Wenn ein Unternehmen gar keinen Aufsichtsrat hat, darf es nicht dafür bestraft werden, wenn es keinen Bericht desselben veröffentlicht.
Das klingt erst mal so logisch, dass es keiner Erwähnung wert wäre. Aber es ist trotzdem passiert, und das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht auf den Plan gerufen, das in einer heute veröffentlichten Kammerentscheidung zu den verfassungsrechtlichen Grenzen des Ordnungswidrigkeitenrechts ein paar durchaus notierenswerte Dinge sagt.
Es geht in dem Fall um eine GmbH, die eigentlich einen Aufsichtsrat hätte haben müssen, aber keinen hatte – und deshalb ihren Jahresabschlüssen auch keinen Bericht des Aufsichtsrats beifügte, was sie nach § 325 I 3 HGB eigentlich müsste. Darin sah das Bundesamt für Justiz eine ahndenswerte Tat und verhängte ein Ordnungsgeld von 2500 Euro. Dass das Unternehmen gar keinen Aufsichtsrat hatte, sei kein Grund, das anders zu bewerten, da es doch rechtlich einen hätte haben müssen. Das Landgericht Bonn fand an dieser Argumentation nichts auszusetzen.
So könne man mit Rechtsnormen, die Strafcharakter haben, nicht umspringen, sagt dagegen die 2. Kammer des Ersten Senats: Dem sei das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG vor, das verlangt, dass man dem Gesetz schon klar und bestimmt entnehmen können muss, wofür man gegebenenfalls bestraft wird und wofür nicht.
Das gelte auch für Ordnungsgelder, soweit damit nicht nur zukünftiges Handeln erzwungen, sondern auch vergangenes Handeln sanktioniert werden soll.
Im Handelsgesetzbuch stehe aber nicht, dass man einen Bericht eines nicht existierenden Aufsichtsrats vorlegen und, wenn man das nicht tut, Strafe fürchten müsse. Denn, so die Kammer:
Die durch die Offenlegungspflicht herzustellende Transparenz ist dort offenkundig sinnentleert, wo nichts Offenlegbares vorhanden ist und zudem nicht mehr aussagekräftig erstellt werden kann.
Da wird niemand widersprechen.
Soweit Justizbehörde und Landgericht mit dem Ordnungsgeld der gesellschaftsrechtlichen Pflicht aus dem Drittelbeteiligungsgesetz, einen Aufsichtsrat zu bilden, Nachdruck verleihen wollten, hilft ihnen das überhaupt nichts: Wenn die Gewerkschaften keinen Aufsichtsrat beantragen, so die Kammer erneut mit unentrinnbarer Logik, dann gibt es keinen Aufsichtrat, damit nichts zu berichten, damit keine Berichtspflicht, damit keine Ordnungswidrigkeit.