Der Kompromiss zur Sicherungsverwahrung ist fertig – und offenbar hat sich die Streiterei gelohnt.
Die Idee, gefährliche Verbrecher, die ihre Strafe abgebüßt haben, in geschlossenen Anstalten unterzubringen, trifft den Kern des Problems, und der ist die mit dem Konzept der Sicherungsverwahrung implizierte Vermengung von Strafvollzug und Gefahrenabwehr.
Die Leute dürfen einerseits nicht frei herumlaufen, weil sie zu gefährlich sind. Andererseits gehören sie nicht ins Gefängnis, weil es nichts gibt, wofür man eine Gefängnisstrafe gegen sie verhängen könnte. Das ist das Dilemma. Also sperrt man sie ein, aber eben nicht in ein Gefängnis.
Damit müsste man, was die Altfälle betrifft, den EGMR doch eigentlich zufriedenstellen können.
Natürlich ist es ein heikles Gelände, auf das man sich begibt, wenn Psychiatrie und Strafvollzug zu nahe aneinander rücken. Die sowjetischen Psychiatrien waren voll von Menschen mit politischen Ansichten, die die orthodoxe Doktrin für verrückt zu erklären versuchte, aus naheliegenden Gründen.
Aber die Gefahr, dass die geplante Unterbringung dazu missbraucht wird, politisch Andersdenkende zu unterdrücken, halte ich ehrlich gesagt für beherrschbar.
Eine andere Frage: Wie steht es eigentlich um die Zuständigkeit des Bundes? Gefahrenabwehr ist Ländersache, die Unterbringung psychisch Kranker auch. Wie kommt der Bund da ran? Wenn es nicht mehr über Art. 74 I Nr. 1 GG geht (Strafrecht), dann fällt mir höchstens Nr. 19 ein: „Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren“. Seuchenschutz? Nicht im Ernst, oder?