auch ohne Rückgriff auf den historischen Willen des Verfassungsgebers überzeugend begründen.
Zum Abschluss der Legislaturperiode hat die Große Koalition mit der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und der Online-Durchsuchung zwei äußerst eingriffsintensive heimliche Ermittlungsmaßnahmen zum Zweck der Strafverfolgung eingeführt. Die beiden Regelungen wurden im Eilverfahren und ohne jegliche Debatte in ein bereits laufendes Gesetzgebungsverfahren eingebracht und treten voraussichtlich noch im Juli dieses Jahres in Kraft. Sie gestatten massive Grundrechtseingriffe und bedeuten einen weiteren wesentlichen Schritt hin zur Vergeheimdienstlichung des Strafverfahrens.
Venezuela befindet sich in einer schweren Verfassungskrise, bei der nicht klar ist, welche Partei die Verfassung auf ihrer Seite hat. In einem Manifest vom 20. Juni ruft die venezolanische Opposition die Bürger*innen des Landes dazu auf, drei der höchsten Staatsorgane nicht mehr anzuerkennen. Aufruf zu einem Putsch oder verfassungsmäßiger Widerstand gegen Feinde der demokratischen Verfassungsordnung?
Die einen hatten es befürchtet, die anderen erhofft: den gerichtlichen Stopp der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland. Das Ergebnis war nach der Rechtsprechung des EuGH vorherzusehen. Überraschen dürfte aber so manchen, dass der Todesstoß nicht nur im einstweiligen Rechtsschutz, sondern auch noch durch ein Oberverwaltungsgericht – und nicht vom Bundesverfassungsgericht – versetzt wurde. So ist die Entscheidung aus Münster nicht nur für die Zukunft der Vorratsdatenspeicherung von großem Interesse, sondern auch für den immer komplexeren Grundrechtsschutz im Mehrebenensystem.