Asylrecht schützt nicht nur „Kernbereich“ der Religionsfreiheit
Wegen seines Glaubens verfolgt wird nicht nur, wem verboten ist zu glauben. Sondern auch, wem verboten ist, seinen Glauben öffentlich zu praktizieren. Daran hat heute der EuGH die deutsche Asylpraxis erinnert. Die fand nämlich bisher, dass Asylbewerber dann getrost nach Hause abgeschoben werden können, wenn dort die öffentliche Ausübung ihrer Religion unter Strafe steht. Sollen sie halt daheim im Kämmerlein ihren sonderbaren Riten nachgehen und sich ansonsten schön still verhalten, dann kann ihnen nichts passieren. Dem lag die Sichtweise zugrunde, dass im Asylkontext der Schutzbereich der Religionsfreiheit viel enger gezogen ist als sonst: Nur ein „Kernbereich“ sei geschützt, nämlich die ... continue reading
