›Pluralismus‹ in der Staatsrechtslehre – eine Problemanzeige

29. Juni 2022

›Pluralismus‹ in der Staatsrechtslehre – eine Problemanzeige

Das Merkel-Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat auch im Verfassungsblog eine ganze Reihe von ausgesprochen kritischen Würdigungen erfahren (Michl, Stohlmann, Panyandeh, Hong, Welsch). Tatsächlich ist es bemerkenswert, dass die Senatsmehrheit an die Regierungschefin in einem parlamentarischen Regierungssystem, das notwendigerweise durch politische Parteien geprägt wird, in einer parteipolitischen Auseinandersetzung ähnliche Neutralitätsmaßstäbe anlegen will, wie an eine*n einfache*n Verwaltungsbeamten.

Dahinter kommt eine jüngst wieder diagnostizierte ›Staatsfixierung‹ der Demokratievorstellungen des Bundesverfassungsgerichts zum Vorschein, die tief in einem spezifischen Verständnis der deutschen Staatsrechtslehre vom Verhältnis von Staat und Gesellschaft wurzelt. Eine zentrale Funktion hat dabei das Verständnis von ›Pluralismus‹.

Was ist ›Pluralismus‹?

Unter Pluralismus – insbesondere in seiner Spielart des ›Neopluralismus‹ nach Ernst Fraenkel – ist ein Gesellschaftskonzept zu verstehen, das eine deskriptive wie eine normative Komponente enthält:((Ernst Fraenkel hat keine geschlossene Darstellung seines Konzepts des Neopluralismus vorgelegt, sondern dieses jeweils perspektivisch in kürzeren Beiträgen skizziert, die er fast alle zwischen 1964 und 1974 in der mehrfach neu aufgelegten Aufsatzsammlung »Deutschland und die westlichen Demokratien« zusammenfasste, die den Grundstock des von Alexander v. Brünneck herausgegebenen Bandes 5 seiner »Gesammelten Schriften« bildet (Baden-Baden 2007). Vgl. auch Brünneck, Alexander v. (2007): Vorwort, in: Fraenkel, Ernst: Gesammelte Schriften, Bd. 5, Baden-Baden 2007: 9–49), hier: 15–28.)) Es konstatiert nicht nur die Tatsache vielfältiger Unterschiedlichkeit menschlicher Orientierungen, Befindlichkeiten und Interessen, sondern bejaht diese Buntheit ausdrücklich normativ. Die Vielfältigkeit und Diversität der Orientierungen und Interessen in einer Gesellschaft sind also nicht Merkmale einer bedauernswerten gesellschaftlichen Heterogenität, die eigentlich zu überwinden wäre, sondern sie zu ermöglichen und abzusichern wird als eigentliche Aufgabe einer menschenwürdigen politischen Ordnung verstanden.

Die Absicherung erfolgt durch die Gleichberechtigung aller Individuen im Sinne ihres gleichen Rechts, anders zu sein; rechtlich umgesetzt in Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip. Über diese und einige fundamentale Verfahrensregeln muss in der pluralistischen Gesellschaft Konsens bestehen, während über alle anderen gesellschaftlichen Fragen gegebenenfalls zu streiten ist. Das Mehrheitsprinzip ist dann jenes Verfahren, mit dem über die im kontroversen Sektor aufgeworfenen Fragen vorläufig (!) entschieden wird.(( Vgl. Fraenkel, Ernst (1969): Strukturanalyse der modernen Demokratie, in: ders.: Gesammelte Schriften, Bd. 5, Baden-Baden 2007: 314–343, hier: 338f.))

Was sagt die Staatsrechtslehre zum ›Pluralismus‹?

Wird dieses Konzept aber von der deutschen Staatsrechtslehre, einer Wissenschaftsdisziplin, die den Anspruch erhebt, die Grundlagen unseres Staates zu beforschen und über diese zu lehren, in ausreichender Weise rezipiert? Für eine erste Annäherung an diese Frage wird zunächst einmal analysiert, welchen (quantitativen) Stellenwert ›Pluralismus‹ in der staatsrechtlichen Lehr- und Kommentarliteratur einnimmt. Darauf aufbauend ist anhand einschlägiger Textpassagen inhaltsanalytisch zu ermitteln, wie sich die Staatsrechtslehre zum Konzept des ›Neopluralismus‹ verhält. In dieser Analyse berücksichtigt wurden:

  • vierzehn juristische Kommentare zum Grundgesetz,
  • drei jeweils mehrbändige Handbücher zum Staatsrecht sowie
  • zwanzig einschlägige Lehrbücher zum Staatsrecht

in jeweils aktueller Auflage (vgl. Anhang). Die ältesten Publikationen waren der »Alternativkommentar« in 2. Auflage,((Die 3. Auflage des »Alternativkommentars« verfügt nicht über einen Index und konnte daher nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für den »Berliner Kommentar«.)) Klaus Sterns »Handbuch des Staatsrechts« (beide 1984), das »Handbuch des Verfassungsrechts« (1994) sowie das Lehrbuch von Konrad Hesse (1995).

Ausgewertet wurden die – meist sehr umfangreichen und detaillierten – Indices der Publikationen daraufhin, ob (und wie oft) sie das Stichwort »Pluralismus« aufwiesen.

Quantitative Auswertung

Schon ein erster Blick auf die Ergebnisse verdeutlicht: ›Pluralismus‹ ist offenkundig kein zentraler Gegenstand. In 24 der insgesamt 37 Publikationen, also zwei Dritteln, findet sich im Index der Eintrag ›Pluralismus‹ überhaupt nicht. Lediglich in vier Werken, dem Bonner Kommentar und den drei Handbüchern, verweist der jeweilige Index auf eine zweistellige Anzahl von Textpassagen. Vorliegende Verweise rekurrieren allerdings sehr häufig auf die Religionsfreiheit und drohen damit das Phänomen ›Pluralismus‹ auf einen für die historische Genese der Idee zwar bedeutsamen, das Konzept heute aber bei weitem nicht mehr umfassend erfassenden Aspekt zu verengen. Stärker auf ein modernes Verständnis zielen wohl Bezugnahmen auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die mitunter aber sehr allgemein bleiben.

Abb.: Verweise auf »Pluralismus« im Index ausgewählter staatsrechtlicher Publikationen (Anzahl)

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