Was kostet die Menschenwürde?

16. Oktober 2012

Was kostet die Menschenwürde?

Das OLG Frankfurt hat dem wegen Mordes verurteilten Magnus Gäfgen am letzten Mittwoch eine Entschädigungszahlung in Höhe von 3000 € zugesprochen. Der Frankfurter Polizeibeamte Karlheinz Daschner hatte Gäfgen im Zuge der polizeilichen Ermittlungen von einem untergebenen Beamten Folter androhen lassen. Daschner selbst war für diese Drohung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat verurteilt worden, § 357 StGB. Die Entschädigungspflicht des Staates, die das OLG in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nunmehr konkretisierte, hatte dem Grunde nach bereits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt.

Es irritiert, wenn ein Mörder einen solchen Ersatzanspruch zugesprochen erhält. Trotzdem gehört dies zur Normalität des Staatshaftungsrechts in einem Rechtsstaat, in dem keine noch so grauenhafte Straftat einen staatlichen Rechtsbruch rechtfertigen kann. Auf den zweiten Blick irritiert auch noch etwas Anderes: Wenn die Menschenwürde das höchste individuelle Rechtsgut ist, das unsere Verfassungsordnung kennt, dann stellt sich die Frage, wie man ihre Verletzung angemessen sanktionieren soll. Die genannten Sanktionen erscheinen in einem eigenartigen Zwischenreich. Moralisch mag man sie beide für unangemessen halten. Aber axiomatisch-juristisch wirken sie im Gegenteil eher niedrig. Die Menschenwürde wird vom Grundgesetz höher eingeordnet als das Leben. Das ergibt der Vergleich von Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 79 Abs. 3 GG mit Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG  klar und deutlich. Kann aber dann eine vorsätzliche Verletzung der Menschenwürde so viel milder bestraft werden als ein Totschlag? Eine angemessene Lösung könnte darin bestehen, entgegen dem EGMR, auf jede vermögenswerte Entschädigung zu verzichten. Dies ist der übliche Weg für Grundrechtsverletzungen, die keine vermögenswerten Güter berühren: Für eine Verletzung der Meinungs- oder der Religionsfreiheit gibt es keinen Schadensersatz, sondern eben nur einen Anspruch auf Aufhebung der Maßnahme. Der Schadensersatz ist hier auch der abweichenden Sanktionslogik des europäischen Menschenrechtsschutzes geschuldet.

Freilich wird dieser Weg auch in einer rein deutschen Konstellation nicht einfach zu nehmen sein. Denn die meisten Konstellationen der Würdeverletzung dürften über den Körper verlaufen und damit auch einen Ersatzanspruch auslösen. So gesehen bleiben die Sanktionsregelungen sowohl des Strafrechts als auch des Deliktsrechts widerspruchsreich. Man kann diese Überlegung noch eine Stufe weiter treiben. Wenn es stimmt, dass der Staat aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG dazu verpflichtet ist, den Schwangerschaftsbbruch unter Strafe zu stellen (wie das Bundesverfassungsgericht behauptet), dann müsste dasselbe auch für eine Verletzung der Menschenwürde gelten, die eben mehr ist als eine Körpererletzung. Warum erscheint uns diese Überlegung kontra-intuitiv? Wohl auch, weil unsere Intuituionen dann doch Leben und Körper höher veranschlagen als einen vergeistigten Würdebegriff. So verständlich diese Intuition ist, akzeptieren können wir sie natürlich nicht, wollen wir uns nicht darauf einlassen, die Menschenwürde in einem Abwägungsbrei aufzulösen. So verfängt sich eine Rechtsordnung im Prinzipiellen und so bekommt das Bekenntnis zu einem höchsten Rechtsgut, dessen Verstoß niemand zu schützen bereit ist, schnell etwas Inkonsequentes, wenn nicht Unaufrichtiges.

Eine andere Lösung könnte darin bestehen, die Menschenwürde aus dem verfassungsrechtlichen Argumentationshaushalt zurückzuziehen. Viele wichtige Ergebnisse lassen sich auch anders begründen: das Recht auf ein Existenzminimum etwas aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Sozialstaatsprinzip. Ein absolutes Folterverbot, das keine Ausnahmen kennt, wäre besser durch eine klare Regel geschützt als durch ein in seiner Bedeutung umstrittenes Prinzip. Wie könnte eine solche Regel lauten? Etwa: Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. So aber steht es bereits in Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG.

 

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