Articles for category: Türkei

“De-constitutionalism” in Turkey?

Can “de-” be a modifier to describe the constitutionalism in a country? "De-constitutionalism" is what Prof. Kemal Gözler, a constitutional law scholar, has termed the current state of constitutionalism in Turkey. His argument is that constitutional bad faith practices employed by the constitutional institutions (mainly the executive, but also the judiciary) lead one to hold the view that there is no more a (valid) constitution in Turkey. Whatever it is termed, one thing is certain: that Turkey is undergoing a constitutional deadlock or crisis, and its indicators can be observed on many occasions.

Pluralismus-Lehrstunde für die Türkei

Mit zwei wichtigen Entscheidungen, eine davon sogar epochal wichtig, versucht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg heute, die Türkei auf den Pfad zu Pluralismus und Rechtsstaatlichkeit zu lenken. Beide betreffen Regelwerke und Rechtspraktiken, die dem Staat erheblichen Spielraum gewähren, je nach Nützlichkeit und Laune so oder anders zu entscheiden. Beide verschaffen Minderheiten, vor denen der Staat Angst hat, Schutz. Beide hindern den Staat daran, sich um ihrer besseren Lenkbarkeit willen eine uniforme Gesellschaft zu schaffen. Beide werden der Türkei noch schwer zu schaffen machen.

Die Causa Böhmermann: Ein Tiefpunkt und noch ein Tiefpunkt und noch ein Tiefpunkt

Die Frage, die der Fall Böhmermann aufwirft, ist nicht, ob Böhmermann sich strafbar gemacht hat oder nicht und die Bundesregierung ihre Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen durfte oder nicht. Sondern die Frage ist, ob es Sinn macht, in diesem Fall mit dem Recht zu kommen. Das hängt auf einer ersten und vordergründigen Ebene davon ab, ob das Recht auf diesen Fall überhaupt eine Antwort oder jedenfalls eine einigermaßen klare Antwort hat. Hat es eine Antwort?

Causa Böhmermann: Die Rückkehr der Staatsehre?

Die Entscheidung zur Ermächtigung der deutschen Staatsanwaltschaft, gegen Jan Böhmermann ein Strafverfahren nach § 103 StGB einzuleiten, wird naturgemäß hitzig diskutiert. Über die politischen, straf- und menschenrechtlichen Aspekte hinaus weist der Fall auch eine nicht zu verachtende allgemein-völkerrechtliche Komponente auf: Die Achtung der Ehre fremder Staaten.

Die Kanzlerin schützt den Rechtsstaat. Oder wie?

In einem Rechtsstaat, so Kanzlerin Angela Merkel in Sachen Böhmermann, sei „es nicht Sache der Regierung, sondern von Staatsanwaltschaften und Gerichten, das Persönlichkeitsrecht und andere Belange gegen die Presse- und Kunstfreiheit abzuwägen“. Wieso eigentlich nicht? Warum gibt es dann überhaupt ein einschlägiges Ermächtigungsdelikt? Tatsächlich ist nach Art. 1 Abs. 3 GG die Bundesregierung durchaus verpflichtet, eine entsprechende Grundrechtsabwägung vorzunehmen.

Erlaubte Schmähkritik? Die verfassungsrechtliche Dimension der causa Jan Böhmermann

Jan Böhmermanns Spottverse auf den türkischen Präsidenten Erdoğan sind erklärtermaßen Schmähkritik und als solche nicht von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt – eigentlich. Kann Schmähkritik so verpackt werden, dass diese ausnahmsweise die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitet? Fällt sie auch dann aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit heraus, wenn ihr Verfasser mit dieser „Verpackung“ deutlich macht, dass es ihm erkennbar gerade nicht um den Inhalt der Schmähkritik selbst, sondern um etwas (wiederum erkennbar) anderes geht. Einiges spricht hier dafür, die Meinungsfreiheit tatsächlich in diesem Sinne zu interpretieren.