EGMR-Reform: Keine Katastrophe, aber auch kein Grund zum Jubeln

20. April 2012

EGMR-Reform: Keine Katastrophe, aber auch kein Grund zum Jubeln

Die Brighton-Konferenz ist zu Ende, die gestern bereits in ihren Grundzügen geleakte Erklärung ist online. Das Ergebnis scheint mir, wenn schon kein Grund zum Jubeln, so doch auch keiner zu allzu heftiger Trauer.

Noch mal kurz zur Vorgeschichte: In Großbritannien, das derzeit im Ministerkomittee des Europarats den Vorsitz führt, ist der EGMR und seine Macht ein riesiges innenpolitisches Thema mit hohem Empörungspotenzial für die nationalistische Presse. Deshalb hatte die britische Regierung beschlossen, die schon länger laufende Reformdebatte, wie man den gigantischen Verfahrens-Rückstau beim EGMR auflösen soll, zu nutzen, um den EGMR zu kastrieren und die „Souveränität“ der Mitgliedsstaaten zu stärken, nach dem frei nach Gerhard Polt gewählten Motto: Mia braucha koa Gericht, weil mia san scho Menschenrechtsschützer. Mehr dazu hier und hier.

Entschärft und verwässert

Von den wirklich harten Punkten, die die Briten zu diesem Zweck in ihren Entwurf für die Brighton-Erklärung hineingeschrieben hatten, hat es gottlob kein Einziger unbehelligt in die finale Version geschafft. Das gilt vor allem für den listigen Versuch, „advisory opinions“ des EGMR einzuführen – eine Art Vorlageverfahren, in dem der Gerichtshof auf Anfrage eines nationalen Gerichts abstrakte Rechtsfragen der EMRK-Auslegung beantworten soll. Die Darlegung der Fakten obliegt dann dem nationalen Gericht ebenso wie die Anwendung des Gutachtens auf den konkreten Fall. Für die Betroffenen wäre in diesem der Weg nach Straßburg weitgehend versperrt.

Daraus ist jetzt erst mal eine vage Absichtserklärung geworden, die offen lässt, ob solche „advisory opinions“ eingeführt werden oder nicht, und zweitens auch keine Festlegungen mehr darüber enthält, wie sich ein solches Verfahren zur Individualbeschwerde verhält. Das Verfahren soll optional sein, d.h. Mitgliedsstaaten können es einführen oder auch nicht. Und die Gutachten sollen keine bindende Wirkung auf andere Mitgliedsstaaten haben.

Trotzdem ist die Idee eines solchen Verfahrens jetzt erst mal offiziell in der Welt. Das ist ein Terraingewinn für die Briten.

Immerhin: Die Erklärung bezeichnet die Individualbeschwerde an mehreren Stellen als „cornerstone of the Convention system“ und betont, dass es Sache des Gerichts bleibt, die Zulässigkeitskriterien der Konvention anzuwenden.

Zur Zulässigkeit wird es vor allem eine handfeste Änderung geben: Statt sechs Monate beträgt die Frist, innerhalb derer man seine Beschwerde nach Straßburg geschickt haben muss, künftig vier Monate.

Gescheitert ist dagegen die Forderung der Briten, in Art. 35 III a EMRK ausdrücklich zu fixieren, dass Beschwerden als offensichtlich unbegründet zu gelten haben, wenn die nationalen Gerichte schon die EMRK auf den Fall angewandt und dabei die Vorgaben des EGMR beachtet haben. Stattdessen beschränkt sich die Erklärung darauf, den Gerichtshof dazu aufzurufen, diese ohnehin von ihm selbst entwickelte Linie „strict and constistent“ anzuwenden.

Dagegen wird es eine Änderung der Konvention geben, um das Subsidiaritätsprinzip und den Margin of Appreciation darin ausdrücklich zu verankern – aber nur in der Präambel und nicht im eigentlichen Konventionstext. Hier hat es auch im Vergleich zu der zuletzt geleakten Entwurfsfassung offenbar noch im letzten Moment eine weitere Entschärfung gegeben: Die Formulierung, diese Ergänzung der Präambel solle als „guiding principles for the Court in its task of interpreting and applying the Convention“ dienen, fehlt in der endgültigen Fassung. Dafür ist umgekehrt ein ausdrücklicher Appell an die Mitgliedsstaaten dazugekommen, der Konvention voll zur Wirksamkeit zu verhelfen.

Die Reaktion marschiert

So weit die nitty gritty details.

Als Fazit kann man sagen: Den Briten und ihren niederländischen, schweizerischen und dänischen Verbündeten ist einstweilen nicht gelungen, dem EGMR wirklich weh zu tun. Aber die Debatte wird sicher weitergehen.

Die souveränistische Restauration ist ungebrochen. Auch in Frankreich und Deutschland, wie die wirklich furchtbaren heutigen Schlagzeilen zu Schengen zeigen.

Wahlkampf hin oder her – der Vorgang zeigt, dass die Regierungen der zwei größten und wichtigsten Mitgliedsstaaten der EU mittlerweile bereit sind, ausgerechnet diejenige Leistung der europäischen Integration in Frage zu stellen, die deren Vorzüge am meisten und unmittelbarsten für jeden Bürger spürbar macht, nämlich das Verschwinden der Schlagbäume an den innereuropäischen Grenzen. Und das noch dazu mit dem auftrumpfenden Argument, es handle sich bei der Kontrolle dieser Grenzen um „eine Angelegenheit nationaler Souveränität“.

Das ist wahrhaftig ein Anlass, schlecht zu schlafen.

Foto: Adam Tinworth, Flickr Creative Commons

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