Je verfassungswidriger das Urteil, desto unzulässiger die Verfassungsbeschwerde

1. Februar 2012

Je verfassungswidriger das Urteil, desto unzulässiger die Verfassungsbeschwerde

Wenn ein Urteil besonders krass verfassungswidrig ist, so krass, dass die Richter eigentlich selber hätten draufkommen müssen, dann geht die Verfassungsbeschwerde gegen ein solches Urteil durch wie nichts. Sollte man meinen.

Aber wer das glaubt, unterschätzt die Ausdifferenziertheit der Karlsruher Rechtsprechung dramatisch. Tatsächlich ist nämlich das Gegenteil der Fall: Dann ist die Beschwerde unzulässig.

So könnte man eine heute veröffentlichte Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zusammenfassen, der mich sehr in meinem Glauben darin bestärkt, dass das Verfassungsrecht ein Feld voller Rätsel und Wunder ist.

Der Ratschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats ist aber weniger unerforschlich, als es den Anschein hat. In dem Fall hatte ein Sexualverbrecher dagegen geklagt, dass die Aussetzung seiner Reststrafe zur Bewährung und der anschließenden Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie wieder aufgehoben wurde. Bedingung der Aussetzung war, dass der Mann in ein bestimmtes Männerwohnheim einzieht. Das war aber gar nicht bereit, ihn aufzunehmen.

So kann man mit dem Freiheitsanspruch eines Menschen, der nur durch Gerichte eingeschränkt werden kann, nicht umspringen, fand auch die Kammer: Ob jemand eingesperrt wird oder nicht, darf nicht davon abhängig gemacht werden, wie sich Dritte verhalten. Dies hätten die Gerichte nicht einmal als Problem erkannt, geschweige denn richtig gelöst.

Und folgt nun daraus, dass ihre Urteile aufgehoben und den Grundrechten des Beschwerdeführers zur Geltung verholfen wird? Mitnichten. Denn die Gerichte hätten, indem sie über diese Grundrechte gar nicht groß nachgedacht hatten, zuallererst womöglich dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt. Und das wiederum hätte der Beschwerdeführer durch eine Anhörungsrüge zuerst mal beim zuständigen OLG geltend machen müssen. Somit habe er den Rechtsweg nicht ausgeschöpft.

Die Anhörungsrüge ist einst vom BVerfG überhaupt erst ins Leben gerufen worden: 2003 befand es, das Rechtsstaatsprinzip sei verletzt, wenn jemand, der sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt sieht, damit nicht zuerst dorthin gehen kann, wo das Problem überhaupt entstanden ist – zum zuständigen Instanzgericht nämlich. Das BVerfG war es leid, Feuerwehr zu spielen in Fällen, wo der Instanzenzug als Korrekturmöglichkeit für unvertretbare Urteile nicht funktionierte.

In dem jetzigen Fall hatte der Beschwerdeführer aber gar nicht sein Recht auf rechtliches Gehör ins Feld geführt, sondern ganz andere Grundrechte. Das ficht die Kammer aber nicht an:

Entscheidend ist allein, ob bei objektiver Betrachtung eine Korrektur der von ihm gerügten sonstigen Grundrechtsverstöße durch die Erhebung einer Anhörungsrüge möglich gewesen wäre.

Dabei beruft sich die Kammer auf zwei weitere Kammerentscheidungen aus dem Jahr 2011, eine aus dem Ersten, die andere aus dem Zweiten Senat.

Das ist sehr fürsorglich, den Beschwerdeführer in dieser Form an ein Grundrecht zu erinnern, das er selbst von allein gar nicht als verletzt empfand. Aber natürlich hat es auch allerhand für sich, die von den Strafgerichten eingebrockte Suppe nicht selbst auslöffeln und die Entscheidung verantworten zu müssen, ob dieser Mann nun freigelassen wird oder nicht.

Foto: Rajiv Patel, Flickr Creative Commons

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