Sächsische Justiz räumt ein: Wahrheit interessiert uns nicht

18. Januar 2013

Sächsische Justiz räumt ein: Wahrheit interessiert uns nicht

Déformation professionelle und augenaushack-aversen Krähencorpsgeist gibt es überall. Aber was ich da im Sachverhalt dieser heutigen Kammerentscheidung aus Karlsruhe für heitere Begebenheiten aus der sächsischen Justiz zu lesen finde, das scheint mir schon einigermaßen unfassbar.

Es geht um ein Verfahren vor dem Landgericht Chemnitz, bei dem die Klägerin, ein Schweizer Unternehmen, einen Beweisantrag gestellt hatte, nämlich einen in der Schweiz wohnenden Zeugen zu laden und zu vernehmen. Der Einzelrichter hatte darauf offenbar überhaupt keine Lust und weigerte sich, den Beweisantrag überhaupt auch nur ins Verhandlungsprotokoll aufzunehmen, geschweige denn zu bescheiden. Die Klägerin insistierte erfolglos und erinnerte den Richter schließlich an seine Pflicht, die Wahrheit zu erforschen. Der Richter darauf wörtlich: »Die Wahrheit interessiert mich nicht.«

Das könnte man als in der Hitze des Verhandlungsgefechts unterlaufenen Ausrutscher vielleicht noch entschuldigen. Aber der Fall geht noch weiter. Die Klägerin beantragte daraufhin den Richter wegen Befangenheit abzulehnen. Dazu sah die Zivilkammer des LG Chemnitz aber überhaupt keinen Anlass: Dass einen Richter die Wahrheit nicht interessiert, gehe zwar irgendwie nicht, sei aber keine Beschwer für die Klägerin – weil das ja den Beklagten genauso belaste! Was im Übrigen der Richter ins Protokoll aufnehme und was nicht, sei in sein Ermessen gestellt, und außerdem (Zitat aus Sachverhalt BVerfG):

Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung könnten nur dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie sich derart weit von dem geübten Verfahren entfernten, dass sich der Eindruck einer willkürlichen, sachwidrigen und auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdränge, wofür es hier keinerlei Anhaltspunkte gebe.

Nächster Akt: Die Klägerin legte Rechtsmittel ein. Aber auch das OLG Dresden konnte keinen Fehl an dem Tun des Richters entdecken, vielmehr sei die Klägerin selber schuld:

Der abgelehnte Richter habe nicht seinem Amtseid zuwiderhandeln wollen, es sei vielmehr der Beklagtenvertreter (sic!) gewesen, der die Pflicht zur Wahrheitsfindung als Druckmittel dafür eingesetzt habe, um den abgelehnten Richter zur Anhörung des Zeugen zu bewegen. Mit der gerügten Äußerung habe sich der abgelehnte Richter dieser sachwidrigen Beeinflussung erwehrt.

Es muss schon ziemlich viel passieren, bevor ein abgelehnter Befangenheitsantrag als Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter gewertet wird. Aber hier hatte die 3. Kammer des Ersten Senats damit überhaupt keine Probleme und nennt die Argumente des LG und des OLG »unvertretbar« bzw. »nicht ansatzweise nachvollziehbar«.

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