Ob eine Information für die Öffentlichkeit wichtig ist, ist oft nicht nur eine Frage des Inhalts, sondern auch des Zeitpunkts: Was heute relevant ist, kann morgen schon ein alter Hut sein. Wenn ich, sagen wir, wissen will, wie die Quarantänebedingungen im Fall einer Ebola-Infektion beschaffen sind, dann ist mir nicht damit gedient, wenn ich das in einem Jahr erfahre, wenn Ebola (hoffentlich) nur noch eine ferne Erinnerung ist, die keinen Menschen mehr interessiert. Dann brauche ich diese Information sofort oder jedenfalls binnen Tagen, und deshalb muss ich meinen Anspruch per Eilentscheid durchsetzen können.
Dass es auf Aktualität entscheidend ankommt, ist indessen für einen Verwaltungsrichter womöglich weniger offensichtlich als für eine Journalistin. Deshalb ist es schön, dass man sich künftig auf verfassungsrechtliche Expertise aus Karlsruhe berufen kann, wenn man einen solchen Eilentscheid anstrebt.
In seiner heute veröffentlichten Kammerentscheidung hat das BVerfG zwar den Anspruch eines Journalisten auf einen Eilentscheid abgelehnt – aber in der Begründung klar gestellt, dass Aktualität sehr wohl ein Gesichtspunkt ist, der eine Eilentscheidung rechtfertigen kann.
Es ging um einen Tageszeitungsredakteur, der vom BND wissen wollte, wie er zwischen 2002 und 2010 die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern nach Syrien beurteilt hatte. Das wollte der Geheimdienst nicht sagen, weshalb der Journalist beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine einstweilige Anordnung beantragte.
Leipzig lehnte ab: Es sei keine Dringlichkeit erkennbar. Dem Mann sei zuzumuten, auf eine Entscheidung in der Hauptsache zu warten. Dass dann womöglich die Information nicht mehr die gleiche öffentliche Resonanz auslösen, fand das BVerwG keinen relevanten Gesichtspunkt. Der Mann könne ja berichten, wenn er schließlich die Information bekommt, und damit sei der Informations- und Kontrollfunktion der Presse hinreichend Genüge getan. Nur wenn tatsächlich erkennbar sei, dass ein großer Skandal im Sande verliefe, wenn nicht sofort berichtet werden kann, sei eine Ausnahme geboten.
Damit ist nun die 3. Kammer des Ersten Senats zwar im Ergebnis einverstanden, aber nicht in der Begründung. Was ein großer Skandal ist und was nicht und wann man am besten darüber berichtet, das könne die Presse immer noch am besten selber beurteilen:
Zwar genügt es, wenn Eilrechtsschutz nur gewährt wird, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (…). Dies kann jedoch nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen ziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
Im konkreten Fall hilft das dem klagenden Syrien-Investigateur indessen wenig. Er habe nicht hinreichend klar gemacht, warum Auskünfte aus den Jahren 2002 bis 2010 gerade jetzt so dringlich sind, dass sie nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache warten können. Zwar sei es prinzipiell schon denkbar, dass auch weiter zurückliegende Informationen heute aktuell sind und morgen nicht mehr. Aber die bloße Tatsache, dass jetzt gerade alle Welt auf Syrien schaut, reicht nicht aus.