Articles for category: Deutschland

Halembas Mandat

Am Morgen der konstituierenden Sitzung des Parlaments vollstreckt die Polizei einen Haftbefehl durch Inhaftierung eines gewählten Abgeordneten – das ist weder ein Vorgang aus dem Frühjahr 1933 im Umfeld der Verabschiedung des sog. „Ermächtigungsgesetzes“ noch eine willkürliche und politisch motivierte Einschränkung des Mandats. Es handelt sich schlichtweg um den Vollzug einer richterlich angeordneten strafprozessualen Maßnahme gegen einen Beschuldigten, um die Durchführung eines möglichen späteren Strafverfahrens zu sichern, die ihrerseits an besondere Voraussetzungen geknüpft und nicht etwa in das Belieben der Staatsanwaltschaft gestellt ist. Der gesamte Vorgang zeigt das Funktionieren eines rechtsstaatlich verfassten Gemeinwesens und offenbart zugleich die Bestrebungen der AfD (nicht etwa nur in Bayern), unter vermeintlich zutreffenden Erwägungen und Stichworten den Rechtsstaat auszuhöhlen und in seiner Substanz zu beschädigen.

Die geschlechtsbezogene Schaustellung von Personen unter dem ProstSchG

Neben dem für die Sexarbeit zentralen ProstSchG findet sich in der Gewerbeordnung mit § 33a eine Norm, die die geschlechtsbezogene „Schaustellung von Personen“ ordnungsrechtlich strukturiert. Sie verdient in der Debatte um die Regulierung von Sexarbeit Beachtung, weil sie illustriert, wie ein unbestimmter Rechtsbegriff zum Austragungsort der moralisch aufgeladenen Debatte um Sexarbeit werden kann.

Die Anstalt bin ich – nicht mehr

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) kommt seit über einem Jahr nicht zur Ruhe. Nun soll sein Staatsvertrag im Zeichen der Schlesinger-Affäre novelliert, die Macht der Intendantin zugunsten diversifizierter Entscheidungsmodi beschnitten und ein Zeichen für Kontrolle, Transparenz und Regionalität gesetzt werden. Einige der mit dem Änderungsvorschlag des rbb-StV verbundenen Umgestaltungen der inneren Ordnung der Anstalt wurden in der medialen Öffentlichkeit kritisiert und in einem Kurzgutachten Joachim Wielands für verfassungswidrig befunden. Nach unserer Ansicht erscheint insbesondere die Verfassungskonformität der vorgesehenen zeitlichen Mindestvorgaben für die regionale Berichterstattung äußerst fraglich, an anderen Stellen handelt es sich jedenfalls rundfunkpolitisch nicht um einen großen Wurf für die Zukunft.

Ist das Rechtsgüterschutz oder kann das weg?

Die (straf-)rechtliche Regulierung der Prostitution/Sexarbeit ist seit Jahren nicht nur in feministischen Kreisen hoch umstritten. Insbesondere die Diskussion um die Einführung eines Sexkauf-Verbots nach schwedischem Vorbild kommt nicht zum Erliegen. Weniger heiß diskutiert werden die bestehenden strafrechtlichen Vorschriften, die die Prostitution betreffen. Dabei lohnt sich der Blick in den 13. und 18. Abschnitt des StGB, denn hier wird der ambivalente Blick des Gesetzgebers auf das Phänomen Prostitution/Sexarbeit einmal mehr deutlich.

Ein Hindernislauf mit Folgen

Sexarbeiter:innen sind seltener krankenversichert als andere Erwerbstätige. Ursächlich ist eine komplexe Gesamtsituation, die unter anderem von einer erhöhten Anfälligkeit des Prostitutionsgewerbes für sozialversicherungsrechtliche (Schein-) Selbstständigkeit geprägt ist. Im Ergebnis reicht die Einführung des Informations- und Beratungsgesprächs nach dem ProstSchG als Maßnahme nicht aus, um den Zugang zu angemessener Absicherung im Krankheitsfall zu sichern.

30 Jahre Sonderrecht

Heute vor 30 Jahren, am 1. November 1993, trat das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Kraft. Damals lagerte der Gesetzgeber als Teil des sog. Asylkompromisses die Existenzsicherung Asylsuchender und Geduldeter aus dem allgemeinen Sozialhilferecht aus und schuf mit dem AsylbLG die Rechtsgrundlage für reduzierte Sozialleistungen (einschließlich Gesundheitsleistungen) für eine allein über den Aufenthaltsstatus definierte Personengruppe. Bis heute bildet das Asylbewerberleistungsrecht neben dem Bürgergeld (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII) den dritten Zweig der Grundsicherung. Inwiefern aber ist ein solches Sonderrecht vor dem Hintergrund des Bedeutungsaufstiegs sozialer Menschenrechte wie des UN-Sozialpakts und der UN-Behindertenrechtskonvention noch zu rechtfertigen?

Responsives Aufenthaltsrecht

In der politischen Debatte um Migration in Deutschland und Europa zirkulieren derzeit kontroverse, wahlweise repressive oder progressive Lösungsvorschlage. Vor dem Hintergrund dieser Debatte unterbreite ich in diesem Beitrag den rechtspolitischen Vorschlag, dem „Vollzugsdefizit“ im asylrechtlichen Bereich mittels individueller Integrationsvereinbarungen in Gestalt öffentlich-rechtlicher Verträge entgegenzuwirken und damit das Aufenthaltsrecht am Beispiel anderer Rechtsgebiete mit Vollzugsschwierigkeiten zu schulen. Individuelle Integrationsvereinbarungen zwischen Behörden und Asylbewerbern eröffnen einerseits einen transparenten Weg zur Regularisierung des Aufenthaltsstatus bei nachgewiesenen Integrationsleistungen. Andererseits erleichtern individuelle Integrationsvereinbarungen Rückführungen, da sie aufenthalts- und asylrechtliche Mitwirkungspflichten (etwa bei Passbeschaffung und Identitätsklärung) auf kooperativem Wege durchsetzen.

Missverständnisse um die Prostitution

Der Gesetzgeber wollte mit dem ProstSchG einen Rechtsrahmen schaffen, der dem erforderlichen Schutz der Prostituierten gerecht wird. Neben anderen Unklarheiten bleiben allerdings Fragen im Zusammenhang mit dem Bauplanungsrecht, die in Praxis und Rechtsprechung nicht abschließend gelöst sind. Prostitution war und ist von Missverständnissen begleitet, die sich zum Nachteil der Branche auswirken. Prominentes Beispiel ist die Verwendung des Begriffs der „milieubedingten Unruhe“ im Bauplanungsrecht. Obwohl mit dem ProstSchG ein ordnungsrechtlicher Rahmen geschaffen wurde, setzen sich bauplanungsrechtliche Unklarheiten innerhalb dieses Rahmens fort.

Praxis und Probleme der Sperrgebietsverordnungen

Als maßgebliche Rechtsquellen der Sexarbeit sind nicht nur die speziellen, die Sexarbeit regelnden Gesetze, das Prostitutionsgesetz von 2007 und das Prostituiertenschutzgesetz von 2017 von Bedeutung, sondern auch allgemeinere, verwaltungsrechtliche Instrumente. In der Praxis sind Sperrgebietsverordnungen besonders relevant. Diese verbieten als Rechtsverordnungen die Ausübung der Sexarbeit in bestimmten Gemeindegebieten oder auch in ganzen Gemeinden vollständig oder zeitlich bzw. örtlich begrenzt. Die derzeitige praktische Umsetzung verletzt die Berufsfreiheit der Sexarbeiter*innen und steht im Widerspruch zum Regulierungskonzept des ProstG und des ProstSchG.  

Forschungsfreiheit im Strafprozess

2020 lehnte erstmals ein Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht für Forschende ausdrücklich ab. Dass Forschende ihren Proband*innen so keine Vertraulichkeit zusichern können, macht ihre Forschung schwer bis unmöglich. Nun hat sich das Bundesverfassungsgericht in der Sache geäußert - obwohl die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde verfristet einging. Im Kern stärkt das Bundesverfassungsgericht die Vertraulichkeit empirischer Kriminalitätsforschung. So müsse eine umfangreiche Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werden, im Zuge derer auch die gesamtgesellschaftliche Bedeutung empirischer Kriminalitätsforschung zu berücksichtigen sei. Strafverfolgungsbehörden dürfen Forschung nicht durch die Beschlagnahme ansonsten vertraulicher Forschungsdaten verunmöglichen. Gleichwohl bleiben wichtige Folgefragen offen.