EGMR schützt Meinungsfreiheit von Anti-Neonazi-Aktivisten

17. April 2014

EGMR schützt Meinungsfreiheit von Anti-Neonazi-Aktivisten

Wer Bürgermeister werden will, muss sich mehr an Kritik gefallen lassen als andere Leute. Auch, als Unterstützer von Neonazis bezeichnet zu werden. Jedenfalls aber darf seinem Kritiker nicht dadurch der Schutz der Meinungsfreiheit entzogen werden, dass das Gericht sagt, eine Gruppe als Neonazis zu bezeichnen, sei eine Faktenbehauptung, die man erst beweisen können müsse, bevor man sie aufstellt.

So der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer heute veröffentlichten Kammerentscheidung.

Der Fall spielt in der hintersten nordhessischen Provinz. Dort lebt ein Mann namens Ulrich Brosa – wenn man dem im Internet von und über ihn Veröffentlichten glauben kann, kein einfacher Charakter, aber jedenfalls einer, der sich mit der Neigung der Lokalpolitik, sich mit auch mit den übelriechenderen Ecken regionaler Subkultur aufs Gemütlichste zu arrangieren, nicht leicht abfindet und dabei keinem Konflikt aus dem Wege geht.

In seinem Heimatort Amöneburg gibt es eine „Burschenschaft“ mit dem Namen „Berger-88 e.V.“, den man sich nach dem Material, das Brosa über ihn gesammelt hat, gar nicht widerwärtig genug vorstellen kann. Als Brosa damit an die Öffentlichkeit ging, erregte er den Zorn eines Lokalpolitikers, der ihn in der örtlichen Zeitung wütend attackierte. Als dieser Politiker sich um den Bürgermeisterposten bewarb, begann Brosa Flugblätter zu verteilen, in denen er den Mann als „Scharfmacher“ bezeichnet, der die „Neonazi-Organisation“ Berger-88 „deckt“.

So nicht, oder jedenfalls nicht in Nordhessen: Der Kandidat ließ Brosa flugs gerichtlich verbieten, diese Flugblätter zu verteilen. Sowohl die Bezeichnung als „Neonazi-Organisation“ als auch die Behauptung, dass der Kandidat diese „deckt“, seien Tatsachenbehauptungen, die Brosa nicht beweisen könne, so das Amtsgericht Kirchhain. Dass die Zahl „88“ als Code für „Heil Hitler“ zum Bestand neonazistischer Folklore gehört, zumal wenn sie wie in diesem Fall in Frakturschrift gesetzt ist, beeindruckte das Gericht ebenso wenig wie anschließend das Landgericht Marburg. Es gebe zwar allerhand Indizien dafür. Aber keinen „zwingenden Beweis“.

So könne man mit der Meinungsfreiheit nicht umgehen, so die EGMR-Kammer: Zum einen müsse sich ein Politiker, der sich zur Wahl stellt, eine robustere Art der Auseinandersetzung mit seinen Positionen gefallen lassen als ein Privatmann. Zum anderen kann man die Aussage „Berger-88 ist ein Neonazi-Verein“ nicht einfach als Tatsachenbehauptung qualifizieren. Was einen „Nazi“ kennzeichnet, sei keine Frage der Wahrheit, sondern eine der Wertung, und ob für diese genügend faktische Indizien vorliegen, eine Frage der Verhältnismäßigkeit.

In diesem Fall hätten auch die Gerichte anerkannt, dass es für die Qualifikation von „Berger-88“ als Neonazi-Verein durchaus nicht an Indizien fehlt. Einen „zwingenden Beweis“ zu verlangen, sei jedenfalls unverhältnismäßig.

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