Ich darf für mich sein. Ihr müsst das aushalten.

7. Juli 2014

Ich darf für mich sein. Ihr müsst das aushalten.

Johan Schloemann findet heute in der Süddeutschen Zeitung sehr schmeichelhafte Worte über mich und meinen Blog, stellt aber zum Thema Burkaverbot ein paar Thesen auf, denen ich widersprechen würde.

Das gilt vor allem für ein Argument, das mir schon öfter begegnet ist und in etwa so geht: Wer sich auf seine Religionsfreiheit und sein Recht auf Privatsphäre beruft, um sich gegen das Burkaverbot zu wehren, der beruft sich auf etwas, das es in einer Gesellschaft von lauter Burkaträgern und Burkaträgerinnen nicht geben würde. Sich zu zeigen und wechselseitig ins Gesicht schauen zu können, ist sozusagen die Bedingung der Möglichkeit für Grundrechte überhaupt. Nur wer zunächst mal an der Gesellschaft teilnimmt, kann sich dann auch, soweit er will und darf, mit Recht ihrem Zugriff entziehen. Auch unter der Burka steckt ein politisches Wesen, dem eine liberale, offene und tolerante Gesellschaft nicht unbegrenzt erlauben darf, sich abzusondern, wenn sie sich selbst nicht aufs Spiel setzen will. Ein gewisses Maß an „vivre ensemble“ ist demnach Vorbedingung jeder individuellen Freiheit und kann daher sehr wohl als Schranke für dieselbe fungieren.

Dieses Argument ist mit deutschem Idealismus von Kant bis Böckenförde so getränkt wie eine Schwarzwälder Torte mit Kirschwasser: Es schmeckt durchaus erstmal ganz lecker, aber man bekommt einen schweren Magen und einen schweren Kopf davon.

Das Recht, in Ruhe gelassen zu werden

Linderung erfährt man, wenn man dazu eine ordentliche angelsächsische Tasse Tee zu sich nimmt. Ich habe mir kürzlich, im Kontext des Google-Urteils, mal wieder eines der Gründungsdokumente des Rechts auf Privatsphäre angesehen, den Aufsatz „The Right to Privacy“ von Samuel Warren und Louis Brandeis aus dem Jahr 1890. Er entstand unter dem Eindruck einer aufblühenden Presse, die gerade das Veröffentlichen und Verbreiten von Gerüchten, intimen Details und Vertraulichkeiten als Geschäftsmodell für sich entdeckt hatte (sehr aktuelle Lektüre insoweit, jedenfalls wenn man sich den viktorianisch-moralisierenden Firnis wegdenkt). Wie ist es um das Recht derjenigen, deren Privatsphäre in der Presse öffentlich gemacht wird, bestellt? Aus den Grundlagen und der Entwicklung des Common Law leiten Warren und Brandeis her, dass sich der Bereich, in dem ich vor Vergewaltigung geschützt sein muss, nicht auf meinen Körper, mein Haus und mein Eigentum beschränkt, sondern auch meine Worte, Gedanken und Gefühle umfasst, egal in welcher Weise ich sie ausdrücke. Sie sind genauso wenig public domain wie mein Körper und mein Schlafzimmer – so lange und soweit ich mich nicht frei entscheide, sie öffentlich zu machen.

Das Entscheidende an diesem Right to be left alone ist, dass es die Öffentlichkeit verpflichtet, meine Entscheidung, wo ich die Grenze zwischen mir und ihr ziehe, zu respektieren. Es kann natürlich gute Gründe geben, doch mal mein Privates öffentlich zu machen, so wie es auch gute Gründe geben kann, mein Schlafzimmer zu durchsuchen oder meinen Körper in Fesseln zu legen – aber die muss es dann halt auch geben. Und zwar nicht nur in Gestalt eines transzendentalphilosophischen Tricks.

Lasst mich in Ruhe. Und wenn ihr glaubt, mich nicht in Ruhe lassen zu können, dann habt Gründe dafür. Nennt die Gefahr, in die mein In-Ruhe-gelassen-werden euch bringt, beim Namen. Dann können wir streiten, dann können wir gewichten, dann können wir Meins gegen Eures abwägen. Aber speist mich nicht mit dem Hinweis ab, mein Recht, in Ruhe gelassen zu werden, mache mich zu eurem Schuldner, die ihr mir dieses Recht überhaupt erst ermöglicht und es mir so per Abwägung auch wieder wegnehmen könnt.

Das ist der Grund, warum mich das EGMR-Urteil zum Burkaverbot so entsetzt: Es hat die gleiche korrodierende Wirkung auf meinen Grundrechtsschutz wie jenes höchst toxische, von idealistischen deutschen Staatsrechtslehrern einst erdachte Argument, es gebe ein Grundrecht auf Sicherheit. Auch dort ist Teil der Begründung, dass eine Gesellschaft, in der alle furchtbar Angst haben müssen, unfrei ist und mein Grundrecht auf Freiheit daher von einem gewissen Mindestmaß an Sicherheit abhängt.

Das stimmt zwar schon irgendwie – aber als normatives Argument führt es in einen grundrechtsdogmatischen Nihilismus, in dem sowohl Freiheit als auch Sicherheit jede Kontur verlieren und es am Ende nichts mehr gibt, wovor ich mich wirklich sicher, noch etwas, worin ich mich wirklich frei fühlen kann.

Wir wägen uns um Kopf und Kragen

Wir sind zu Recht sehr erschrocken, als wir uns vor ein paar Jahren mitten in einer Debatte wiederfanden, ob nicht womöglich sogar die Folter etwas sein kann, was mir in bestimmten extremen Abwägungssituationen zugefügt werden kann, darf oder sogar muss. Was uns davor bewahrt hat, diesen Schritt zu gehen, war die Erkenntnis, dass uns ein abwägungsfester Kern des Grundrechtsschutzes doch irgendwie lieb und teuer sein sollte, wenn dieser überhaupt noch irgendeine Substanz behalten soll.

Ich will hier natürlich nicht das Burkaverbot mit Folter gleichsetzen, noch will ich das Burkatragen zu einer Frage der Menschenwürde hochjubeln. Worauf es mir ankommt, ist der Appell, dass wir uns und unsere Grundrechtsordnung nicht um Kopf und Kragen abwägen sollten. Wenn die Verfassung Mir das Recht gibt, für Mich zu sein, dann mutet sie damit Euch zu, das auszuhalten, und wenn Ihr das noch so antisozial findet. Dieser Zumutung dürft Ihr euch nicht dadurch entledigen, dass Ihr durch die Hintertür wieder hereingeschlichen kommt und euren Verdruss über mein antisoziales Verhalten als Abwägungsgesichtspunkt wieder in die Waagschale werft. Wenn ich ein Stück Stoff als Vorhang zwischen Euch und Mich ziehe, dann tue ich das für Mich und gegen Euch. Und das zu tun, ist mein Recht und nicht nur ein gegen eure Interessen abzuwägendes Argument. Euch sagt die Verfassung: Haltet das aus.

 

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