Zehn Zeilen Begründung: Mehr braucht die 2. Kammer des Ersten Senats nicht für die erste Entscheidung aus Karlsruhe zu dem im letzten Jahr so heiß umstrittenen Beschneidungsgesetz.
Das liegt allerdings an der konkreten Verfassungsbeschwerde: Die hatte (der Sachverhalt ist äußerst knapp) ein Mann erhoben, der 1991 als Sechsjähriger von einem nicht ärztlich ausgebildeten „Beschneider“ beschnitten worden war.
Das Beschneidungsgesetz stellt mit dem neuen § 1631d BGB klar, dass es keine Straftat ist, sein Kind beschneiden zu lassen – wenn dabei die Regeln der ärztlichen Kunst befolgt werden. Nur während der ersten sechs Monate darf auch ein Nichtmediziner die Beschneidung vornehmen.
Damit war die Beschneidung des Sechsjährigen von vornherein nicht von dieser gesetzlichen Regelung betroffen, sagt die Kammer. Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz zu erheben, das einen gar nicht „selbst, unmittelbar und gegenwärtig“ betrifft, ist aber unzulässig, wie jeder Jurastudent seit dem ersten Semester weiß.