2. Dezember 2017

Joachim Wieland

Der Bundesparteitag der AfD und die Pflicht der Parteien, Medienberichterstattung zuzulassen

Die Berichterstattung über den Bundesparteitag der AfD in Hannover ist umfassend und kritisch. Das sollte selbstverständlich sein, ist es aber nicht. Die AfD hat versucht, nur Journalistinnen und Journalisten zu ihrem Bundesparteitag zuzulassen, die sich einverstanden erklären, dass besonders sensible Angaben über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben von der AfD gespeichert werden. Welche ehrenwerten Motive kann eine politische Partei für solch ein Ansinnen haben? Die AfD hat keine Antwort auf diese Frage gegeben, sondern ist einfach zum üblichen Verfahren für die Akkreditierung von Journalisten zurückgekehrt, nachdem über den Versuch in den Medien berichtet worden war. Honni soit qui mal y pense? Wohl kaum. Vielmehr steht der Verdacht im Raum, dass die AfD durch die gezielte Auswahl ihr genehmer und den Ausschluss ihr gegenüber kritischer Journalisten Einfluss auf die Berichterstattung über ihren Parteitag nehmen wollte. Der Rücktritt von diesem Versuch hat zwar die politische Diskussion zunächst beendet. Die Frage bleibt aber, ob es das Grundgesetz einer politischen Partei erlaubt, die Akkreditierung von Journalisten für ihren Bundesparteitag von deren Bereitschaft abhängig zu machen, die Speicherung sensibler persönlicher Daten zu erlauben.

Die Frage ist klar zu verneinen. Eine Partei, die eine Berichterstattung über ihren Bundesparteitag von der Bereitschaft zur Speicherung von persönlichen Daten der Journalistinnen und Journalisten abhängig macht, verletzt nicht nur ihren Auftrag, auf dem ihre verfassungsrechtliche Stellung beruht, sondern greift auch unzulässig in das Persönlichkeitsrecht und die Berufsfreiheit der betroffenen Berichterstatter sowie in die Freiheit der Medien ein.

Die Parteien sind verpflichtet an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG). Sie werden vom Staat zu einem erheblichen Teil finanziert, damit sie diese Aufgabe erfüllen können. Zudem kommt ihnen wegen der Bedeutung der Mitwirkung an der politischen Willensbildung der Status eines Verfassungsorgans zu. Als teilweise staatlich finanzierte Verfassungsorgane sind politische Parteien verpflichtet, alles zu unterlassen, was der Erfüllung ihres Kernauftrags, der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, im Wege stehen würde. Ohne journalistische Vermittlung ist die Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes jedoch nicht vorstellbar. Die Bürgerinnen und Bürger können sich nur dann über die politischen Parteien an der Willensbildung des Volkes beteiligen, wenn sie die Positionen kennen, welche die einzelnen Parteien zu den aktuellen Problemen und Herausforderungen einnehmen. Die Information der Öffentlichkeit kann auch nicht einfach den Parteien selbst überlassen werden. Diese sind zwar nicht gehindert, selbst auf die öffentliche Meinung einzuwirken. Es liegt aber auf der Hand, dass die eigene Medienarbeit einer Partei der Durchsetzung ihrer Ziele und der Förderung ihrer Position im Wettkampf um die politische Macht verpflichtet ist. Das kann, muss aber nicht mit einer objektiven Berichterstattung übereinstimmen.

Diese Berichterstattung ist Aufgabe der Medien. Aus diesem Grund schützt das Grundgesetz die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Beide Grundrechte normieren nicht nur subjektive Rechte von Journalisten, sondern sichern den Prozess der freien Bildung der öffentlichen Meinung. Dazu gehört auch die Berichterstattung über die Parteitage politischer Parteien, die Zugang zu diesen Veranstaltungen voraussetzt. Das Recht einer politischen Partei, über die Organisation und den Zugang ihres Bundesparteitages zu entscheiden, findet seine Grenze dort, wo die journalistische Vermittlung ihrer Bemühungen um Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes beeinträchtigt wird.

Parteien verstoßen gegen ihren Mitwirkungsauftrag, wenn sie den Medien und Journalisten ohne besonderen Grund allgemein oder im Einzelfall den Zugang zu ihren Parteitagen verweigern. Zwar muss eine Partei auch die Möglichkeit zu parteiinternen Willensbildung haben, ohne dass stets und ununterbrochen Journalistinnen und Journalisten an allen Stufen der Willensbildung teilhaben. Daraus folgt aber nicht, dass eine Partei die Akkreditierung von Journalisten nach ihrem Belieben von deren Bereitschaft zur Preisgabe höchstpersönlicher Daten abhängig machen darf und sich so die Grundlage für eine Auswahl ihr genehmer Journalisten und in der Folge einer ihr genehmen Berichterstattung zu schaffen. Genau darum ging es der AfD. Sie wollte nicht aus einem sachlichen Grund einen Teil ihres Parteitages auf die interne Willensbildung ohne Teilnahme der Medien und damit der Öffentlichkeit beschränken. Vielmehr war sie durchaus zur Akkreditierung von Journalisten bereit, wenn diese im Gegenzug für die Akkreditierung höchstpersönliche Daten zur Verfügung stellten.

Das Verlangen einer politischen Partei, gerade besonders sensitive Daten, wie sie in § 3 Abs. 9 BDSG aufgezählt sind, speichern zu wollen, ist darüber hinaus nicht mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Journalistinnen und Journalisten vereinbar. Dieses Grundrecht hat einen objektiven Gehalt, der es gebietet, auch das einfache Recht verfassungsorientiert auszulegen. Die Befugnis einer Partei, über den Zugang zu ihrem Parteitag zu entscheiden, findet seine verfassungsrechtliche Grenze dort, wo die journalistische Arbeit mit dem Ziel beeinträchtigt wird, eine objektive Berichterstattung zu behindern. Genau das geschieht, wenn die Partei nur Journalisten zulässt, die ihr sensible persönliche Daten offenbaren.

Eine Partei könnte sonst auf diesem Wege versuchen, mittels der erhobenen Daten eine Auswahl der ihr genehmen Journalisten vorzunehmen, um so die Berichterstattung über ihren Parteitag in ihrem Sinne zu beeinflussen. Das lässt ihr Auftrag zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung aber nicht zu. Die Willensbildung des Volkes in der parlamentarischen Demokratie ist auf eine ungefilterte Berichterstattung über die Aktivitäten der politischen Parteien angewiesen. Selbst die AfD hat offenbar erkannt, dass sie jedenfalls nicht offen auf einer Selektion von ihr genehmen Journalistinnen und Journalisten bestehen kann. Wie dauerhaft diese Erkenntnis ist, bleibt abzuwarten.

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