Articles for category: AfD-Parteiverbot

Parteiverbotsverfahren in der öffentlichen Debatte

In der seit einigen Monaten kontrovers geführten Debatte um ein mögliches AfD-Verbot werden immer wieder Positionen mit rechtlichen Argumenten unterfüttert, die mit Blick auf das Verfassungsrecht kaum haltbar oder zumindest stark umstritten sind. Ihnen soll im Folgenden besondere Aufmerksamkeit gelten: als Mahnung an alle, die sich öffentlich zu diesem Thema äußern, dass die juristische Methodik auch dort nicht vernachlässigt werden darf, wo (gefühlte) politische Dringlichkeit auf normative Komplexität trifft.

Parteiverbot gleich Mandatsverlust?

Mit den jüngsten Beschlüssen des SPD-Bundesparteitags zur Vorbereitung eines AfD-Parteiverbotsverfahrens hat die Debatte erneut an Dynamik gewonnen. Dabei rückt auch die Frage in den Fokus, was mit den Mandaten der AfD-Abgeordneten im Europäischen Parlament, im Bundestag und in den Landtagen im Falle eines Parteiverbots geschehen würde. Was nach deutschem Recht eindeutig scheint, wirft im Lichte des Völkerrechts und insbesondere der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bisher nur selten beachtete Fragen auf.

(Noch) nicht verboten, aber unvereinbar (Teil II)

Laut Bundesamt für Verfassungsschutz ist die AfD mittlerweile „gesichert rechtsextremistisch“. Sie vertritt Positionen, die den gewerkschaftlichen Grundwerten fundamental widersprechen. Im ersten Teil meines Beitrags habe ich gezeigt, dass Gewerkschaften die AfD deshalb per Unvereinbarkeitsbeschluss zu einer gegnerischen Organisation erklären können. In diesem zweiten Teil werde ich zeigen, dass auch der Gewerkschaftsausschluss von AfD-Mitgliedern möglich ist – anders, als eine kürzliche Entscheidung des LG Berlin II vermuten lässt.

(Noch) nicht verboten, aber unvereinbar (Teil I)

Die AfD vertritt Positionen, die den gewerkschaftlichen Grundwerten widersprechen. Die gewerkschaftliche Interessenvertretung von Beschäftigten ist mit einer Mitgliedschaft in der AfD nicht vereinbar. Gewerkschaften dürfen die AfD deshalb per Unvereinbarkeitsbeschluss zu einer gegnerischen Organisation erklären und Mitglieder ausschließen, die zugleich Mitglied der AfD sind – und sollten das auch tun. In diesem ersten Teil zeige ich, warum ein Unvereinbarkeitsbeschluss bei der AfD möglich ist.

Zwischen Bühne und Bann

Nachdem die AfD vom Verfassungsschutz als gesichert extremistische Bestrebung eingestuft wurde, ist eine Debatte darum entbrannt, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk der Partei weiter Sendezeit geben soll. Dabei wird mitunter vertreten, dass es gegen den Programmauftrag der öffentlich-rechtlichen Sender verstoße, wenn sie AfD-Funktionäre einlüden. Eine Untersuchung der normativen Grundlagen ergibt, dass keine Pflicht dazu besteht, die AfD nicht einzuladen. Rechtspolitisch wäre es ohnehin fragwürdig, an die Einstufung des Verfassungsschutzes, die rechtlich auf einer dünnen Grundlage steht und das Ergebnis einer dem Innenministerium unterstellte Behörde ist, weitreichende Rechtsfolgen zu knüpfen. Dennoch verbleiben den Öffentlich-Rechtlichen durchaus Handlungsspielräume.

Gesichert rechtsextremistisch, gesichert verboten?

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die AfD als eine „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft. Nach einer Pressemitteilung kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass in der AfD als Gesamtpartei ein „ethnisch-abstammungsmäßige[s] Volksverständnis“ vorherrsche, das mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. Seitdem wird über ein AfD-Verbot diskutiert, oft ohne zwischen den rechtlichen Anforderungen für die Einstufung einerseits und für das Parteiverbot andererseits zu unterscheiden. Bei der Einstufung einer Partei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz handelt es sich allerdings nur um eine behördliche Einschätzung, die für ein etwaiges Parteiverbotsverfahren keine Bindungswirkung hat.

Rechtswissenschaftliche Stellungnahme zu einem Parteiverbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland

Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieser Stellungnahme sind der Auffassung, dass ein Parteiverbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland (AfD), wie es etwa von 113 Abgeordneten in der Drs. 20/13750 beantragt wird, Aussicht auf Erfolg hat.

AfD-Verbot und strikte Staatsfreiheit

Nach den jüngsten Ereignissen um die konstituierende Sitzung des Thüringer Landtags nimmt die Debatte um ein Verbot der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) erneut Fahrt auf. Dass die Antragstellung nun unter Umständen allein durch den Bundestag erfolgen soll, ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil sie in eine komplizierte verfassungsprozessuale Problemlage führt. Denn „falsch gestellt“ könnte die alsbald im Bundestag zu erwartende Vorlage das gesamte Parteiverbotsverfahren gleich zu Beginn konterkarieren.

Staatliche Schutzpflichten gegen Rassismus statt AfD-Verbot

Der Rassismus- und Antisemitismusvorwurf dient als wesentliches Argument für ein Verbot der AfD. Aus rassismuskritischer Perspektive geht die Verbotsdebatte allerdings fehl. Sie erschöpft sich in einem symbolischen Antirassismus, der eine ebenso symbolische Antirassismuspolitik fördert, die an der Realität vulnerabler Gruppen vorbeigeht. Zudem externalisiert die Debatte um das AfD-Verbot den Rassismus der sogenannten Mitte und wirbt für einen rechtsstaatlich und demokratietheoretisch bedenklichen repressiven Antirassismus.

Die Pflicht zum Demokratieschutz

Wenn über die wehrhafte Demokratie gestritten wird, ist der Ruf nach einer starken Zivilgesellschaft nicht fern. „Verfassungsschutz von unten“, „wehrhafte Demokratie light“, „ziviler Verfassungsschutz“, „intellectual militancy“ oder „konfliktfähige Zivilgesellschaft“ lauten die Forderungen. Fast alle Diskussionsbeiträge der laufenden Debatte haben gemeinsam, dass sie die Zivilgesellschaft in die Pflicht nehmen. Dabei ist es der Staat, der primär in die Verantwortung genommen werden muss. Sowohl Verfassungsrecht als auch Unionsrecht konkretisieren eine staatliche Pflicht zum Demokratieschutz. Entsprechend ist es staatliche Aufgabe, zivilgesellschaftliche Räume zu stärken und zu schützen.