Articles for category: Deutschland

The Economic Distortions of the Federal Constitutional Court’s Debt Brake Decision

Germany is not facing a debt crisis, but rather a serious budget crisis triggered by the ‘debt brake’ ruling of the Federal Constitutional Court (FCC). This crisis is deeper than the 60 billion in unused "Corona debts" being shifted to a climate fund, as reported in the media. More fundamentally, the court has mandated that the federal budget strictly adhere to the "principle of annuality" (Jährlichkeit). This is the most significant impact of the court's ruling, and from an economic perspective, it is quite perplexing.

Thüringer Tendenzen nach der Causa Sesselmann

Im Juni 2024 stehen in acht Bundesländern Kommunalwahlen an, die viele Personen in kommunale Ämter spülen dürften, deren Verfassungstreue zweifelhaft ist. Der Umgang damit stellt eine wehrhafte Verfassungsordnung vor größte Herausforderungen. Das Thüringer Innenministerium adressiert diese Schwierigkeiten nun auch in einem Handlungsleitfaden, den es Anfang November an das Landesverwaltungsamt und die zuständigen Wahlausschüsse verschickt hat und der die Prüfkriterien der Rechtsprechung aufbereitet. Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, ob nicht nur für das Beamtenrecht mit der „Causa Sesselmann“ ein problematischer Präzedenzfall geschaffen worden ist.

Die Implementation der IHRA-Arbeitsdefinition Antisemitismus ins deutsche Recht – eine rechtliche Beurteilung

Diese Beurteilung wurde am 5. Dezember 2023 an die Fraktionsvorsitzenden, an die Mitglieder der Ausschüsse Inneres und Recht sowie an die Ausschussbüros der anderen beteiligten Ausschüsse des Bundestags versandt. Nachdem in der Presse über dieses Papier berichtet wurde, haben wir uns entschieden, sie zu veröffentlichen.

Im Parlamentsrevier

Die Bundestagspräsidentin übt nach Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG das Hausrecht und die Polizeigewalt in den Gebäuden des Bundestages aus. Beide Befugnisse gehören zum Kernbestand der Parlamentsautonomie, also des Rechts des Parlaments, seine (grundlegenden) Angelegenheiten selbst zu regeln und wahrzunehmen. Um die Polizeigewalt durchsetzen zu können, verfügt der Bundestag als einziges deutsches Parlament über eine eigene Polizei, für die Bundestagspräsidentin nun eine transparente und detaillierte Rechtsgrundlage schaffen möchte. Trotz vieler Vorzüge wäre ein solches Gesetz verfassungswidrig.

Kreative Sondervermögensgestaltung

Zentrales Element der verteidigungspolitischen Zeitenwende, die der Bundeskanzler drei Tage nach Beginn der russischen Vollinvasion in die Ukraine im Februar 2022 ausgerufen hat, ist das Sondervermögen für die Bundeswehr. Sein rechtlicher Ausgangspunkt ist der 2022 neu geschaffene Art. 87a Abs. 1a GG, der dem Bund die Errichtung eines Sondervermögens mit Kreditermächtigungen in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro „zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit“ erlaubt. Eine Verankerung auf Verfassungsebene ist für Sondervermögen nicht prinzipiell erforderlich, erlaubte hier jedoch die in S. 2 geregelte Ausnahme von der Schuldenbremse, die andernfalls auch für Sondervermögen gilt. Ein Rückgriff auf die Ausnahme von der Schuldenbremse für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen (Art. 115 Abs. 2 S. 6 GG) war daher nicht notwendig. Aus diesem Grund ist das Sondervermögen Bundeswehr von der richtungsweisenden Entscheidung des BVerfG zum Klima- und Transformationsfonds nicht unmittelbar betroffen.

Wie viel Unwahrheit verträgt die Kunst?

Bundeskanzler Olaf Scholz verkündet im Namen der Bundesregierung, ein Verbotsverfahren gegen die AfD anzustrengen. Diesen Eindruck erweckt ein Video, das das Zentrum für Politische Schönheit (ZPS) am 27. November veröffentlichte, später entfernte und mit einem Urheberhinweis zu Beginn des Videos neu hochlud. Am 15. Dezember 2023 erklärte das ZPS, dass YouTube das Deepfake-Video in seiner ursprünglichen Form wieder freigeschaltet hat. Im konkreten Fall dürfte sich ein Verbreitungsverbot des Videos dennoch als verhältnismäßiger Eingriff in die Kunstfreiheit des ZPS erweisen.

Die Staatsanwaltschaft in der Versammlung

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat nach Berichten in den sozialen Medien einen Staatsanwalt in eine Großdemonstration am 11.11.2023 entsandt, um mit einem Dolmetscher durch die Versammlung zu gehen und die strafrechtliche Relevanz von Parolen zu prüfen. Die Präsenz auf einer Versammlung in Amtsfunktion ist keinesfalls (verfassungsrechtlich) unproblematisch. Das Vorgehen der Wuppertaler Behörden hätte einer Ermächtigungsgrundlage bedurft, doch halten weder die Versammlungsgesetze noch die Strafprozessordnung eine solche bereit. Diese Maßnahme der Verfolgungsvorsorge entpuppt sich bei genauer Analyse als strafprozessual unzulässige strategische Überwachung aufgrund eines Generalverdachts, deren Ziel mit milderen Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage erreicht werden kann.

Abgehakt

Das Bundesverfassungsgericht hat das im Herbst 2020 von der Großen Koalition modifizierte Wahlrecht durchgewunken (Az. 2 BvF 1/21). Die jüngste Wahlrechts-Entscheidung fällt inhaltlich genauso enttäuschend aus wie die Gesetzesänderung, über die das Gericht zu befinden hatte. Das war aus mehreren Gründen erwartbar. Dennoch lässt die Begründung viele Fragen offen.

IHRA-Definition als »Diskursverengung«?

Der am 08.12.23 veröffentlichte Text „Das Spannungsverhältnis zwischen Staatsräson und Grundrechten“ von anonymer Autor*in hätte ein konstruktiver Beitrag zu einer wichtigen Debatte um den Begriff des Antisemitismus sein können. Leider erschien der Beitrag unter dem Pseudonym Clara Neumann und begründet das mit einer im „[...] Text geschilderten Diskursverengung im Zusammenhang mit der durch das WissZeitVG bedingten akademischen Berufsunsicherheit [...]“. Der Text bietet, anders als der Titel und die Einleitung Anlass geben zu glauben, keinen nuancierten Beitrag zur Debatte um die Definition von Antisemitismus, insbesondere israelbezogenem Antisemitismus. Vielmehr zieht er Verbindungen zwischen unterschiedlichsten jüngsten Gegebenheiten, von Demonstrationsverboten über Rücktritte und Absagen von Preisverleihungen, größtenteils ohne diese auf die für den Text zentrale IHRA-Definition zurückführen zu können.

Die Ahrtal-Flutkatastrophe als Notlage für das Haushaltsjahr 2024

Ausweislich der Statements in der Pressekonferenz vom 13.12.2023 will die Bundesregierung – vorbehaltlich eines gegenteiligen Prüfungsergebnisses – für das Haushaltsjahr 2024 eine Naturkatastrophe beziehungsweise außergewöhnliche Notsituation im Hinblick auf die Ahrtal-Flut 2021 in Teilen von Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen ausrufen. Die verfassungsrechtliche Analyse im Spiegel der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Urteil vom 15.11.2023 ergibt, dass eine solche Vorgehensweise nicht von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG gedeckt ist.