11. April 2011

Maximilian Steinbeis

Kann ein Gesetz auf eine EU-Richtlinie verweisen?

Das klingt technisch, ist aber ziemlich spannend, finde ich. Ich bin da nicht selber drauf gekommen, sondern über die Berliner Anwältin und Energierechtsexpertin Ines Zenke von Becker Büttner Held, die ich bei der Redaktion ihres Energieblogs berate und die heute bei der parlamentarischen Anhörung zum neuen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) die Rede darauf gebracht hat.

Im Kabinettsentwurf des TEHG findet sich folgende Passage:

§ 2 Abs. 5: Dieses Gesetz gilt nicht für:

(…)

2. Anlagen, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind und bei denen nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für An-und Abfahrvorgänge als Brennstoff nur Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a und e der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden darf

Mit anderen Worten: Um zu wissen, wofür dieses Gesetz gilt, muss man in eine EU-Richtlinie schauen, und zwar in die „jeweils geltende Fassung“.

Ist das verfassungsgemäß?

EU-Richtlinien sind keine Gesetze. Sie sind Richtlinien, die die nationalen Gesetzgeber verpflichten, bestimmte Gesetze zu erlassen. Dieser hat dafür eine bestimmte Frist, und bevor die nicht abgelaufen ist, folgt aus der Richtlinie überhaupt nichts unmittelbar Rechtsverbindliches.

Das kann man doch nicht machen, oder?

Foto: Mr. T in DC, Flickr Creative Commons

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