Dieter Grimm: Wulffs Anruf war kein Eingriff in die Pressefreiheit

7. Januar 2012

Dieter Grimm: Wulffs Anruf war kein Eingriff in die Pressefreiheit

Gestern hat sich hier im Blog eine interessante Kontroverse entsponnen über meine These, dass der Anruf des Bundespräsidenten bei Kai Diekmann die Pressefreiheit desselben und seiner Bildzeitung unangetastet gelassen hat. Wir haben Dieter Grimm, den ehemaligen BVerfG-Richter und Rektor des Wissenschaftskollegs, um ein klärendes Wort gebeten und die Gelegenheit genutzt, ihm auch noch einige weitere Fragen zur Affäre um den Bundespräsidenten zu stellen.

Herr Grimm, schützt die Pressefreiheit Herrn Diekmann davor, von Anrufen wie dem des Bundespräsidenten verschont zu bleiben?

Nein. Das Grundrecht der Pressefreiheit schützt die Presse und die im Pressewesen Tätigen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt. Wir können zwar annehmen, dass der Bundespräsident in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt angerufen hat, nicht als Privatmann. Eingriffsqualität hätte der Anruf aber nur gehabt, wenn dadurch die Freiheit des Chefredakteurs eingeschränkt worden wäre. Seine Freiheit, so zu handeln, wie er es journalistisch für richtig hielt, war aber in keiner Weise gemindert. Das heißt gleichzeitig, dass der Bundespräsident mit dem Anruf nicht gegen das Grundgesetz verstoßen hat. Ob seinem Verhalten ein angemessenes Verständnis von der Funktion der Presse in der Demokratie und dem Verhältnis von Politikern und Journalisten zugrundelag, ist eine andere Frage.

Dem Konflikt zwischen Wulff und der Bildzeitung geht eine langjährige enge Zusammenarbeit voraus. Ist die Grundrechtsdogmatik bei Art. 5 I 2 GG überhaupt dafür gerüstet, solchen Näheverhältnissen auf Wechselseitigkeit zwischen Politikern und Medien gerecht zu werden?

Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 garantiert der Presse zunächst einmal Freiheit vom Staat. Freiheiten können so oder anders genutzt werden. Das gilt auch für die Beziehungen zwischen Journalisten und Politikern. Manche werden die Distanz bevorzugen, das kommt ihrer Unabhängigkeit zugute. Andere werden die Nähe suchen, das zwingt zu gewissen Rücksichten. Den Gefahren, die damit verbunden sind, begegnen wir aber mit der Pluralität und Konkurrenz im Medienwesen. Was das eine Medium gern vertuschen würde, wird das andere mit Genuss verbreiten.

Hatte der Bundespräsident im Sinne des Quellenschutzes ein Recht gegenüber der Bildzeitung, dass Inhalt und Wortlaut seines Anrufs nicht an andere Medien weitergegeben wird?

Der Bundespräsident hat ein öffentliches Amt inne. Die Angelegenheit, um die es geht, ist von öffentlichem Interesse, mittlerweile sogar von überragendem öffentlichen Interesse, weil sie über den Anlassfall der Kreditgewährung hinausgeht und das Amtsverständnis und die Amtsausübung des Bundespräsidenten erfasst. Daran hat die Öffentlichkeit ein legitimes Interesse, hinter dem das Geheimhaltungsinteresse des Bundespräsidenten zurücksteht.

Niemand weiß, ob nicht noch ganz andere Berichterstattungsabsichten der Bildzeitung als Motiv für den Anruf eine Rolle gespielt haben könnten. Wie sieht es mit den Persönlichkeitsrechten der Frau des Bundespräsidenten aus? Abstrakt gefragt: Darf der Bundespräsident gegenüber der Presse mehr, wenn er gleichsam im Namen und zum Schutz seiner Frau handelt?

Das hält sich jetzt sehr im Spekulativen. Es bleibt völlig im Dunkeln, worum es gehen könnte. Auf eine abstrakte Frage abstrakt geantwortet, sind die aus Artikel 2 Absatz 1 (Persönlichkeitsrecht) und Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 (Pressefreiheit) entwickelten Grundsätze folgende:  (1) Regel: Was wahr ist, darf gesagt werden. (2) Ausnahme: Es sei denn, es (a) würde die Privat- oder gar die Intimsphäre betreffen, (b) handelte sich um unrechtmäßig erlangte Informationen, (c) würde Nachteile für die Persönlichkeitsentfaltung haben, die das öffentliche Informationsinteresse überwiegen. (3) Ausnahme von der Ausnahme: Selbst im Fall 2a und b darf die Information verbreitet werden, wenn daran ein überragendes öffentliches Interesse besteht.

Zu der so genannten Kreditaffäre: Niemand wirft dem Bundespräsidenten rechtswidriges Verhalten vor. Wie beurteilen Sie das Verhältnis von Rechts- und Moralpflichten in diesem Fall?

Nicht alles, was moralisch gefordert ist, ist auch rechtlich geboten, und nicht alles, was als moralisch verwerflich gilt, ist auch rechtlich verboten. Es handelt sich hier meines Erachtens aber auch gar nicht so sehr um das Verhältnis von Recht und Moral, sondern um das richtige Funktionsverständnis für ein hohes Staatsamt und die Bedingungen seiner erfolgreichen Wahrnehmung. Kann das Amt noch im Sinn des Grundgesetzes ausgefüllt werden, wenn das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Aufrichtigkeit des Amtsinhabers erschüttert ist? Ob ein solcher Zustand eingetreten ist oder nicht, ist eine sehr schwierige Frage, vor der das Recht mit gutem Grund halt macht. Deswegen sieht das Grundgesetz die Möglichkeit eines Amtsverlustes des Bundespräsidenten nur im Fall „vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes“ vor (Artikel 61). Jenseits dieses Falles hängt es verfassungsrechtlich allein vom Bundespräsidenten selbst ab, ob er im Amt bleibt oder nicht. Viele können ihm den Rücktritt nahelegen, niemand kann ihn dazu zwingen.

Das Amt des Bundespräsidenten halten manche ohnehin für überflüssig und antiquiert. Könnten Sie sich verfassungspolitisch auch eine Bundesrepublik ohne Präsident vorstellen?

Ich kann es mir vorstellen, aber nicht wünschen. Die Funktionen, die das Grundgesetz dem Bundespräsidenten überträgt, müssen ja weiter erfüllt werden. Etliche könnte man dem Parlamentspräsidenten oder dem Kanzler übertragen. Wären sie da besser aufgehoben? Die Fragen der Parlamentsauflösung, der Minderheitsregierung, des Gesetzgebungsnotstands müssten völlig neu geregelt werden. Wie? Vor allem bildet der Bundespräsident aber wie das Bundesverfassungsgericht ein wichtiges Gegengewicht gegenüber den Defiziten der Parteipolitik. Er hat die Möglichkeit, Themen, Gesichtspunkte, Werte, Zeitdimensionen ins Bewusstsein zu rücken, die im parteipolitischen Tagesgeschäft in den Hintergrund zu geraten drohen. Wenn ein Amtsinhaber dafür nicht den richtigen Sinn hat, ist das kein Grund, das Amt abzuschaffen. Dann muss man einen besseren Amtsinhaber finden.

Foto: Recht im Kontext / Maurice Weiss (Ostkreuz)

« width=Blog eine interessante Kontroverse entsponnen über meine These, dass der Anruf des Bundespräsidenten bei Kai Diekmann die Pressefreiheit desselben und seiner Bildzeitung unangetastet gelassen hat. Wir haben Dieter Grimm, den ehemaligen BVerfG-Richter und Rektor des Wissenschaftskollegs, um ein klärendes Wort gebeten und die Gelegenheit genutzt, ihm auch noch einige weitere Fragen zur Affäre um den Bundespräsidenten zu stellen.

Herr Grimm, schützt die Pressefreiheit Herrn Diekmann davor, von Anrufen wie dem des Bundespräsidenten verschont zu bleiben?

Nein. Das Grundrecht der Pressefreiheit schützt die Presse und die im Pressewesen Tätigen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt. Wir können zwar annehmen, dass der Bundespräsident in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt angerufen hat, nicht als Privatmann. Eingriffsqualität hätte der Anruf aber nur gehabt, wenn dadurch die Freiheit des Chefredakteurs eingeschränkt worden wäre. Seine Freiheit, so zu handeln, wie er es journalistisch für richtig hielt, war aber in keiner Weise gemindert. Das heißt gleichzeitig, dass der Bundespräsident mit dem Anruf nicht gegen das Grundgesetz verstoßen hat. Ob seinem Verhalten ein angemessenes Verständnis von der Funktion der Presse in der Demokratie und dem Verhältnis von Politikern und Journalisten zugrundelag, ist eine andere Frage.

Dem Konflikt zwischen Wulff und der Bildzeitung geht eine langjährige enge Zusammenarbeit voraus. Ist die Grundrechtsdogmatik bei Art. 5 I 2 GG überhaupt dafür gerüstet, solchen Näheverhältnissen auf Wechselseitigkeit zwischen Politikern und Medien gerecht zu werden?

Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 garantiert der Presse zunächst einmal Freiheit vom Staat. Freiheiten können so oder anders genutzt werden. Das gilt auch für die Beziehungen zwischen Journalisten und Politikern. Manche werden die Distanz bevorzugen, das kommt ihrer Unabhängigkeit zugute. Andere werden die Nähe suchen, das zwingt zu gewissen Rücksichten. Den Gefahren, die damit verbunden sind, begegnen wir aber mit der Pluralität und Konkurrenz im Medienwesen. Was das eine Medium gern vertuschen würde, wird das andere mit Genuss verbreiten.

Hatte der Bundespräsident im Sinne des Quellenschutzes ein Recht gegenüber der Bildzeitung, dass Inhalt und Wortlaut seines Anrufs nicht an andere Medien weitergegeben wird?

Der Bundespräsident hat ein öffentliches Amt inne. Die Angelegenheit, um die es geht, ist von öffentlichem Interesse, mittlerweile sogar von überragendem öffentlichen Interesse, weil sie über den Anlassfall der Kreditgewährung hinausgeht und das Amtsverständnis und die Amtsausübung des Bundespräsidenten erfasst. Daran hat die Öffentlichkeit ein legitimes Interesse, hinter dem das Geheimhaltungsinteresse des Bundespräsidenten zurücksteht.

Niemand weiß, ob nicht noch ganz andere Berichterstattungsabsichten der Bildzeitung als Motiv für den Anruf eine Rolle gespielt haben könnten. Wie sieht es mit den Persönlichkeitsrechten der Frau des Bundespräsidenten aus? Abstrakt gefragt: Darf der Bundespräsident gegenüber der Presse mehr, wenn er gleichsam im Namen und zum Schutz seiner Frau handelt?

Das hält sich jetzt sehr im Spekulativen. Es bleibt völlig im Dunkeln, worum es gehen könnte. Auf eine abstrakte Frage abstrakt geantwortet, sind die aus Artikel 2 Absatz 1 (Persönlichkeitsrecht) und Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 (Pressefreiheit) entwickelten Grundsätze folgende:  (1) Regel: Was wahr ist, darf gesagt werden. (2) Ausnahme: Es sei denn, es (a) würde die Privat- oder gar die Intimsphäre betreffen, (b) handelte sich um unrechtmäßig erlangte Informationen, (c) würde Nachteile für die Persönlichkeitsentfaltung haben, die das öffentliche Informationsinteresse überwiegen. (3) Ausnahme von der Ausnahme: Selbst im Fall 2a und b darf die Information verbreitet werden, wenn daran ein überragendes öffentliches Interesse besteht.

Zu der so genannten Kreditaffäre: Niemand wirft dem Bundespräsidenten rechtswidriges Verhalten vor. Wie beurteilen Sie das Verhältnis von Rechts- und Moralpflichten in diesem Fall?

Nicht alles, was moralisch gefordert ist, ist auch rechtlich geboten, und nicht alles, was als moralisch verwerflich gilt, ist auch rechtlich verboten. Es handelt sich hier meines Erachtens aber auch gar nicht so sehr um das Verhältnis von Recht und Moral, sondern um das richtige Funktionsverständnis für ein hohes Staatsamt und die Bedingungen seiner erfolgreichen Wahrnehmung. Kann das Amt noch im Sinn des Grundgesetzes ausgefüllt werden, wenn das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Aufrichtigkeit des Amtsinhabers erschüttert ist? Ob ein solcher Zustand eingetreten ist oder nicht, ist eine sehr schwierige Frage, vor der das Recht mit gutem Grund halt macht. Deswegen sieht das Grundgesetz die Möglichkeit eines Amtsverlustes des Bundespräsidenten nur im Fall „vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes“ vor (Artikel 61). Jenseits dieses Falles hängt es verfassungsrechtlich allein vom Bundespräsidenten selbst ab, ob er im Amt bleibt oder nicht. Viele können ihm den Rücktritt nahelegen, niemand kann ihn dazu zwingen.

Das Amt des Bundespräsidenten halten manche ohnehin für überflüssig und antiquiert. Könnten Sie sich verfassungspolitisch auch eine Bundesrepublik ohne Präsident vorstellen?

Ich kann es mir vorstellen, aber nicht wünschen. Die Funktionen, die das Grundgesetz dem Bundespräsidenten überträgt, müssen ja weiter erfüllt werden. Etliche könnte man dem Parlamentspräsidenten oder dem Kanzler übertragen. Wären sie da besser aufgehoben? Die Fragen der Parlamentsauflösung, der Minderheitsregierung, des Gesetzgebungsnotstands müssten völlig neu geregelt werden. Wie? Vor allem bildet der Bundespräsident aber wie das Bundesverfassungsgericht ein wichtiges Gegengewicht gegenüber den Defiziten der Parteipolitik. Er hat die Möglichkeit, Themen, Gesichtspunkte, Werte, Zeitdimensionen ins Bewusstsein zu rücken, die im parteipolitischen Tagesgeschäft in den Hintergrund zu geraten drohen. Wenn ein Amtsinhaber dafür nicht den richtigen Sinn hat, ist das kein Grund, das Amt abzuschaffen. Dann muss man einen besseren Amtsinhaber finden.

Foto: Recht im Kontext / Maurice Weiss (Ostkreuz)

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