Articles for category: BVerfG

Die »drohende Gefahr« bleibt problematisch

Mit dem kürzlich vorgestellten „Gesetzesentwurf zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften“ sollen zum dritten Mal binnen gut drei Jahren umfassende Veränderungen am bayerischen Polizeirecht vorgenommen werden. Insbesondere die Nachbesserung bei der Kategorie der „drohenden Gefahr“ sind im aktuell diskutierten Gesetzesentwurf aber nur marginal, weshalb erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel bleiben.

Die Meinungsfreiheit ist kein Freifahrtschein

In einem so bemerkenswerten wie eigentlich selbstverständlichen Beschluss vom 2. November 2020 stellt das BVerfG klar, dass die Meinungsfreiheit nicht vor allen drastischen Konsequenzen bewahrt. Ein Arbeitnehmer hatte seinen Kollegen rassistisch beleidigt und sich in der darauffolgenden Verhandlung auf Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zurückgezogen. Die Kammer räumt hier mit einem Irrtum auf, der auch in anderen Kontexten zu beobachten ist: Die Meinungsfreiheit ist kein Freifahrtschein, mit dem nach Belieben rassistische Stereotype verbreitet werden können.

Corona Constitutional #49: Vom Sinn und Zweck des Datenschutzes

Die SPD und die Union haben sich diese Woche auf die Einführung eines Bundestrojaners für Geheimdienste geeinigt. Der Europäische Gerichtshof hat Anfang des Monats einmal mehr die Vorratsdatenspeicherung für unvereinbar mit europäischen Grundrechten erklärt und seit Mitte des Jahres ist das Privacy Shield, die Rechtsgrundlage für den transnationalen Datenverkehr, gekippt. Erik Tuchtfeld bespricht mit RALF POSCHER, Direktor des Max-Planck-Instituts zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht, das Ziel und die Funktion des Datenschutzes und die Gefahren durch Massenüberwachung.

Towards a European Court of Fundamental Rights

With its judgments on bulk data retention issued at the beginning of this month, the European Court of Justice has entitled itself to examine virtually all surveillance measures in the digital sphere. In doing so, it has once more clarified its positioning as the decisive Fundamental Rights Court in Europe. In the midst of the ultra vires-storm caused by the PSPP-judgement of the Bundesverfassungsgericht – and questions arising with regard to German Legal Hegemony in Europe – a true shift of power to the ECJ can be spotted which is, surprisingly, supported by the national constitutional courts.

The End of the German Legal Culture?

In this post, I argue that: (I) the influence of German jurisprudence on the legal systems in Central and Eastern Europe results from transfers of legal knowledge and “cooperative adaptation” of elites in the new democracies; (II) the German legal hegemony is in fact a hegemony of reason and a culture of justification; (III) the decision of Bundesverfassungsgericht in PSPP is an attempt to maintain the culture of justification in view of its inevitable end.

Juridifizierung von Symbolpolitik

Am 14. August veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Beschluss, der eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine nicht zur Entscheidung zuließ (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17, 1 BvR 424/18, 1 BvR 423/18). Damit bestätigte die Kammer, dass die Mitglieder nicht verbotener Chapter eines Vereins Kennzeichen eines verbotenen Chapters wie die Kutte oder eine Tätowierung nicht mehr tragen dürfen. Der Kern der Begründung des BVerfG: Wenn ein legaler Verein das Logo eines verbotenen Vereins benutze, identifiziert er sich auch mit dessen strafbaren Aktivitäten. Bei näherer Betrachtung erweist sich die Begründung als realitätsfremd und nicht stichhaltig.

Zurechtgerückt

Am 6. August 2020 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss (1 BvR 842/17) zum Einsatz von Leiharbeiter*innen als „Streikbrecher*innen“, der das Potential hat, politisch sowie sozial Wirkmacht zu entfalten. Die 3. Kammer des ersten Senats stellt recht eindrücklich fest, dass sich Arbeitgeberinnen gegenüber der Arbeitnehmer*innenseite von Natur aus in einer überlegenen Position befinden und dass der Gesetzgeber daher Maßnahmen ergreifen kann, um Kampfparität zwischen beiden Seiten herzustellen. Diese Annahme wird auch in Zukunft Pate für Entscheidungen im Bereich des Streikrechts und insbesondere der Kampfparität stehen. Arbeitgeberinnen werden sich daher darauf einstellen müssen, dass auf Grund dieser strukturellen Überlegenheit ihre Arbeitskampfmittel anders beurteilt werden können als die der Arbeitnehmer*innenseite.

Sächsische Verfassungsschutz-Wirrungen

n der vergangenen Woche wurde der Leiter des Sächsischen Verfassungsschutzes Gordian Meyer-Plath von seinen Aufgaben entbunden und in die Kultusverwaltung versetzt. Was als ein beamtenrechtliches Revirement erscheinen könnte, erweist sich bei näherem Hinsehen als handfester Skandal. Der Freistaat Sachsen will und kann offensichtlich nicht zugeben, neben Orten wie Dortmund, Nordhessen und Mecklenburg-Vorpommern seit Jahren eines der Zentren des Rechtsextremismus in Deutschland zu sein.

Ultra vires and constitutional identity control – apples and oranges or two drops of water?

The PSPP decision raised the question of how to deal with competence and jurisdictional conflicts in the EU. Once suggestion is to install a Mixed Appeal Chamber of the CJEU. Apart from ultra vires control, the New Chamber could also engage in constitutional identity review of EU law. In order to do that I will propose, what I call, the “sequential” model of adjudication on Art. 4(2) TEU, which in my opinion can be applied in the current legal setting, but which could be potentially complemented with the establishment of the new chamber.

Verfassungsrecht ist zumutbar – auch den Familiengerichten

Mit dem gender pension gap setzen sich der bekannte gender pay gap und die ungleiche Verteilung von Erwerbs- und Familienarbeit für Frauen bis an ihr Lebensende fort: Frauen erhalten signifikant weniger Altersversorgung als Männer. Für geschiedene Frauen kann sich in diesem Zusammenhang ein spezifisches Problem ergeben, denn der Versorgungsausgleich wird oft stark zu ihren ungunsten durchgeführt. Damit beschäftigte sich jüngst auch das BVerfG - und räumte mit einer ständigen Rechtsprechung des BGH auf.