Articles for category: BGH

Kriegsdienstverweigerung im Kriegsfall verboten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung im Kriegsfall ausgesetzt werden könne. Dabei verlangt der unantastbare Kernbereich dieses Grundrechts gerade im Verteidigungsfall uneingeschränkte Geltung. Seine Einschränkung würde bedeuten, dass Gewissensentscheidungen hinter die Pflicht zur bewaffneten Landesverteidigung zurücktreten müssten – ein Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Schutz der individuellen Gewissensfreiheit.

Die Grenzen der „Neutralität“

Der 5. Strafsenat des BGH hat die Revision von Irmgard F. verworfen. Das LG Itzehoe hatte die Stenotypistin des Lagerkommandanten im Konzentrationslager Stutthof zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil des BGH ist zeitgeschichtlich bedeutsam und stellt einen wichtigen Beitrag zur Anerkennung des Unrechts dar, das den Opfern des Nationalsozialismus widerfahren ist. Es konkretisiert außerdem die in der internationalen Strafrechtswissenschaft diskutierte Frage der Begrenzung der Beihilfestrafbarkeit bei sogenannten berufstypisch „äußerlich neutralen“ Handlungen.

Half-baked decision

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden (BGH 1 StR 106/24), dass sein Begriffsverständnis zur „nicht geringen Menge“ im Betäubungsmittelgesetz (7,5 g THC) pauschal auf die wortgleiche Neuregelung im Konsumcannabisgesetz zu übertragen sei. Dies stellt eine nach Art. 103 Abs. 2 GG unzulässige Analogie dar und überschreitet damit die Grenze zulässiger Auslegung im Strafrecht. Denn eine nicht geringe Menge THC kann nicht mit einer nicht geringen Menge Cannabispflanzen, um deren Besitz es in der Entscheidung ging, gleichgesetzt werden.

Without a Doubt

The German Federal Court of Justice recently announced that the exclusion of functional immunity for foreign state officials in cases of international crimes is “without a doubt” part of customary international law. Like many others in academic literature, we agree with this conclusion – the German government would be well advised to embrace it and put an end to its long-standing ambiguous position on the matter.

Eindruck von einem Richter

Dem BGH zu Folge reicht es für die Versetzung einer Richter:in in den Ruhestand nach § 31 DRiG aus, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person der Richter:in oder in ihre Amtsführung in hohem Maße Schaden genommen hat. Fundamentale Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit hängen danach von der öffentlichen Meinung ab. Was im Grundsatz richtig ist, kann ohne Grenzziehungen durch das Grundgesetz missbrauchsanfällig sein.

Die Störerhaftung ist tot, lang lebe die Störerhaftung

In der rechtswissenschaftlichen Debatte melden sich erste Stimmen, die den Urteilen in den Verfahren YouTube II und Uploaded III entnehmen, dass der BGH die Störerhaftung für sämtliche Vermittlungsdienste abgeschafft habe. Mit anderen Worten könnten nun etwa auch Access Provider, Domain Registrare oder DNS-Dienste als Täter von Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haften. Diese Lesart der beiden Urteile zur Haftung von Sharing-Plattformen ist nicht nur rechtlich fernliegend, die Ausweitung der Haftung neutraler Diensteanbieter droht die Grundrechtseinschränkungen, die bereits an der Störerhaftung kritisiert wurden, zu potenzieren.

Das Problem um § 216 StGB

Eine Frau spritzt ihrem schwer erkrankten Ehemann eine tödlich wirkende Insulindosis und macht sich deswegen nicht strafbar. Der BGH ist der Auffassung, dass es sich um eine straflose Beihilfe zum Suizid handelt, weil der Verstorbene bis zuletzt das Geschehen beherrscht habe. Im Fokus des Urteils steht damit die Strafvorschrift der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), deren Verfassungsmäßigkeit vom Senat vorsichtig angezweifelt wird. Die aktuelle parlamentarische Debatte beschäftigt sich währenddessen mit anderen Themen. Wenn der BGH eine aktive Tötungshandlung in eine straflose Suizidhilfe umdeutet, um eine gerechte Entscheidung herbeiführen zu können, sollte der Gesetzgeber das zum Anlass nehmen, § 216 StGB verfassungskonform auszugestalten.

Eine Kommunikationsordnung für Soziale Netzwerke

Entscheide nach Deinen Regeln, aber entscheide rational, transparent und frei von Willkür. In diese Formel lassen sich die beiden Facebook-Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2021 zum Umgang von Betreibern Sozialer Netzwerke mit nutzergenerierten Inhalten auf ihren Plattformen gießen. Eine prima facie-Auseinandersetzung mit den Urteilen auf Grundlage der Pressemitteilung zeigt, dass das Zivilrecht selbst unter Zuhilfenahme der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten keine abschließenden Antworten zu liefern vermag.