9. Juli 2010

Maximilian Steinbeis

Kein Bier an der Tanke, und Karlsruhe schweigt dazu

Im Pietistenstaat Baden-Württemberg darf man nachts keinen Alkohol kaufen. Das macht mir den Südweststaat nicht sympathischer (obwohl da meine vor fünf Generationen nach Bayern eingewanderte Familie ursprünglich mal herkam; mein Urururgroßvater war evangelischer Pfarrer in Ölbronn bei Maulbronn, no less…)

Das Bundesverfassungsgericht hatte keine Lust, dem Recht eines wackeren Südwestdeutschen, sich auch nächtens Zugang zum Genussmittel seiner freien Wahl zu verschaffen, zur Geltung zu verhelfen. Das in Art 2 I GG garantierte Recht, die  Persönlichkeit zwischen 22 und 5 Uhr durch Einnahme von geistigen Getränken mal so richtig frei zu entfalten, schützt den Mann nach Auskunft aus Karlsruhe nicht vor dem puritanischen Grimm der Oettinger und Mappus und ihrer sittenstrengen Tugendwächter.

Mit dem Verkaufsverbot verfolgt der Landesgesetzgeber das Ziel, einer vor allem während der Nachtzeit zu verzeichnenden Zunahme alkoholbedingter Straftaten und Ordnungsstörungen sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen,

schreibt die Kammer stocknüchtern.

Hierbei handelt es sich um wichtige Gemeinwohlbelange, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen.

Dass man sich ja rechtzeitig vor der Sperrstunde noch den Kofferraum vollladen kann, um dann die Nacht durchzusaufen, macht das Mittel nach Dafürhalten der drei Richter nicht ungeeignet zur Erreichung dieses Zwecks: Sie erkennt ungetrübten Blickes, dass

aufgrund des häufig spontanen sowie stimmungs- und bedürfnisorientierten Kaufentschlusses gerade die jederzeitige Verfügbarkeit den exzessiven Konsum fördert.

Das leuchtet auch zwei Tage nach dem Spanien-Spiel noch intuitiv ein, und somit bleibt das Fazit: Die drei Richter Hohmann-Dennhardt, Gaier und Paulus (alle drei aus Hessen, wo man Binding-Bier und Äppelwoi und andere Scheußlichkeiten trinkt) haben ein Urteil der Vernunft gesprochen.

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