Darf man einen Nazi feuern?

8. November 2012

Darf man einen Nazi feuern?

Diese Frage hatten in den letzten Tagen gleich zwei Gerichte zu beantworten, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

Im Fall des BVerwG ging es um einen Bezirksschornsteinfeger, dem man wegen mangelnder Zuverlässigkeit den Kehrbezirk entzogen hatte. Der Grund: Er hatte als aktives NPD-Mitglied öffentlich den von Antisemiten begangenen Mord an Walther Rathenau als Heldentat gefeiert. Im Fall des EGMR ging es um einen britischen Busfahrer, der entlassen wurde, weil er in der rechtsextremen und rassistischen British National Party (BNP) aktiv war. Beide, der Brite und der Deutsche, hatten offenbar in ihrem konkreten Verhalten im Beruf keinen Anlass zur Beschwerde gegeben. Es war tatsächlich ihre politische Überzeugung, die sie den Job kostete.

So ähnlich die Fälle, so unterschiedlich das Ergebnis: Für das BVerwG war es völlig in Ordnung, den braunen Kaminkehrer seines Amtes zu entkleiden. Der EGMR dagegen sprach Großbritannien eines Verstoßes gegen die Vereinigungsfreiheit schuldig.

Für die Leipziger war ausschlaggebend, dass die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegers (was für ein tolles deutsches Wort) sich nicht darin beschränkt, Schlote zu reinigen und Abgaswerte zu messen. Das ist ein Repräsentant des Staates! Ein Hoheitsträger, ein Erfüller öffentlicher Aufgaben! Vor allem muss ich ihn in die Wohnung lassen, wenn er bei mir klingelt:

Das Vertrauen der Bürger in eine unparteiische und rechtsstaatliche Aufgabenwahrnehmung des Bezirksschornsteinfegermeisters werde erschüttert, wenn dieser durch außerberufliches Verhalten zu erkennen gebe, dass er die geltenden Gesetze und die Grundrechte von Mitbürgern – auch von ethnischen oder religiösen Minderheiten – nicht uneingeschränkt und verlässlich achte.

Im Fall des britischen Busfahrers lag es durchaus nahe, dass die BNP-Mitgliedschaft tatsächlich die Berufsausübung erschwert: Der Mann arbeitete für eine Firma, die im Auftrag des Bradford City Council Menschen mit Behinderungen transportierte, und zwar hauptsächlich solche asiatischer Herkunft.

Das focht den EGMR aber nicht an: Das konkrete Verhalten des Busfahrers in seinem Beruf sei untadelig gewesen, und ihm sei keine andere Tätigkeit angeboten worden, bei dem es mangels Kundenkontakt keine Probleme hätte geben können.

Den Ausschlag gab aber die Tatsache, dass er keine Kündigungsschutzklage erheben konnte, weil er noch kein Jahr beschäftigt war. Wäre er wegen Rasse, Religion oder Geschlecht diskriminiert worden, hätte er trotzdem klagen können, nicht aber wegen Diskriminierung nach politischer Überzeugung.

Das, so die Straßburger Richtermehrheit, sei mit Art. 11 EMRK unvereinbar. Es müsse einen Rechtsbehelf geben, in dem gerichtlich überprüft wird, ob

the dismissal is motivated solely by the fact that an employer belongs to a particular political party (or at least to provide the means whereby there can be an independent evaluation of the proportionality of such a dismissal in the light of all the circumstances of a given case).

Dazu erinnert die Richtermehrheit (drei Richter haben eine dissenting opinion geschrieben, darunter der britische Richter Sir Nicholas Bratza) daran, dass die Vereinigungsfreiheit nicht vom Wohlgeruch der dabei vertretenen Meinung abhänge:

the fact remains that Article 11 is applicable not only to persons or associations whose views are favourably received or regarded as inoffensive or as a matter of indifference, but also those whose views offend, shock or disturb.

Die Begründung der Straßburger Richtermehrheit scheint mir juristisch ziemlich holperig über Stock und Stein zu gehen, aber am Ende leuchtet sie mir doch mehr ein als das Leipziger Urteil. So sehr ich Leute, die den Rathenau-Mord preisen und in der NPD aktiv sind, verabscheue – mein Vertrauen in eine „unparteiliche und rechtsstaatliche Aufgabenwahrnehmung“ des Staates, um die Formulierung des BVerwG zu zitieren, wird durch den Verdacht, die Justiz könnte Grundrechtsschutz von der richtigen Gesinnung abhängig machen, eher erschüttert als von dem zugegebenermaßen unglücklichen Umstand, dass der Typ, der meinen Rauchfang reinigt, möglicherweise Adolf Hitler mag.

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