Die große Zeit der Studiengebühren ist sowieso vorbei. Fürs Erststudium muss man, soweit ich sehe, nur noch in Niedersachsen zahlen, und auch da ist die Abschaffung der Gebühren bereits beschlossene Sache.
Da man aber nie weiß, ob die Idee, zur Entlastung der öffentlichen Bildungshaushalte die Verschuldungsspielräume künftiger Akademiker in Anspruch zu nehmen, wirklich ein Phänomen der neoliberalen Nullerjahre bleibt oder doch irgendwann wieder zu neuer Blüte kommt, ist das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Studiengebühren in Bremen durchaus von Interesse.
Da steht nämlich allerlei Grundsätzliches zu der Thematik drin: Studiengebühren sind prinzipiell zulässig, zumal sich nach den Feststellungen des Gerichts die Befürchtungen, 500 Euro pro Semester werde Studierende im großen Stil zum Studiumsverzicht oder zur Abwanderung in gebührenfreie Länder treiben, nicht bewahrheitet haben. Die Gebühren, so der Erste Senat einstimmig, dürfen aber nicht zum Hindernis für die Aufnahme eines Studiums werden und müssen sozial verträglich ausgestaltet sein. So darf der Landesgesetzgeber beispielsweise Studierwillige
nicht schlicht auf die Möglichkeit verweisen, für die Finanzierung eines Studiums marktübliche Kredite in Anspruch zu nehmen.
Diese Leitplanken sind zwar schon jetzt Stand der verwaltungsgerichtlichen Technik, aber es kann trotzdem nicht schaden, wenn sie künftig zum Karlsruher Jurisprudenzbestand zählen.
Other People’s Money
Das Urteil enthält aber noch einen weiteren Aspekt, und der hat mehr mit Föderalismus zu tun als mit Bildungspolitik. Anlass der Entscheidung ist nämlich die (inzwischen wieder abgeschaffte) Studiengebührenregelung in Bremen, die vorsah, dass Studierende mit Wohnsitz außerhalb Bremens schon nach zwei Semestern Studiengebühren zahlen müssen, gemeldete Bremer dagegen erst nach vierzehn Semestern.
Diese Ungleichbehandlung versteht man nur, wenn man die finanziellen Hintergründe ins Kalkül zieht. Bremen ist bekanntlich vollkommen pleite und finanziert seine Ausgaben zu einem erheblichen Teil aus dem Länderfinanzausgleich. Der funktioniert grob vereinfacht so: Ein Land kriegt Ausgleichszahlungen, wenn seine Einnahmen unter einer Durchschnitts-Messgröße liegen. Und diese Messgröße wird berechnet, indem man ermittelt, wie viel alle siebzehn Länder pro Einwohner eingenommen haben und das Ergebnis dann mit der Einwohnerzahl des betreffenden Landes multipliziert. An dieser Stelle kommt die berühmte „Einwohnerveredelung“ ins Spiel: Bewohner von Stadtstaaten gelten nämlich 1,35 mal so viel wie Bewohner von Flächenstaaten.
So gesehen scheint es mir mathematisch völlig folgerichtig, dass Bremen so viel wie möglich Studierende unter seinen Einwohnern wissen will. Jeder von ihnen erhöht den Minuend, und zwar mit Faktor 1,35. Aber nicht den Subtrahend, da Studierende gewöhnlich keine Steuern zahlen. Die Bremer haben dem Urteil zufolge offenbar auch ganz unschuldig in die Gesetzesbegründung geschrieben, dass mit den Gebühren für Auswärtige ein Anreiz gesetzt werden solle, innerhalb der Stadtgrenzen Quartier zu beziehen und so die Einnahmen aus dem Finanzausgleich zu erhöhen.
Die Senatsmehrheit (die Entscheidung ist insoweit mit 6:2 Stimmen ergangen) hat indessen für diese Logik wenig Geduld. Man könne schon generell nicht mit Finanzausgleichargumenten eine Diskriminierung auswärtiger Studierender rechtfertigen. Schon gar nicht in diesem Fall:
Ein Versuch einer Rechtfertigung der Studiengebühr durch Zuordnung von Ausgleichszuweisungen zum Aufwand für Ausbildungsplätze bremischer Studierender würde außerdem zugleich den berechtigten Einwand hervorrufen, gerade diese Ausbildungsplätze seien von dritter Seite – nämlich den Geberländern des Finanzausgleichs – mitfinanziert worden; auf diese Weise würde das Land Bremen letztlich aus einer Zuwendung von außen eine Studiengebühr für auswärtige Studierende zu legitimieren versuchen.
Wäre der Erste Senat zuständig für die aktuelle Klage der Zahlerländer Bayern und Hessen gegen den Länderfinanzausgleich, könnte man jetzt allerhand Spekulationen anstellen. Ist er aber nicht. Abstrakte Normenkontrollen, die das Finanzverfassungsrecht betreffen, landen beim Zweiten Senat. Trotzdem wird man sagen können, dass es der Sache der Nehmerländer bestimmt nicht dient, wenn diese Bereitschaft Bremens, ihre Finanzausgleichseinnahmen hochschulgesetzlich zu maximieren, jetzt in Karlsruhe aktenkundig ist.