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Das Bundesverfassungsgericht zementiert die beitragsrechtliche Erdrosselung von Familien

Der jüngste Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.4.2022 zur Bedeutung der Kindererziehung für das Beitragsrecht der Sozialversicherung bringt für den Bereich der Pflegeversicherung kleinteilige Verbesserungen: Die Entlastung von Eltern darf künftig nicht mehr pauschal erfolgen, sondern muss proportional mit der Anzahl der Kinder steigen. Im Beitragsrecht der Renten- und Krankenversicherung hingegen bleibt alles beim Alten.

Vorläufig teilweise verfassungskonform

Das Ende der „größten Verfassungsbeschwerde der Geschichte“ kommt recht unspektakulär daher: Fast fünfeinhalb Jahre nach der mündlichen Verhandlung über eine einstweiligen Anordnung zum Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) zwischen Kanada und der EU erklärte das Bundesverfassungsgericht mit seinem am 15. März 2022 veröffentlichten Beschluss vom 9. Februar 2022 die drei Verfassungsbeschwerden und den Organstreit der Fraktion Die Linke für teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Gerade einmal 29 Randnummern benötigte der Zweite Senat für die Begründetheitsprüfung, die damit in Anbetracht der Bedeutung des Verfahrens nicht nur recht knapp, sondern sogar etwas kürzer als die Folgenabwägung im Rahmen der einstweiligen Anordnung ausfiel.

Keine Restmenge, keine Vorwirkung

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat verschiedene Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, welche die Landesgesetzgeber stärker für den Klimaschutz in die Pflicht nehmen wollten. Dennoch ist die Entscheidung wegen der Ausführungen zum klimaschutzrechtlichen Verhältnis von Bund und Ländern im Anschluss an den historischen Klimabeschluss vom 24. März 2021 von grundsätzlicher Bedeutung. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht nach geltendem Recht vor allem den Bund in der Pflicht sieht, entlässt es die Länder nicht aus der Verantwortung für den Klimaschutz.

Unglückliches demokratisches Bewusstsein

Vor Kurzem hat das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss die vielbeachtete Causa Renate Künast aufsehenerregend abgeschlossen. Die bemerkenswerte Volte der Kammer besteht darin, nicht nur schriftliche Medien wie Facebook vom sprichwörtlichen „Wirtshausgespräch“ scharf abzugrenzen, sondern auch Politiker:innen im Gegensatz zu anderen öffentlichen Personen einen besonderen Schutzbedarf zu attestieren. Der Beschluss lässt dabei mit seiner sich hier andeutenden effektiven "Hierarchievergessenheit" in einem fundamentalen Sinne gespalten zurück.

VerfassungsPod: EU v. Polen

Der Konflikt zwischen der EU und Polen ist bereits viel weiter eskaliert, als man bis vor kurzem für vorstellbar gehalten hätte. Und immer noch ist kein Ende in Sicht. Aus dem innerpolnischen Verfassungskonflikt um Rechtsstaat und unabhängige Justiz ist ein europäischer Verfassungskonflikt um den Vorrang des EU-Rechts geworden. Wie konnte das passieren? Was für Kräfte sind da am Werk? Und wie kommen wir da wieder heraus?

Die Corona-Triage und das Verbot der Diskriminierung wegen der Behinderung als Schutzpflicht

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Art. 3 III 2 GG gesetzliche Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen vor Diskriminierung bei einer Corona-Triage verlangt. Vor allem stellt die Entscheidung klar, dass Art. 3 III 2 GG, wie alle Grundrechte, auch objektive Wertentscheidung und Schutzauftrag ist – ein Schutzauftrag, der sich zu einer gesetzgeberischen Schutzpflicht verdichten kann.

Neutralitätspflichten von Behörden im Wahlkampf

Einige Ministerien sollen im Vorfeld der Bundestagswahl Wählerinnen und Wähler mit zielgruppenspezifisch zugeschnittenen Botschaften auf Facebook angesprochen haben. Ein solches Microtrageting wäre als ein Einsatz amtlicher Ressourcen für den Wahlkampf zu qualifizieren und damit ein eklatanter Verfassungsverstoß. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Neutralitätspflicht von Hoheitsträgern bietet Anhaltspunkte für die verfassungsrechtliche Einordnung dieses Verhaltens.

Eine Collage der Selbstreferenzialität

Am 5. August hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts seinen schon am 20. Juli gefassten Beschluss veröffentlicht, mit dem er die Weigerung des Landes Sachsen-Anhalt, der Rundfunkbeitragserhöhung für die Beitragsperiode 2021-2024 zuzustimmen, für verfassungswidrig erklärt. Im System der vom BVerfG aufgestellten Grundsätze ist dieses Ergebnis zwingend. Perspektiven für eine Weiterentwicklung des Rundfunkrechts, insbesondere hinsichtlich der Rolle und Gestaltungsmacht des Gesetzgebers im Verhältnis zu seinen Anstalten, zeigt das Gericht dabei aber nicht auf.

Die Grenzen des „entgrenzten Gerichts“

Der IT-Sicherheitsbeschluss des BVerfG vom 8. Juni 2021 fügt sich in einen breiteren Trend der letzten Jahre, in dem das Gericht die verfassungsprozessualen Zügel gegenüber Rechtssatzverfassungsbeschwerden zunehmend enger zieht. Aus institutioneller Perspektive bestehen gewichtige Gründe für eine verfassungsgerichtliche Verschärfung der Darlegungsanforderungen in Schutzpflichtkonstellationen.