Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz gehört im Allgemeinen zu den weniger durchdrungenen Rechtsmaterien. Und auch sonst tritt einem der Schwarze Mann sonst nur noch als dumme Pfeifenputzerfigur auf Sylvestermarzipanschweinchen entgegen. Schon deshalb ist dieser heute veröffentlichte Nichtannahmebeschluss des BVerfG ein kleines Juwel.
2008 hat der Bundesgesetzgeber das „Kehr- und Überprüfungsmonopol“ der Rauchfangkehrer geschliffen, auf europäischen Druck. Dagegen klagten zehn Bezirksschornsteinfegermeister (das Wort allein birgt ein ganzes Spitzweg-Idyll in sich), die ihre Berufswahl mit den Worten des Gerichts „bestimmt vom Wunsch nach Krisen- und Planungssicherheit“ und durch den jählings eingeführten Wettbewerb gleichsam im Nachhinein vernichtet sahen. Was in ihren Augen ihr Grundrecht auf freie Berufswahl aus Art. 12 mit Füßen trat.
Berufswahlfreiheit? Öhhm, eigentlich eher im Gegenteil…
Die 2. Kammer des Ersten Senats zögerte indessen, sich dieser Schlussfolgerung anzuschließen. Die zehn rußbedeckten Beschwerdeführer durften vorher Kamine kehren und dürfen es auch weiterhin, nur halt nicht mehr sie alleine. Die Berufswahlfreiheit, deuten die Verfassungsrichter zart an, sei nicht in allererster Linie dazu da, Monopole zu zementieren, also Regelungen, die Leuten verbieten, einen bestimmten Beruf zu ergreifen:
Denn dagegen, dass den Beschwerdeführern durch die Neuregelung in ihrem bisherigen Berufsfeld Konkurrenz erwächst, gewährt Art. 12 Abs. 1 GG, der auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung abzielt, keinen Schutz.
Bund war eigentlich unzuständig
Dennoch hätten die Kaminkehrer mit einem besseren Schriftsatz gar nicht so schlechte Karten gehabt. Die Kammer sagt nämlich ziemlich unverblümt, dass sie keine rechte Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung dieser Materie erkennen konnte.
Denn der Schornsteinfeger übt ein Gewerbe aus, das in der Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bildet, so dass – anders als bei Berufen, welche landesüberschreitende Aufgaben in bundesweiten Infrastrukturen wahrnehmen – nicht die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist und somit Regelungen von jedem Land getroffen werden können.
Nur hätten die Beschwerdeführer leider verabsäumt, dazu auch nur das Mindeste vorzutragen.
Wie zum Trost hat die Kammer am gleichen Tag auch sieben ihrer künftigen Konkurrenten den Zugang zum Verfassungsrechtsschutz verwehrt. Die sahen durch die Übergangsregularien, die Teile des Monopols für eine gewisse Frist noch aufrechterhalten, nun ihrerseits ihre Berufswahlfreiheit verletzt. Die Gründe des Gesetzgebers für diese Übergangsfrist fand die Kammer aber allesamt okay.