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Die Corona-Triage und das Verbot der Diskriminierung wegen der Behinderung als Schutzpflicht

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Art. 3 III 2 GG gesetzliche Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen vor Diskriminierung bei einer Corona-Triage verlangt. Vor allem stellt die Entscheidung klar, dass Art. 3 III 2 GG, wie alle Grundrechte, auch objektive Wertentscheidung und Schutzauftrag ist – ein Schutzauftrag, der sich zu einer gesetzgeberischen Schutzpflicht verdichten kann.

Problem erkannt, Problem gebannt?

Der Gesetzgeber soll das Unregelbare regeln. Jedenfalls partiell. Mit seiner Triage-Entscheidung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts der Legislative aufgegeben, Vorkehrungen zum Schutz vor Benachteiligungen Behinderter im Rahmen überlastungsbedingter intensivmedizinischer Behandlungstriagierungen zu treffen.

Keine Triage ohne gesetzliche Grundlage

Die Triage muss parlamentsgesetzlich geregelt werden. Das folgt aus dem Beschluss des BVerfG vom 16.12.2021 (1 BvR 1541/20). Das Gericht hat zwar explizit nur entschieden, dass der Gesetzgeber eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung in einer Triage-Situation ausschließen muss. Allerdings wird sich eine darauf gerichtete Regelung nur in ein allgemeines Triage-Gesetz sinnvoll einpassen lassen. Außerdem lässt sich auch im Lichte der Gründe des Beschlusses gleichsam extrapolieren, dass eine umfassend angelegte Triage-Gesetzgebung jedenfalls für den Pandemiefall verfassungsrechtlich geboten ist.

Don’t shoot the Messenger

Die deutsche Politik hat Telegram als zentrales Problem für den gesellschaftlichen Frieden entdeckt. Die Nutzung von Telegram zur Verbreitung von Mordaufrufen und Beleidigungen, zur Organisation (auch) rechtswidriger Demonstrationen und schließlich zur Planung von Attentaten führte dazu, dass die neue Bundesinnenministerin Faeser (SPD) und auch Justizminister Buschmann (FDP) ein energisches Vorgehen gegen Telegram ankündigen. Weil die Kontrolle privater Kommunikation eine auch in anderen Kontexten immer stärker werdende Forderung in gesetzgeberischen Vorhaben ist, sollen noch einmal auf die äußerst engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür hingewiesen werden.

Essential, and yet on the Margins

On 7 December 2021, the coalition parties of the recently inaugurated German government signed the Coalition Agreement. While the Agreement’s proposals regarding work and industrial relations have already been praised and criticised by unions and researchers, this post will address the Government’s plans with respect to seasonal (migrant) workers in agriculture, a topic that experienced increased public exposure since the onset of the pandemic. I argue that if the new Government intends to take the ‘essential worker’ label of seasonal migrant farmworkers seriously, it needs to go beyond the relatively modest ambitions expressed in the Agreement.

Im Auge der Polizei

Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist mit einem Sicherheitsversprechen verbunden: Sie soll einen Beitrag zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten leisten und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung stärken. Ob diese Ziele erreicht werden, ist umstritten. Während einige Stimmen in der Videoüberwachung ein sinnvolles Instrument zur Bekämpfung von Straftaten erblicken, wird sie von anderen als Mittel zur Inszenierung von Sicherheit sowie als Meilenstein auf dem Weg in den Überwachungsstaat verstanden. Ihrer weiten Verbreitung hat dies bisher jedenfalls keinen Abbruch getan.

Bazooka wird Booster

Im vorgeschlagenen Nachtragshaushalt 2021 des Bundes verschiebt die neue Ampel-Koalition zur Bewältigung der Corona-Pandemie erteilte Kreditermächtigungen, um damit Zukunftsinvestitionen zu finanzieren. Damit steuert die Koalition sehenden Auges in die Verfassungswidrigkeit.

Bürgerräte als Potential für die Handlungs- und Lernfähigkeit von Demokratien

Seit einigen Jahren entstehen in europäischen Ländern und in den USA neue Formen der Bürgerbeteiligung. Auch im neuen Koalitionsvertrag sind Bürgerräte vorgesehen. Sie könnten die aktuellen politischen Debatten wirksamer machen und Diskurse in einer fragmentierten Öffentlichkeit sinnvoll strukturieren. Das funktioniert allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen, die sich aus den bisherigen Erfahrungen mit ähnlichen Formen von Bürgerräten ableiten lassen: Entscheidend sind transparente Ziele und Verfahren, eine inklusive Repräsentativität und die Umsetzung der sich daraus ergebenden Empfehlungen.

Heimgesucht

In den letzten Wochen gab es immer wieder Versammlungen vor den Privathäusern von Politiker:innen. Diese Demonstrationen richteten sich gegen die Corona-Maßnahmen, vor allem aber: gegen die Verantwortlichen höchstpersönlich. Die Versammlungen zielten nicht auf Teilhabe am demokratischen Meinungsbildungsprozess, sondern auf Einschüchterung im privaten Rückzugsbereich. Nach aktuellem Versammlungsrecht hätten sie verboten werden können. Sie sollten aber auch Anlass sein, generell über die Grenzen geduldeter Gewaltsymbolik im öffentlichen Raum nachzudenken.

Sollten Impfunwillige im Triage-Fall nachrangig behandelt werden? Teil III

Das abstrakte Prinzip, es sei gerecht, dass jedermann die Konsequenzen seiner freien und eigenverantwortlichen Entscheidungen selbst zu tragen hat, klingt an sich nicht unplausibel. Jedenfalls fallen einem leicht Umstände ein, in denen man das Prinzip gern in Anspruch nehmen würde. Der Fall eines Impfunwilligen, der auf die Intensivstation eingewiesen wird, ist dazu aus mehreren Gründen nicht analog.