Seht her: ein Verfassungsgericht!

8. April 2014

Seht her: ein Verfassungsgericht!

Wir Unionsbürger haben ein Gericht, das uns vor der Polizei beschützt. Dort finden wir Zuflucht, wenn die Regierungen in Brüssel und den europäischen Hauptstädten ihr Überwachungs- und Repressionsinstrumentarium zu Lasten unserer Freiheit erweitern wollen. Dort gibt es Richter, die dazwischengehen, wenn die europäische Exekutive es nützlich findet, unser aller Kommunikationsprofile einfach mal komplett zu speichern, no matter what. Die eine Richtlinie, die das erlaubt bzw. vorschreibt, zack! für ungültig erklären. Und zwar ohne irgendwelche Kompromissangebote nach dem Motto: naja, kann man prinzipiell schon machen, aber bitte nicht so doll und mit ein paar mehr Vorsichtsmaßnamen hier und da. Die auch keine Übergangsfrist für nötig halten, während der erst mal alles so bleiben darf, wie es ist.

Mit einem Wort: Verfassungsrichter.

Und wo sind sie, diese Richter? In Luxemburg.

Tja. Hätte er mal vorgelegt damals, der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts, als sich die Gelegenheit dazu wahrhaftig auf dem Silbertablett bot 2010. Aber das haben ja gottseidank die Kollegen aus Irland und Österreich übernommen. Es gibt eben eine Menge Player im europäischen Verfassungsgerichtsverbund, und zumindest heute werden wir uns alle einig sein, dass das eine gute Sache ist.

Na, wie auch immer: Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung ist vom Moment seiner Verkündung an ein Klassiker. Und der 8. April 2014 ein großes Datum in der Verfassungsgeschichte der Europäischen Union.

So viel einstweilen. Später mehr.

Nachmittags:

Nach nochmaliger Lektüre und ein paar Gesprächen scheint mir der Befund, dass nicht nur die Richtlinie heute gekillt wurde, sondern im Wesentlichen die Vorratsdatenspeicherung insgesamt.

Wenn ich RNr. 58 des Urteils richtig lese, dann steht da, dass es kein „absolut notwendiger“ Datenschutzeingriff sein kann, wenn die Richtlinie die Speicherung der Daten von Leuten erlaubt,

bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte.

Das gleiche gilt für eine Richtlinie, die zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beitragen soll, aber

keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit (verlangt); insbesondere beschränkt sie die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten beitragen könnten.

Das heißt doch wohl, dass ich im Fall „absoluter Notwendigkeit“ zwar Daten speichern darf, aber eben nicht auf Vorrat, oder? Es muss einen, wenn auch entfernten, Zusammenhang zwischen der Person und ihren Daten und einer schweren Straftat geben, und dieser Zusammenhang ist gerichtlich anhand des Verhältnismäßigkeitsmaßstabs kontrollierbar.

Noch eine interessante Frage: Schweden ist ja sogar zu einer Strafzahlung verurteilt worden, weil sie die Vorratsdatenspeicherung immer nicht eingeführt haben. Wenn es von vornherein gar keine Pflicht dazu gab – kann Schweden das Geld jetzt von der Kommission zurückfordern?

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