Für Sebastian Edathy, den SPD-Politiker mit Kunden-Account bei einem kanadischen Kinderporno-Versender, kommt die Belehrung aus Karlsruhe zu spät. Aber für künftige Bundestagsabgeordnete, die einen Skandal auf sich zurollen sehen und durch ihren Rücktritt ihre öffentliche Exposure minimieren wollen, wird die Information womöglich noch mal relevant: Wenn man zurücktritt, so das Bundesverfassungsgericht in seiner heutigen Kammerentscheidung, ist man noch lange nicht zurückgetreten. Das ist man erst, wenn der Parlamentspräsident den Mandatsverzicht mit Unterschrift besiegelt.
Zu den zahllosen Kuriositäten der Affäre Edathy gehört, dass alle Beteiligten sich offenbar die meiste Zeit über völlig falsche Vorstellungen machten über den Zeitpunkt, ab dem Edathy aufgehört hatte, Bundestagsabgeordneter zu sein. Darauf kam es deshalb an, weil Bundestagsabgeordnete Immunität genießen und kein Staatsanwalt ihnen mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zu Leibe rücken darf.
Edathy hatte seinen Rücktritt am 6. Februar 2014 öffentlich verkündet. Tags drauf ließ er seinen Mandatsverzicht notariell beurkunden und reichte ihn beim Bundestagspräsidenten ein. Als dieser am 10. Februar den Verzicht offiziell bestätigte, hatte das Amtsgericht Hannover bereits die Durchsuchung von Edathys Wohnung und Büros angeordnet. Das, so die 3. Kammer des Zweiten Senats, hätte das AG nicht tun dürfen. Denn solange die Bestätigung durch den Bundestagspräsidenten noch ausstand, war Edathy Abgeordneter und gegen jede Strafverfolgung immun.
Dass die Immunität überhaupt ein Problem sein könnte, hatten dabei offenbar weder der Bundestagspräsident noch die Strafjustiz noch Edathy und seine Anwälte auf dem Schirm. In der Bestätigung des Bundestagspräsidenten war sogar explizit angegeben, dass der Stichtag für den Mandatsverzicht der 6. Februar sei und nicht der 10.
Als die Bundestagsverwaltung Edathy Anfang Mai auf das Problem aufmerksam machte, war sein Beschwerdeverfahren schon gelaufen. Pech für Edathy, findet die Kammer ungerührt. Da hätte er selbst rechtzeitig drauf kommen müssen. Vor Amts- und Landgericht hätte er sein Recht einklagen müssen, und wenn er das nicht getan hat, brauche er sich nicht hinterher in Karlsruhe zu beschweren.
Tatsächlich, wenn man sich § 47 III 1 BWahlG anschaut, scheint der Wortlaut völlig klar: Bei Verzicht entscheidet der Bundestagspräsident über den Verlust des Mandats, und in diesem Fall scheidet der Abgeordnete „mit der Entscheidung“ aus dem Bundestag aus.“ Wie Juraprofessoren und Repetitoren beim Versuch, witzig zu sein, gern formulieren: Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis. Vielleicht kann Edathy jetzt seinen Anwalt verklagen, for whatever it’s worth…
Legal, aber trotzdem verdächtig?
Edathys andere Argumente, weshalb die Ermittlungsmaßnahmen gegen ihn seine Rechte verletzt haben, führen ihn ebenfalls nicht zum Ziel: Das gilt vor allem für das auf den ersten Blick interessante Argument, es habe gar kein hinreichender Verdacht einer Straftat bestanden, weil die von ihm bestellten Bilder alle noch diesseits der Grenze strafbarer Kinderpornographie gelegen hätten.
Es gibt ein paar Kammerentscheidungen im steuerstrafrechtlichen Bereich, wo jemand durch vollkommen erlaubtes Verhalten die Finanzämter misstrauisch gemacht und Ermittlungsmaßnahmen auf sich gezogen hatte. Das, so das BVerfG, geht nicht so ohne weiteres: Wer tut, was er tun darf, macht sich allenfalls dann verdächtig, wenn noch andere Anhaltspunkte für etwas Verbotenes bestehen.
Darauf kommt es im Fall Edathy aber gar nicht an. Als das Landgericht über den Durchsuchungsbefehl entschied, so die Kammer, sei es keineswegs davon ausgegangen, dass Edathys Bestellungen noch im grünen Bereich waren. Wo Kinderpornographie genau anfängt, sei schwierig zu bewerten. Um einen Fall, wo das Gericht legales Verhalten zum Anlass für Durchsuchungen nimmt, handle es sich jedenfalls nicht.