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Wehrhafte Demokratie light oder doch Verbotsverfahren?

Die Debatte um Parteiverbote scheint festgefahren. Auf der einen Seite stehen jene, die Parteiverbote grundsätzlich ablehnen. Auf der anderen Seite stehen jene, die dringend ein Parteiverbot fordern, möglicherweise verbunden mit einem Verfahren auf Grundrechtsverwirkung gegen einzelne Politiker. Sinnvoll erörtern lässt sich die Frage der Parteiverbote aber letztlich nur im Kontext mit anderen Strategien und Mechanismen.

Ungleichgestellt

Am 6. März 2024 wies der Thüringer Verfassungsgerichtshof einen Normkontrollantrag der AfD-Fraktion des Thüringer Landtags gegen das Thüringer Hochschulgesetz in allen Punkten als unbegründet zurück. Neben der gesetzlichen Frauenquote im Hochschulrat rügte die Antragsstellerin insbesondere, dass laut Gesetz nur Frauen zur zentralen Gleichstellungsbeauftragten gewählt werden dürfen. Das Amt der Gleichstellungsbeauftragten auf Frauen zu beschränken ist - entgegen der Ansicht des Thüringer VerfGH - nicht verfassungsgemäß.

Die Fallstricke der wehrhaften Demokratie

Die in Westdeutschland populäre Formulierung „Keine Toleranz den Feinden der Toleranz“ ist eine kurze Synthese von Zitaten Karl R. Poppers und des deutschen Politikwissenschaftlers Dolf Sternberger. Sie gehört seit den fünfziger Jahren zum Sprachschatz der wehrhaften Demokratie. Gegenwärtig erlebt sie eine neue Renaissance. Getrieben wird sie dieses Mal nicht von Konservativen, sondern paradoxerweise von jenem grün-linken Lager, das in den siebziger Jahren selbst Objekt illiberaler Observierung und beruflicher Diskriminierung war.

Paradoxien und Anpassungsbedarf im BVerfGG

Die Diskussion um ein Parteiverbot ist begleitet von politischen Bedenken vor allem hinsichtlich eines Scheiterns, das bei einem Antrag gegen die Gesamtpartei zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Doch bereits wenige Anpassungen im BVerfGG könnten ermöglichen, dass ein Verbotsantrag auch hinsichtlich der Teilorganisation einer Partei gestellt werden kann. Dasselbe gilt für den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung.

Keine Spielchen mehr mit den verdeckten Stimmzetteln

Viele der Maßnahmen, die jetzt erwogen werden, um sich gegen das Szenario einer schrittweisen Machtübernahme der rechtsextremen AfD zu wappnen, betreffen das Parlamentsrecht. So wichtig und richtig es ist, den automatischen Zugriff der AfD auf diese Ämter zu beschränken oder Blockademöglichkeiten zu minimieren, so merkwürdig bleibt, dass in der Debatte ein Aspekt regelmäßig ausgeklammert bleibt, der die Durchführung der Wahlen betrifft. Die geheime Wahl des Regierungschefs ist aus demokratischer Sicht nur schwer zu rechtfertigen.

Delegitimation durch Verfahren

Oft firmiert die Annahme, dass soziale Ungleichheit politisch umso umstrittener sei, je weiter die Angleichung zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen vorangeschritten ist, nach ihrem Entdecker als das Tocqueville-Paradox. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren gegen die AfD ließe sich weniger bildungsbürgerlich, aber durchaus treffend auf ein „Herr Tur Tur-Paradox“ verweisen. Ähnlich wie der Scheinriese aus dem Kinderbuch Michael Endes wirkt das Instrument des Parteiverbots aus der Entfernung sehr imposant – und schnurrt dann aber immer mehr zusammen, je besser sich die Eröffnung eines Verbotsverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht begründen ließe.

Zwischen Fluss, Meer und Strafbefehl

Macht sich strafbar, wer den Satz „from the river to the sea, Palestine will be free“ verwendet? In aller Regel nicht. Der Slogan ist vieldeutig und Gerichte müssen bei mehreren Deutungsmöglichkeiten wegen der Meinungsfreiheit genau begründen, warum allein die strafbare Interpretation plausibel sein soll. Er kennzeichnet auch nicht die Hamas, denn verschiedene Akteure verwenden ihn seit Jahrzenten bis heute.

Einerseits und Andererseits

Die derzeitige Diskussion um ein Verbot der AfD ist ein anschauliches Beispiel dafür, wie sich die Wahrnehmung auch ganz grundlegender verfassungsrechtlicher Institute im Laufe der Zeit verändern kann. Bis in die siebziger und achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts war das Parteiverbot bei vielen geradezu verschrien; es galt zusammen mit den Notstandsgesetzen und dem Radikalenerlass als weiteres Repressionsinstrument eines autoritären Staates, als sichtbarer Beleg für dessen immer nur vorgeschobene Liberalität. Aber ob man den Antrag stellt oder nicht, ist eine schwierige Abwägungsentscheidung, die man auch nicht dadurch unterlaufen kann, dass man sie zu einer rechtlichen erklärt oder sie in der Verfassung schon vorweggenommen sieht.

Das Ende des parlamentarischen Konsensprinzips?

Am Mittwoch verhandelte das Bundesverfassungsgericht zu zwei Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion gegen den Bundestag und verschiedene Bundestagsausschüsse. Das erste Verfahren richtet sich gegen die Abwahl des Abgeordneten Stephan Brandner als Vorsitzenden des Rechtsausschusses in der vergangenen Legislaturperiode, das zweite Verfahren betrifft die „Nichtwahl“ der AfD-Kandidaten für den Vorsitz von Innenausschuss, Gesundheitsausschuss und Entwicklungsausschuss in der laufenden Legislaturperiode. Die mündliche Verhandlung verstärkte den Eindruck, dass bewährte Parlamentstraditionen, die auf konsensualem Zusammenwirken aller Fraktionen basieren, mit dem Einzug der AfD in den Bundestag kaum noch zukunftsfähig sind.

Zutritt verboten

Das Hausrecht zielt auf die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages und nicht auf den Schutz der Verfassung ab. Daher begründet die verfassungsfeindliche Gesinnung eines Mitarbeitenden die Versagung des Zugangs zu den Räumlichkeiten des Bundestages – für sich genommen – noch nicht.