EU-weiter Konsens über Standards von Privatheit und Datenschutz ist möglich

8. April 2014

EU-weiter Konsens über Standards von Privatheit und Datenschutz ist möglich

Die Speicherung von Daten zur Terrorbekämpfung ist grundsätzlich auch europarechtlich möglich. Das scheint der EuGH in seiner Entscheidung von heute morgen, mit der die Vorratsdaten-Richtlinie für ungültig erklärt wurde, zu Beginn seiner Prüfung festzuhalten. Aber vielleicht kommt es auf die Frage »Vorratsdaten im Grundsatz – ja oder nein?« gar nicht mehr so sehr an: Von zentraler Bedeutung ist, dass der EuGH enorm hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Speichermaßnahmen stellt.

Die Entscheidung kommt rechtzeitig zum Beginn des Sommersemesters. Deswegen kann ich vor Beginn meiner ersten Vorlesung dieses Semester nur knapp folgende Punkte hervorheben:

Die Richtlinie ist ohne Einschränkungen nichtig. Der EuGH unternimmt noch nicht einmal den Versuch, durch Konformauslegung etwas zu retten. Auch eine Beschränkung in der Zeit wäre mit Blick auf Haftungsfragen von Interesse gewesen. Hier wird eine sehr klare Botschaft geschickt: So nicht.

Der EuGH festigt damit seine Position als oberstes Grundrechtsgericht in der EU. Das ist mit Blick auf den anstehenden Beitritt der EU zur EMRK auch angezeigt. Die Ohrfeige geht vor allem an die Regierungen der Mitgliedstaaten, die diese Richtlinie zu verantworten hatten.

Aber auch an das BVerfG wird man die Frage richten dürfen, warum es im Karlsruher Verfahren nicht sonderlich aufgefallen ist, welche Grundrechtsdefizite die Richtlinie aufweist. Sicherlich streben das Urteil von heute und das Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung in die gleiche Richtung. Trotzdem bleibt als Befund, dass es der österreichische VerfGH war, der dem EuGH vorgelegt hat, nicht das BVerfG – warum? Einmal mehr zeigt sich, dass Grundrechtschutz nicht nur und nicht am Besten und nicht vor allem beim BVerfG erhältlich ist.

Der EuGH gibt aber auch einen wichtigen Hinweis zur aktuelleren Diskussion um NSA und GCHQ: Einmal zeigt sich, dass es durchaus einen EU-weiten Konsens geben kann über Standards von Privatheit und Datenschutz. Auch Richter aus Staaten, die mehr und aktuellere Erfahrungen mit Terrorismus haben als die Deutschen, tragen das Urteil offenbar mit. Hervorzuheben sind hier auch die mutigen Schlussanträge des Generalanwaltes Cruz Villalon aus Spanien.

Zum anderen ist für den EuGH ein Kriterium, ob die Daten auf Unionsgebiet gespeichert werden. Das richtet sich gegen NSA und USA.

Offene Fragen bleiben. Was wird aus dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, das ja einen anderen Gegenstand hat (Verletzung der Umsetzungspflicht)? Und was ist eigentlich mit der Haftung für diesen rechtswidrigen Unionsrechtsakt? Und: Wie kann eine grundrechtskonforme Speicherung aussehen – kann diese überhaupt gelingen?

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