Articles for category: Deutschland

The Pechstein case: Transnational constitutionalism in action at the Bundesgerichtshof

Constitutional review is not anymore exclusively located where we would traditionally expect it: in national constitutional courts. Functional equivalents to constitutional review play out in various courts as a new legal game of power and counter-power shapes up for the global age. Sport, broadly speaking, is a fruitful field to study the transnationalization of law. I propose to put on constitutional lenses to analyse the current case pitching speed skater Claudia Pechstein against the International Skating Union (ISU) in front of the Bundesgerichtshof.

Von wegen »Rückkehr zum Recht«: Warum die deutsche Grenzpolitik den Maßgaben des Dublin-Systems entspricht

Seit einigen Wochen wird vielerorts – und seit kurzem auch auf diesem Blog (zuletzt hier und hier) – die Forderung einer „Rückkehr zum Recht“ diskutiert. Nicht ganz selbstverständlich ist dabei der Art. 20 IV Dublin-III-VO in das Zentrum der Diskussion gerückt. Peukert, Hillgruber, Foerste und Putzke haben dabei eine für Migrationsrechtler*innen doch überraschende Lesart dieser Vorschrift präsentiert: Danach soll es für Deutschland möglich sein, unionsrechtskonform Einreiseverweigerungen an der Grenze auszusprechen, weil nach Art. 20 IV 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit unbestreitbar bei anderen Mitgliedstaaten liege. Faktisch liefe dies darauf hinaus, Schutzsuchende pauschal an ein Land zu verweisen, das soeben Obergrenzen für die Behandlung von Asylanträgen beschlossen hat. Das ohnehin stark reformbedürftige Dublin-System würde mit einem solchen Ergebnis vollends ad absurdum geführt.

Ist der deutsche Transit österreichisches Hoheitsgebiet?

Im Streit um den rechtskonformen Umgang mit von Österreich kommenden Asylsuchenden haben Peukert, Hillgruber, Foerste und Putzke ein neues Kapitel aufgeschlagen. Sie halten die Zurückweisung der aus Österreich kommenden Schutzsuchenden für europarechtlich unbedenklich, da der an der deutschen Kontrollstelle gestellte Antrag auf österreichischem Hoheitsgebiet gestellt sei. Ich halte, um das Ergebnis vorwegzunehmen, diese Argumentation für abwegig. Den Autoren ist nicht einmal zugute zu halten, dass sie Art. 20 IV VO Dublin III in die Debatte eingeführt haben. Die Bestimmung ist bisher keineswegs übersehen worden, es ist nur noch niemand auf die Idee verfallen, den deutschen Transit als österreichisch zu definieren.

Strafrecht als migrationspolitisches Steuerungsinstrument: zur Reform des Ausweisungsrechts nach Köln

Die Silvesternacht 2015/16 war für das Ausländerrecht wahrhaftig schicksalhaft: Am 1.1.2016 um 0:00 Uhr trat das neue Ausweisungsrecht (§§ 53 ff. AufenthG) in Kraft, das die Ausweisung von Ausländern dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit unterwirft und eine Überprüfung jeder Ausweisungsentscheidung im Einzelfall vorsieht. Was sich zum gleichen Zeitpunkt auf der Kölner Domplatte abspielte und in der Folge für heftige Debatten sorgte, hat indessen den Gesetzgeber bewogen, die Novellierung, kaum war die Tinte trocken, ihrerseits wieder zu novellieren. Das Ergebnis: das Ausweisungsrecht wird massiv verschärft. Dabei werden allerdings wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien über Bord geworfen und einmal mehr Strafrecht zur Steuerung von Migration genutzt.

Nochmals: Die Politik offener Grenzen ist nicht rechtskonform

Die Diskussion über die Frage, ob die Politik offener Grenzen mit dem geltenden Recht in Einklang steht, gewinnt an Dynamik und Tiefenschärfe. Mit Roman Lehner hat erstmals ein Fachkollege auf unsere andernorts vertretene Auslegung der Dublin III-VO und des Schengener Grenzkodex erwidert. Seine Gegenthese lautet im Kern: Schutzanträge an der deutsch-österreichischen oder einer anderen Binnengrenze unterfallen Art. 3 Abs. 1 und nicht Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-VO, weshalb die Zuständigkeits- und letztlich die Antragsprüfung in Deutschland und nicht in Österreich stattzufinden haben. Dieser Einwand beruht freilich auf einem grundlegenden Missverständnis der Konzeption des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und speziell des Art. 3 Abs. 1 S. 1 Dublin III.

Das Menschenrecht auf das Existenz­minimum ernst genommen – Sozialleistungs­ansprüche von Unionsbürger_innen

Im Europarecht wird seit langem diskutiert, ob Unionsbürger_innen, die nur ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche haben oder nur eingereist sind, um Sozialleistungen zu empfangen, von Sozialleistungen ausgeschlossen werden dürfen. Das Thema hat aber auch eine verfassungsrechtliche Dimension. Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen das Recht auf sein Existenzminimum. Und was dies für den Sozialleistungsausschluss von Unionsbürger_innen bedeutet, ist verfassungsrechtlich keineswegs geklärt. Die Frage spaltet gegenwärtig die deutsche Sozialgerichtsbarkeit. Mit diesem Streit wird sich früher oder später auch das BVerfG auseinandersetzen müssen.

Grenze zu, dank Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-VO? Eine Replik

Darf Deutschland Flüchtlinge an seiner Grenze (jetzt doch) zurückweisen? In diesem Blog wurden die europa-, verfassungs- und asylrechtlichen Vorgaben, die dem entgegenstehen, hinreichend ausgebreitet (hier, hier, hier und hier). Trotzdem reißt die Debatte, ob Deutschland sich zu Recht für zuständig hält, aus Österreich kommende Flüchtlinge auf ihre Asylberechtigung zu überprüfen, nicht ab. Zuletzt haben vier Juraprofessoren in der FAZ die These aufgestellt, es gebe sehr wohl eine Rechtsnorm, die diese Verantwortung Österreich zuweist – nämlich Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-VO. Doch bei näherem Hinsehen zeigt sich: Die Norm gibt das nicht her.

Human Dignity and Constitutional Identity: The Solange-III-Decision of the German Constitutional Court

As long as the German constitution is in force, the Federal Constitutional Court of Germany intends to enforce the right to human dignity, law of the European Union not withstanding. It is going to enforce that right not only against conflicting Union law if necessary, but also parallel to its European protections. That is the central message of the court's historic decision of January 26th, 2016, in its second European arrest warrant case.

Blutige Nase im Endspiel oder im Freundschaftsspiel? Eindrücke von der zweiten Karlsruher Verhandlung im OMT-Verfahren

Was ist von der Entscheidung des BVerfG in Sachen OMT zu erwarten? Auch wenn man sich dafür ein wenig aus dem Fenster lehnen muss, so scheint doch vorstellbar, dass das Gericht seine Rechtsprechung zur Integrationsverantwortung um ein weiteres Element bereichern wird: eine als Minderheitenrecht ausgestaltete Befugnis des Bundestages, über Art. 23 Ia GG hinaus Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 I, II AEUV vor dem Gerichtshof wegen Kompetenzverletzungen zu erheben. Andere mögliche Urteilsaussprüche wie z.B. eine Befassungspflicht des Bundestages mit behaupteten Kompetenzüberschreitungen blieben dann doch eher symbolhaft, auch wenn der Senat einen gewissen Glauben in die legitimatorische Kraft solcher Debatten erkennen ließ. Wie auch immer die Lösung des Gerichts aussehen wird: sie wird sich voraussichtlich auf den Maßstabsteil beschränken.

Völkerrechtsfreundlich heißt nicht unbedingt völkerrechtstreu

Unsere britischen Freunde werden verständig mit dem Kopf nicken bei dieser Nachricht: Dass Deutschland sich irgendwann mal völkerrechtlich zu etwas verpflichtet hat, so der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss, heißt mitnichten, dass Deutschland kraft Verfassung diese Pflicht dann auch einhalten muss. Wenn der demokratische Gesetzgeber nach Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags, so die Senatsmehrheit, es sich zu irgendeinem späteren Zeitpunkt anders überlegt, dann gibt es nichts und niemanden, das ihn verfassungsrechtlich daran hindern könnte. "Demokratie ist Herrschaft auf Zeit", schreibt die Senatsmehrheit mit majestätischer Kürze, und den Gesetzgeber über die Dauer einer Legislaturperiode zu binden, würde dem Demokratieprinzip widersprechen. Der Gesetzgeber müsse frei bleiben, das einfache Recht so zu gestalten, wie er es für richtig hält.