Massaker-Opfer scheitern in Straßburg

6. Juli 2011

Massaker-Opfer scheitern in Straßburg

Die Europäische Menschenrechtskonvention gibt Opfern von Wehrmachts-Massakern keinen Anspruch, die Bundesrepublik Deutschland auf Entschädigung zu verklagen. Der EGMR hat heute Klagen von vier Griechen, die als Kinder das Massaker von Distomo überlebten und dabei ihre Eltern verloren, als unzulässig zurückgewiesen: Die Weigerung der deutschen Gerichte, ihnen einen Anspruch auf Entschädigung zuzugestehen, sei keine willkürliche Anwendung nationalen und internationalen Rechts, daher sei der Geltungsbereich von Art. 1 Prot. 1 der EMRK gar nicht erst eröffnet. die Ungleichbehandlung von Opfern von Wehrmachts-Massakern gegenüber anderen NS-Opfern und Zwangsarbeitern sei keine Diskriminierung.

Das BVerfG hatte diese Ungleichbehandlung schon 2004 abgesegnet. Damals ging es um italienische Militärinternierte, die nicht in die Zwangsarbeiterentschädigung einbezogen worden waren:

Dem Gesetzgeber ist es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht verwehrt, zwischen einem allgemeinen, wenn auch harten und möglicherweise mit Verstößen gegen das Völkerrecht einhergehenden Kriegsschicksal und Opfern von in besonderer Weise ideologisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Unrechtsregimes zu unterscheiden.

In seinem Beschluss über die Klagen der Distomo-Opfer hatte es 2006 diese Position bekräftigt.

Dieser Linie liegt ein Slippery-Slope-Argument zugrunde: Wenn wir da mal anfangen, dann kommen wir in Teufels Küche. Spezifische Nazi-Kriegsverbrechen, okay, das lässt sich eingrenzen, aber Kriegsverbrechen generell, zumal solche aus vergangenen Kriegen, müssen in der Sphäre des Völkerrechts bleiben.

Ich verstehe nicht genug von Völkerrecht, um da zu widersprechen. Aber mit dem Ergebnis kann ich mich nur schwer abfinden: Das Recht ist an seiner Aufgabe, ein furchtbares Verbrechen zu sühnen, versagt. Eine griechische Tragödie, indeed…

Foto: Denkmal für die ermordeten Kinder in Lidice, (c) Kristof Arndt, Flickr Creative Commons

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